Wenn die finanziellen Mittel der Eltern für eine altersgerechte Pflege nicht ausreichen, kann der Staat die Nachkommen im Fall von höheren Einkommen zur finanziellen Unterstützung heranziehen. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Sie für die Pflegekosten Ihrer Eltern aufkommen müssen. 

Was ist Elternunterhalt? 

Viele ältere Menschen haben nicht die finanziellen Mittel, um für sich selbst zu sorgen, besonders wenn sie aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden müssen. Wenn die Pflegekosten höher sind als das Vermögen der Eltern, greift die finanzielle Unterstützungspflicht der erwachsenen Kinder gegenüber ihren bedürftigen Eltern. 

Elternunterhalt bezeichnet demnach die rechtliche Verantwortung erwachsener Kinder, für ihre bedürftigen Eltern finanziell einzustehen, falls diese nicht in der Lage sind, die anfallenden Pflegekosten aus eigenen Mitteln zu decken. Die rechtliche Basis dafür ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 1601 bis 1611 verankert. 

Welche Einkommensgrenzen gelten beim Elternunterhalt?

Erwachsene Kinder werden nicht automatisch zur Übernahme der Pflegekosten herangezogen. Vorher wird geprüft, ob das betroffene Elternteil über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sicherzustellen, dass die Nachkommen nicht übermäßig belastet werden.

Bis Ende 2019 waren Kinder verpflichtet, ihren Eltern finanziell beizustehen, wenn ihr eigenes monatliches Nettoeinkommen als Alleinstehende oder Alleinstehender über 1800 Euro beziehungsweise als verheiratete Person über 3.240 Euro lag. 

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt seit dem 01. Januar 2020 eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto pro Jahr. Damit sind Personen, deren steuerliche Einkünfte niedriger als 100.000 Euro sind, nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Falls dies der Fall ist, übernimmt das Sozialamt die entstehenden Pflegekosten der Eltern.

Pflegegrad-12345 Hinweis:
Sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin ein Jahreseinkommen von über 100.000 Euro haben, wird nicht das gemeinsame Einkommen für die Unterhaltszahlungen Ihrer Eltern berücksichtigt. Entscheidend ist also nur Ihr eigenes Einkommen. 

Welche Personen sind dazu verpflichtet, Elternunterhalt zu leisten?

Die Pflicht zum Elternunterhalt betrifft hauptsächlich die direkten Nachkommen, also die Kinder der pflegebedürftigen Person. Wenn Eltern mehrere Kinder haben, wird das Bruttojahreseinkommen dieser Kinder für die Unterhaltspflicht nicht gemeinsam betrachtet. Solange keines der Kinder die gesetzliche Einkommensgrenze überschreitet, besteht auch keine Verpflichtung zur Zahlung des Elternunterhalts. 

Dies ändert sich allerdings, wenn eines der Kinder ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro erzielt. In solchen Fällen werden zunächst alle Kinder in die Berechnung einbezogen. Sie übernehmen entsprechend ihres Einkommens anteilige Unterhaltskosten. 

Letztendlich ist jedoch nur das Kind mit dem höheren Einkommen unterhaltspflichtig. Den Anteil des anderen Kindes, mit einem geringeren Einkommen, übernimmt das Sozialamt. 

Ehepartner*innen der Kinder sind ebenso nicht verpflichtet, für die Pflegekosten ihrer Schwiegereltern aufzukommen, selbst wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro haben. Gleiches gilt für andere enge Verwandte wie Enkel, Cousins, Cousinen, Tanten oder Onkel – sie haben keine rechtliche Verpflichtung, den Elternunterhalt zu übernehmen. 

Was ist unter dem Selbstbehalt beim Elternunterhalt zu verstehen? 

Beim Elternunterhalt ist wichtig zu wissen, dass die Verpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern anders geregelt ist als umgekehrt. Hierbei gibt es gewisse Grenzen, die den Kindern helfen. Zum Beispiel gibt es Abzugsmöglichkeiten wie Schulden oder private Versicherungen, die berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass Kinder einen bestimmten Betrag, den sie behalten dürfen, geltend machen können.

Dieser wird als der sogenannte Selbstbehalt bezeichnet und ist ein Betrag, der unterhaltspflichtigen Kindern als angemessener Lebensunterhalt verbleibt. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich beim Unterhalt für die Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle und variiert je nach Einkommen der unterhaltspflichtigen Person. Der Selbstbehalt liegt bei alleinstehenden Personen bei mindestens 2000 Euro netto im Monat. 

Von dem Einkommen, welches über diesem Selbstbehalt liegt, muss bei alleinstehenden Kindern normalerweise nur die Hälfte für den Elternunterhalt verwendet werden. Außerdem muss Vermögen wie ein eigenes Zuhause auch nicht für den Elternunterhalt genutzt werden, wenn es der eigenen Alterssicherung dient. 

Wie wird der Elternunterhalt berechnet? 

Kinder sind erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro zur Zahlung des Elternunterhalts verpflichtet. Dabei wird das gesamte Einkommen herangezogen. Dies umfasst den Bruttolohn, Erträge aus Vermietung und Verpachtung, Gewinne, Kapitalerträge und zusätzliche Leistungen wie Gratifikationen und Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Was gehört zum Jahresbruttoeinkommen? 

Das Einkommen kann möglicherweise mehr umfassen als nur das, was durch eine Beschäftigung verdient wird. Neben dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen könnten auch andere Einnahmen wie Mieteinnahmen oder Pachteinnahmen zu dem Gesamteinkommen beitragen. Das Gesamteinkommen wird ermittelt, indem alle Einkünfte zusammengeführt werden. Dabei wird das vorhandene Vermögen, wie beispielsweise das Wohneigentum, nicht berücksichtigt. 

Der Elternunterhalt wird in folgenden drei Schritten ermittelt: 

Schritt 1: Einkommensermittlung 

Zunächst müssen alle sämtlichen Einkommensquellen, darunter Gehalt, Einnahmen aus selbständigen Tätigkeiten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge erfasst werden. Dabei sind auch steuerliche Abzüge und Zusatzzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgelder zu berücksichtigen. 

Im Falle eines Angestelltenverhältnisses ist die Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens aus den zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor Beginn der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern relevant. Für Selbstständige wird hingegen das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei bis fünf Jahre als maßgeblich betrachtet. 

Schritt 2: Abzugsfähige Ausgaben     

Sobald das Einkommen ermittelt wurde, können bestimmte Aufwendungen abgezogen werden, die in der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Diese müssen jedoch nachgewiesen werden. Dazu gehören: 

  • Steuern 
  • Kosten für die Gesundheitsversorgung wie Krankenversicherungsbeiträge 
  • Berufsbedingte Aufwendungen oder Fahrtkosten (max. 5% vom Nettoeinkommen)  
  • Versorgungsaufwendungen 
  • Aufwendungen für die private Altersvorsorge (max. 5% des Bruttoeinkommens aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung)
  • Zinsen- und Tilgungszahlungen bei bereits laufenden Krediten 
  • Aufwendungen für regelmäßige Besuche der Eltern 
  • Unterhaltszahlungen für Kinder und geschiedene Ehepartner*innen 

Schritt 3: Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Eltern 

Der Unterhaltsbedarf der Eltern wird auf der Grundlage der eigenen Einkünfte und staatlicher Unterstützung ermittelt. Sollten die Ressourcen nicht ausreichen, um die anfallenden Kosten für die Pflege zu decken, sind die Kinder in einer festgelegten Reihenfolge zur Zahlung des Elternunterhalts verpflichtet. Dabei beginnt diese Reihenfolge mit dem Kind, das das höchste Einkommen erzielt. 

Von dem bereinigten Nettoeinkommen, welches zusätzlich um den Selbstbehalt reduziert wurde, müssen alleinstehende Kinder 50% und verheiratete Kinder 55% als Elternunterhalt leisten. Diese Verpflichtung besteht unter der Bedingung, dass das Einkommen nach den Abzügen oberhalb des Selbstbehalts liegt.

 

Beispielrechnung 

Marc arbeitet in einem renommierten Unternehmen und ist alleinstehend. Seine Mutter befindet sich in einem Pflegeheim und hat nicht genügend Einkommen, um die anfallenden Pflegekosten zu decken, weshalb sie auch Unterstützung vom Sozialamt erhält. 

Berechnung zur Feststellung der Unterhaltungspflicht nach dem Jahresbruttoeinkommen

Monatseinkommen von Marc:

13.000 Euro brutto monatlich (156.000 Euro brutto im Jahr) 

Abzugsfähige Ausgaben von Marc: 

Private Krankenversicherung: 700 Euro monatlich (8400 Euro im Jahr) 

Private Altersvorsorge: 800 Euro monatlich (9360 Euro im Jahr) 

156.000 Euro – 8400 Euro – 9360 Euro = 138.240 Euro

Unterhaltspflichtiges Einkommen = 138.240 Euro 

Aufgrund seines unterhaltspflichtigen Einkommens von 138.240 Euro im Jahr muss Marc Elternunterhalt an seine Mutter zahlen, da sein Bruttoeinkommen die gesetzliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro übersteigt. 

Berechnung der monatlichen Zahlungen des Elternunterhalts vom Monatsnettoeinkommen

Das bereinigte Nettoeinkommen von Marc liegt bei 5.891 Euro monatlich. Davon wird ihm ein Selbstbehalt von 2000 Euro abgezogen. Von der verbleibenden Summe (3891 Euro) sind schließlich 50%, also 1945,50 Euro, als Elternunterhalt zu zahlen. 

Schonvermögen beim Elternunterhalt 

Das Schonvermögen sind Vermögenswerte, die bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen unberücksichtigt bleiben. Dabei gibt es zwei Arten von Schonvermögen. 

  1. Schonvermögen der pflegebedürftigen Eltern

In der Regel muss zunächst die pflegebedürftige Person selbst oder der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin die Kosten für die Pflege im Heim tragen, bevor die Kinder dazu herangezogen werden können. Das bedeutet, dass das Vermögen der Eltern vorrangig zur Deckung dieser Kosten dienen muss. 

Die pflegebedürftige Person und der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin haben Anspruch auf ein einmaliges Schonvermögen von 10.000 Euro (Stand: 2023). Dieses muss nicht zur Finanzierung der Pflege eingesetzt werden.  Ähnlich verhält es sich bei selbst genutzten Immobilien: Wenn die pflegebedürftige Person und der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin die Eigentümer sind, wird diese Immobilie auch als Schonvermögen betrachtet. 

  1. Schonvermögen der unterhaltspflichtigen Kinder 

Auch für unterhaltspflichtige Kinder gibt es bestimmte Vermögenswerte, die nicht in die Berechnung der Unterhaltspflicht einbezogen werden. Die Höhe des Schonvermögens ist dabei individuell und wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Es setzt sich aus unterschiedlichen Elementen zusammen. Das Schonvermögen soll dazu dienen, unterhaltspflichtige Kinder vor einer finanziellen Überbelastung zu bewahren. Sie sollten ihren Lebensbedarf weiterhin decken und die Altersvorsorge sichern können. 

Die Regelung zielt darauf ab, zu verhindern, dass das unterhaltspflichtige Kind im späteren Leben auf staatliche Unterstützungen angewiesen ist, da sämtliche finanzielle Ressourcen für den Elternunterhalt aufgebraucht wurden. Grundsätzlich sollen alle verfügbaren finanziellen Mittel für den Elternunterhalt verwendet werden. Das Schonvermögen fungiert dabei als wichtiger Schutzmechanismus und umfasst verschiedene Vermögenswerte wie Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere oder Immobilien. Ebenso werden Immobilien, in denen unterhaltspflichtige Kinder selbst wohnen, nicht auf ihre Unterhaltspflicht angerechnet. Kinder, die Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen, sind in der Regel von der Unterhaltspflicht befreit. 

Berechnung des Schonvermögens für die Altersvorsorge 

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2006 wurde eine Formel zur Berechnung des Schonvermögens entwickelt. Selbst bei einem durchschnittlichen Einkommen kann diese Formel zu einem Schonvermögen bei der Altersvorsorge führen. 

Formel zur Berechnung

Schonvermögen = (5% des aktuellen Bruttoeinkommens) x (Anzahl der Berufsjahre) x (4% Durchschnittsverzinsung pro Berufsjahr)

Auskunftspflichten beim Elternunterhalt 

Beim Elternunterhalt besteht eine gegenseitige Auskunftspflicht. Das bedeutet: 

  1. Auskunftspflicht der Eltern: 

Eltern müssen ihren Kindern Auskunft über ihre finanzielle Situation geben, um sicherzustellen, dass tatsächlich ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern besteht. 

  1. Auskunftspflicht der Kinder: 

Auch die Kinder sind verpflichtet, ihren Eltern Informationen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereitzustellen. Das Sozialamt prüft und berechnet anhand dieser Nachweise den Unterhaltsanspruch der pflegebedürftigen Eltern. 

Kann der Elternunterhalt vermieden werden? 

Einige Eltern bevorzugen es, auf die Unterhaltszahlungen ihrer Kinder zu verzichten, da sie ihre Angehörigen finanziell nicht belasten und ihre Beziehung zueinander nicht beeinträchtigen möchten. Trotz dieser Präferenzen können die Zahlungen allerdings nicht ausgeschlossen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 

Es gibt jedoch einzelne Fälle, in denen unterhaltspflichtige Kinder keine oder nur geringe Unterhaltszahlungen für ihre Eltern leisten müssen. Dies trifft dann zu, wenn die Zahlung als unbillig oder grob unbillig betrachtet wird. Es ist als unbillig anzusehen, wenn entweder die Mutter oder der Vater ihre Bedürftigkeit selbst verursacht haben oder ihre Verpflichtung zur Unterhaltszahlung gegenüber ihren eigenen Kindern vernachlässigt haben. Als grob unbillig gelten Bedrohungen, schwere Beleidigungen sowie jegliche Form von Gewalt gegenüber den eigenen Kindern. 

Demnach führen nur schwerwiegende Verfehlungen dazu, dass die Unterhaltspflicht ausgeschlossen wird. Einfache Unhöflichkeiten im Umgang miteinander oder selbst ein Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kindern reichen nicht in jedem Fall aus, um einen Ausschluss aus der Unterhaltspflicht zu rechtfertigen. 

Die HYGIBOX 

Pflegebedürftige Personen, die finanzielle Unterstützungen durch den Elternunterhalt erhalten, können auch von der HYGIBOX profitieren. Die HYGIBOX bietet eine praktische Möglichkeit, um Pflegeprodukte, medizinische Hilfsmittel und andere notwendige Artikel bereitzustellen, die den täglichen Bedarf der Eltern an Pflegehilfsmitteln decken. Die HYGIBOX trägt demnach dazu bei, die Pflege der Eltern zu erleichtern, indem sie eine regelmäßige Lieferung von Artikeln ermöglicht, die für die tägliche Pflege unerlässlich sind. 

Haben pflegebedürftige Eltern einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 und werden zu Hause von einem Angehörigen gepflegt, übernimmt die Pflegekasse die monatlichen Kosten in Höhe von bis zu 40 Euro für Pflegehilfsmittel. 

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