Das Betreuungsrecht in Deutschland fungiert als Schutz- und Unterstützungsmechanismus für erwachsene Personen, die aufgrund von psychischen Krankheiten, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen ihre Angelegenheiten nicht eigenständig regeln können. Diese Abhängigkeit kann durch verschiedene Ursachen wie Krankheit oder Unfall entstehen, was im Bedarfsfall die Bestellung eines rechtlichen Betreuers oder einer rechtlichen Betreuerin notwendig macht. Eine Alternative zur Betreuung ist die Vorsorgevollmacht, die es ermöglicht, die Angelegenheiten durch eine/n Betreuer/in im Voraus festzulegen. Der Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle gerichtliche Anordnung, die zusätzlich zur Betreuer/innenbestellung erfolgt und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einschränkt. 

In diesem Beitrag erklären wir dir alles rund um das Thema „Geschäfts(un)fähigkeit und Einwilligungvorbehalt“!

Geschäfts(un)fähigkeit im Pflegekontext

Die Definition der Geschäftsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, eigenständig und wirksam rechtliche Geschäfte abzuschließen. Geschäftsfähig ist, wer im juristischen Sinne in der Lage ist, seine Willenserklärungen abzugeben und dadurch rechtliche Verbindlichkeiten einzugehen. Dabei unterscheidet das deutsche Recht grundsätzlich zwischen der vollen und der beschränkten Geschäftsfähigkeit.

  1. Voll geschäftsfähig: Eine Person ist voll geschäftsfähig, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen vorliegen, die ihre Fähigkeit zur Willensbildung und -äußerung beeinträchtigen.
  2. Beschränkt geschäftsfähig: Minderjährige, also Personen unter 18 Jahren, gelten als beschränkt geschäftsfähig. Sie können nur bestimmte Rechtsgeschäfte abschließen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. In einigen Fällen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern) erforderlich.
  3. Geschäftsunfähig: Kinder unter 7 Jahren und Personen, die Geschäftsunfähig gesprochen wurden.

Je nach Altersstufe erreicht man die volle Geschäftsfähigkeit.

Pflegebedürftige können aufgrund psychischer Beeinträchtigungen, wie beispielsweise bei einer Demenz, geschäftsunfähig oder eingeschränkt geschäftsfähig gesprochen werden. Wenn jemand geschäftsunfähig ist, sind die Willenserklärungen der Person rechtlich unwirksam. Bei einer eingeschränkten (partiellen) Geschäftsfähigkeit werden lediglich bestimmte Gebiete des öffentlichen Lebens beispielsweise finanzielle Angelegenheiten ausgeklammert. Bestimmte Bereiche können die Betroffenen noch eigenständig und vernünftig verrichten. Bei der partiellen Geschäftsunfähigkeit können Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln ausgeklammert und vom Betroffenen getätigt werden. Dazu gehören beispielsweise bei den wöchentlichen Einkäufen im Supermarkt. Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige nicht getätigt wurden, sind nicht rechtswirksam. Die Vollmachten bleiben auch im Fall der Geschäftsunfähigkeit des/der Vertretenen bestehen (§ 130 Abs. 2 BGB). 

Falls kein/e gesetzliche/r Vertreter/in vorhanden ist, muss bei einer Geschäftsunfähigkeit ein/e gesetzliche Betreuer/in vom Betreuungsgericht bestellt werden. Aus diesem Grund empfehlen wir die Durchführung einer „Vorsorgevollmacht“, einer „Betreuungsvollmacht“ und einer „Patient/innenverfügung“ solange die Person noch zurechnungsfähig ist. Voraussetzung, um jemanden geschäftsunfähig zu sprechen, ist, dass diese Person aufgrund ihrer physischen oder psychischen Situation nicht mehr befähigt ist, ihre persönlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen dauerhaften Zustand. 

In der Pflege dient die Geschäftsunfähigkeit dem Schutz von Personen mit schweren geistigen oder psychischen Einschränkungen, wie Demenzerkrankungen. Sie verhindert, dass diese eigenständig rechtliche Geschäfte abschließen, und sichert durch rechtliche Betreuer/innen oder Bevollmächtigte ihre Interessen. Dieser rechtliche Rahmen schützt pflegebedürftige Personen vor möglichen Gefahren und gewährleistet eine ethisch und rechtlich verantwortungsvolle Betreuung.

Pflegegrad12345-Hinweis:
Die Geschäftsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, eigenständig rechtliche Geschäfte abzuschließen. Voll geschäftsfähig ist, wer das 18. Lebensjahr erreicht hat und keine geistigen Beeinträchtigungen vorliegen; bei Minderjährigen ist die Geschäftsfähigkeit beschränkt und erfordert in bestimmten Fällen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretungspersonen.

Einwilligungsvorbehalt im Pflegekontext

Der Einwilligungsvorbehalt ist eine rechtliche Regelung, die in Situationen angewendet wird, in denen eine Person aufgrund von geistigen oder psychischen Einschränkungen nicht in der Lage ist, eigenständig in rechtlich relevanten Angelegenheiten zu entscheiden. In solchen Fällen wird einem/ einer rechtlichen Betreuer/in oder einer anderen benannten Person die Befugnis übertragen, Entscheidungen im Namen der betroffenen Person zu treffen.

Der Einwilligungsvorbehalt betrifft verschiedene Lebensbereiche, darunter medizinische Behandlungen, finanzielle Angelegenheiten oder Vertragsabschlüsse. Er dient dazu, sicherzustellen, dass auch Menschen, die aufgrund ihrer Einschränkungen nicht in der Lage sind, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen, angemessen vertreten werden. Die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts erfolgt in der Regel durch das Vormundschaftsgericht und richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und Einschränkungen der betroffenen Person.

Dieser rechtliche Mechanismus stellt sicher, dass die Interessen und das Wohl der Person gewahrt bleiben, auch wenn sie nicht in der Lage ist, selbstständig Einwilligungen zu erteilen. Der Einwilligungsvorbehalt ist somit ein Schutzinstrument, das sicherstellen soll, dass Entscheidungen im besten Interesse der betroffenen Person getroffen werden.

Die schwebende Unwirksamkeit im Zusammenhang mit dem Einwilligungsvorbehalt führt dazu, dass Verträge, die der/die  Betreute ohne die erforderliche Einwilligung des Betreuers oder der Betreuerin abgeschlossen hat, zunächst als schwebend unwirksam gelten. Die endgültige Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuers oder der Betreuerin ab (§ 108 Abs. 1 BGB, § 1829 BGB). Wenn der/die Vertragspartner/in des Betreuten den/die Betreuer/in zur Genehmigung auffordert, beginnt eine 14-Tagefrist. Verstreicht diese Frist, gilt der Vertrag als nicht genehmigt und wird als von Anfang an nichtig betrachtet (§ 108 Abs. 2 BGB).

Der Einwilligungsvorbehalt in der Pflege verfolgt das Ziel, die Interessen und das Wohl von Personen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit zu schützen. Der Nutzen liegt darin, dass diese Personen aufgrund von geistigen oder psychischen Einschränkungen nicht eigenständig in rechtlich relevanten Angelegenheiten entscheiden können. Durch die Einsetzung eines Einwilligungsvorbehalts ermöglicht man rechtlichen Betreuer/innen oder bevollmächtigten Personen, im Namen der Pflegebedürftigen Entscheidungen zu treffen, insbesondere in medizinischen, finanziellen und organisatorischen Belangen. Dies sichert eine angemessene Vertretung und Pflege für Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre eigenen Interessen eigenständig zu vertreten.

Pflegegrad12345-Hinweis:
Der Einwilligungsvorbehalt ist eine gerichtliche Anordnung im Betreuungsrecht, die die Geschäftsfähigkeit einer Person einschränkt und die nachträgliche Zustimmung des rechtlichen Betreuers oder einer rechtlichen Betreuerin zu bestimmten rechtlichen Geschäften erforderlich macht.

Zusammenhang Geschäfts(un)fähigkeit und Einwilligungsvorbehalt

Der Zusammenhang zwischen Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt liegt in der Tatsache, dass beide rechtlichen Konzepte auf die Fähigkeit einer Person abzielen, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Die Geschäftsfähigkeit bezieht sich darauf, ob jemand in der Lage ist, wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ist die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, beispielsweise aufgrund von geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen, kann dies die Autonomie in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten beeinträchtigen.

In solchen Fällen tritt der Einwilligungsvorbehalt in Kraft. Der Einwilligungsvorbehalt regelt, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, eigenständig in rechtlich relevanten Belangen zu entscheiden. Hier übernimmt ein/e rechtliche/r Betreuer/in oder eine bevollmächtigte Person die Verantwortung, Entscheidungen im Namen der betroffenen Person zu treffen. Dies kann medizinische Entscheidungen, finanzielle Angelegenheiten oder andere Lebensbereiche betreffen, in denen normalerweise eigenverantwortliches Handeln gefordert ist.

Bei einem Einwilligungsvorbehalt benötigt die betroffene Person zur Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung die Einwilligung des Betreuers oder der Betreuerin Der oder die Betroffene bedarf lediglich die Einwilligung in Bereichen, die in den Aufgabenkreis des Betreuers/ der Betreuerin fallen. Dies entspricht der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Die Einwilligung der bevollmächtigten Person muss im Vorhinein erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Betreuer/in auch im Nachhinein seine Einwilligung erteilen. Diese/r muss im Sinne seines/seiner Klient/in handeln und dessen Wohl und Wünsche im Blick behalten (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB). Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem/der Betreuer/in die Handhabe zu geben, sich über einen erklärten Willen seines/ihres Betreuten hinwegzusetzen.

Pflegegrad12345-Hinweis:
Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt sind eng verknüpft, da beide die Fähigkeit zur eigenständigen Entscheidungsfindung regeln. Bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit tritt der Einwilligungsvorbehalt in Kraft, ermöglicht rechtlichen Betreuer/innen Entscheidungen im Namen der betroffenen Person und stellt einen rechtlichen Rahmen zur angemessenen Unterstützung sicher.

Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts: Die Handlungsunfähigkeit

Voraussetzung für die Einrichtung einer Vormundschaft ist die bestehende Handlungsunfähigkeit einer Person. Pflegebedürftigkeit kann sich schleichend entwickeln, etwa im Fall von Demenz, oder plötzlich durch einen Unfall oder Schlaganfall entstehen. Oft springen in solchen Situationen Angehörige ein, um Unterstützung zu leisten, die nicht nur pflegerischer, sondern auch organisatorischer und rechtlicher Natur sein kann. Wenn die betroffene Person im Rahmen einer rechtlichen Betreuung handlungsunfähig ist, bedeutet dies, dass sie ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. In solchen Fällen ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erforderlich.

Pflegegrad12345-Hinweis:
Voraussetzung für eine Vormundschaft ist eine Handlungsunfähigkeit des/der Betroffenen. Eine Handlungsunfähigkeit besteht, wenn der/ die Betroffene ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten zu regeln und infolgedessen auf Hilfe und Unterstützung von anderen angewiesen ist. 

Folgen einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit und eines Einwilligungsvorbehaltes

Die Folgen einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit und eines Einwilligungsvorbehalts sind vielschichtig und prägen den Alltag von Personen mit entsprechenden Einschränkungen in der Pflege. Eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, eigenständig rechtliche Geschäfte zu tätigen, was zu Herausforderungen in finanziellen, medizinischen und alltäglichen Angelegenheiten führen kann. Dies erfordert die Unterstützung von rechtlichen Betreuer/innen oder Bevollmächtigten, um im Sinne der Pflegebedürftigen fundierte Entscheidungen zu treffen.

Ein Einwilligungsvorbehalt ergänzt diese Dynamik, indem er festlegt, dass die betroffene Person nicht eigenständig in rechtlich relevanten Angelegenheiten entscheiden kann. Dies kann die Autonomie und Selbstbestimmung erheblich beeinträchtigen, insbesondere in medizinischen Entscheidungen oder finanziellen Belangen. Die Pflegebedürftigen sind in solchen Fällen auf die Zustimmung und Vertretung durch Dritte angewiesen, was eine enge Zusammenarbeit mit rechtlichen Betreuer/innen oder Bevollmächtigten erfordert.

Die sozialen, emotionalen und finanziellen Auswirkungen einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit und eines Einwilligungsvorbehalts unterstreichen die Bedeutung umfassender Vorsorgeplanung und eines einfühlsamen Umgangs im Pflegekontext. Das Ziel ist es, den Betroffenen trotz ihrer Einschränkungen eine bestmögliche Lebensqualität zu ermöglichen und ihre Interessen angemessen zu vertreten.

Beispiele für Folgen einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit:

  1. Finanzielle Angelegenheiten:
    • Unfähigkeit, Verträge abzuschließen oder finanzielle Transaktionen eigenständig zu verwalten.
    • Abhängigkeit von rechtlichen Betreuer/innen für finanzielle Entscheidungen.
  2. Medizinische Entscheidungen:
    • Unmöglichkeit, eigenständig medizinische Behandlungen oder Therapien zu wählen.
    • Notwendigkeit von Unterstützung bei medizinischen Entscheidungen durch bevollmächtigte Personen.
  3. Alltägliche Belange:
    • Schwierigkeiten bei der Organisation des täglichen Lebens, wie Wohnsituation, Einkäufe oder Termine.
    • Abhängigkeit von rechtlichen Betreuer/innen für die Regelung alltäglicher Angelegenheiten.

Beispiele für Folgen eines Einwilligungsvorbehalts:

  1. Medizinische Entscheidungen:
    • Erfordernis der Zustimmung durch bevollmächtigte Personen für medizinische Eingriffe oder Therapieoptionen.
    • Abhängigkeit von Dritten für die Vertretung der eigenen Interessen im Gesundheitsbereich.
  2. Finanzielle Angelegenheiten:
    • Notwendigkeit der Einwilligung Dritter für größere finanzielle Transaktionen oder Investitionen.
    • Begrenzung der Handlungsfreiheit in finanziellen Belangen.
  3. Allgemeine Lebensgestaltung:
    • Beschränkte Selbstbestimmung in alltäglichen Entscheidungen, wie Wohnort oder Freizeitgestaltung.
    • Notwendigkeit, die Zustimmung für grundlegende Lebensaspekte von bevollmächtigten Personen einzuholen.

Pflegegrad12345-Hinweis:
Die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit und der Einwilligungsvorbehalt beeinträchtigen die Autonomie pflegebedürftiger Personen in finanziellen, medizinischen und alltäglichen Angelegenheiten. Beispiele zeigen, wie dies zu Abhängigkeit von rechtlichen Betreuer/innen und bevollmächtigten Personen führt, unterstreichen die Bedeutung umfassender Vorsorgeplanung und einfühlsamen Umgangs im Pflegekontext.

Antragstellung und Ablauf einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt

Für die Antragsstellung einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit/ eines Einwilligungsvorbehaltes müssen folgende Schritte durchlaufen:

  1. Antragstellung:
    • Die Antragstellung zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit erfolgt oft durch die betroffene Person selbst, Angehörige oder die bevollmächtigte Person. Ein ärztliches Gutachten kann erforderlich sein, um den Gesundheitszustand und die geistige Verfassung der betroffenen Person zu beurteilen. Der Antrag wird beim örtlich zuständigen Vormundschaftsgericht eingereicht.
  2. Gerichtliches Verfahren:
    • Das Vormundschaftsgericht prüft den Antrag und entscheidet auf Basis des vorliegenden Gutachtens über die Feststellung der Geschäftsfähigkeit/ oder die Verteilung des Einwilligungsvorbehaltes. Bei positivem Bescheid wird die Geschäftsfähigkeit festgestellt und die betroffene Person kann wieder eigenständig rechtliche Geschäfte tätigen. Das Gericht kann auch Maßnahmen zur Unterstützung, wie die Bestellung eines rechtlichen Betreuers/ einer rechtlichen Betreuerin, anordnen, wenn eine volle Geschäftsfähigkeit nicht gegeben ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Schritte und Anforderungen je nach regionalen Gesetzen variieren können. Bei rechtlichen Fragen ist es ratsam, einen professionellen Rechtsrat einzuholen.

Pflegegrad12345-Hinweis:
Die Antragsstellung für die Feststellung der Geschäftsfähigkeit oder einen Einwilligungsvorbehalt erfolgt durch die betroffene Person oder deren Vertreter/innen beim zuständigen Vormundschaftsgericht, wobei ein ärztliches Gutachten oft erforderlich ist. Das Gericht entscheidet dann über die Feststellung oder Anordnung, wobei der Einwilligungsvorbehalt regelmäßig überprüft werden kann.

Aufhebung des Einwilligungsvorbehaltes und der Geschäftsunfähigkeit

Die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in der Regel zeitlich befristet und unterliegen einem bestimmten Verfahren der Feststellung und Prüfung. Die Dauer dieser Einschränkungen kann von Fall zu Fall variieren, abhängig von der individuellen Situation der betroffenen Person.

  • Aufhebung der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit: Wenn die Ursachen für die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit abnehmen oder beseitigt werden, kann die Einschränkung aufgehoben werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine vorübergehende gesundheitliche Krise überwunden wird und die betroffene Person ihre Fähigkeit zur eigenständigen Entscheidungsfindung zurückgewinnt. Die Aufhebung erfolgt oft durch das zuständige Vormundschaftsgericht nach einem Antrag oder auf Initiative des rechtlichen Betreuers/ der rechtlichen Betreuerin.
  • Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts: Ähnlich wie bei der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit kann auch der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr gegeben sind. Hier ist es wichtig, dass die betroffene Person, sofern möglich, ihre Fähigkeiten zur eigenständigen Entscheidungsfindung zurückgewinnt. Die Verstreckung kann durch eine erneute Prüfung durch das Vormundschaftsgericht oder auf Antrag des rechtlichen Betreuers erfolgen.

In beiden Fällen ist eine regelmäßige Überprüfung der Einschränkungen entscheidend, um sicherzustellen, dass sie weiterhin im besten Interesse der betroffenen Person sind. Das Ziel ist es, die Autonomie so weit wie möglich zu fördern, sobald die individuellen Umstände dies zulassen, während gleichzeitig der Schutz und das Wohl der betroffenen Person gewährleistet werden.

Pflegegrad12345-Hinweis:
Die zeitliche Befristung der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit und des Einwilligungsvorbehalts unterliegt einem festgelegten Prüfverfahren. Eine Verstreckung erfolgt, wenn die Gründe für die Einschränkungen abnehmen, und kann durch das Vormundschaftsgericht nach Antrag oder auf Initiative des rechtlichen Betreuers aufgehoben werden. Eine regelmäßige Überprüfung ist entscheidend, um die Autonomie zu fördern, sobald möglich, und gleichzeitig den Schutz der betroffenen Person zu gewährleisten.

Feature Fragen

Was versteht man unter einem Einwilligungsvorbehalt?

Ein Einwilligungsvorbehalt ist eine rechtliche Regelung, die festlegt, dass eine bestimmte Person (der/die Betreuer/in) die Befugnis hat, im Namen einer anderen Person (der/die Betreute) in rechtlich relevanten Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen. Dieser Vorbehalt tritt in Kraft, wenn die betroffene Person aufgrund von geistigen oder psychischen Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, eigenständig und wirksam in bestimmten Bereichen zu entscheiden.

Typischerweise betrifft ein Einwilligungsvorbehalt medizinische, rechtliche und finanzielle Angelegenheiten. Beispielsweise kann der Betreuer oder die Betreuerin im Namen des/der Betreuten medizinische Behandlungen genehmigen, Verträge abschließen oder finanzielle Transaktionen durchführen. Der Einwilligungsvorbehalt ist darauf ausgerichtet, die Rechte und Interessen der betroffenen Person zu schützen und sicherzustellen, dass Entscheidungen in ihrem besten Interesse getroffen werden.

Die Einsetzung eines Einwilligungsvorbehalts erfolgt in der Regel durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Es handelt sich um eine Maßnahme im Rahmen der rechtlichen Betreuung, um sicherzustellen, dass Menschen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit angemessen vertreten und geschützt werden.

Ist man noch geschäftsfähig, wenn man einen Pflegegrad hat?

Ja, der Pflegegrad an sich beeinträchtigt nicht die Geschäftsfähigkeit einer Person. Der Pflegegrad wird im Rahmen der Pflegeversicherung in Deutschland vergeben und bezieht sich auf den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person. Es handelt sich dabei um eine gesundheitsbezogene Einstufung und hat keine direkte Auswirkung auf die rechtliche Geschäftsfähigkeit.

Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird unabhängig von ihrem Pflegegrad beurteilt. Geschäftsfähigkeit bezieht sich darauf, ob eine Person in der Lage ist, eigenständig wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese Einschätzung basiert auf der geistigen und psychischen Verfassung der Person und wird rechtlich unabhängig von der Pflegebedürftigkeit beurteilt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei schwerwiegender Einschränkung der geistigen oder psychischen Fähigkeiten eine rechtliche Betreuung oder ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich sein kann, um die Interessen und Rechte der betroffenen Person zu schützen. Dies wird unabhängig vom Pflegegrad individuell beurteilt.

Was darf man mit einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit noch kaufen?

Menschen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit dürfen in der Regel weiterhin eigenständig bestimmte Güter und Dienstleistungen erwerben, sofern es sich um alltägliche Bedarfsartikel handelt. Die deutsche Gesetzgebung unterscheidet hier zwischen notwendigen und unwesentlichen Geschäften. Notwendige Geschäfte beziehen sich auf Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, wie Nahrungsmittel, Kleidung oder Hygieneartikel. Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit können diese Güter ohne Zustimmung Dritter erwerben.

Unwesentliche Geschäfte hingegen erfordern in der Regel die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter oder eines rechtlichen Betreuers. Hierzu zählen beispielsweise größere Anschaffungen, Vertragsabschlüsse oder finanzielle Transaktionen, die nicht unmittelbar dem täglichen Bedarf dienen. Die genaue Abgrenzung zwischen notwendigen und unwesentlichen Geschäften kann im Einzelfall variieren und wird durch die individuellen Umstände sowie die geltende rechtliche Betreuung bestimmt.

Insgesamt ist das Ziel, Menschen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit eine gewisse Autonomie zu erhalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass ihre Interessen in Angelegenheiten von größerer Tragweite geschützt werden.

Bin ich geschäftsunfähig, wenn ich eine/n gesetzlichen Betreuer/in habe?

Die grundsätzliche Bestellung eines Betreuers/ einer Betreuerin beeinträchtigt nicht die bestehende Geschäftsfähigkeit. Vor 1992 wurde der/die Betroffene automatisch als geschäftsunfähig eingestuft, sobald diese/r aufgrund einer Geisteskrankheit entmündigt wurde. Personen, die aufgrund einer Geistesschwäche, Trinksucht etc. entmündigt wurden, galten weiterhin als geschäftsfähig.

Heute ist der Pflegebedürftige nicht automatisch mit der Bestellung eines Betreuers/ einer Betreuerin Geschäftsunfähig.