Seit 2022 beteiligen sich die Pflegekassen mit einem Leistungszuschlag an den Kosten der pflegebedürftigen Personen in stationären Pflegeeinrichtungen. Dieser Zuschlag trägt dazu bei, dass Personen in der stationären Pflege entlastet werden. Mit der Pflegereform erhöhen sich die Leistungszuschläge der Pflegekassen zum 01.01.2024. 

Was ist die stationäre Pflege? 

Im Rahmen der stationären Pflege werden pflegebedürftige Personen in Einrichtungen wie Alten- oder Pflegeheimen betreut und versorgt. Dort überwacht eine Pflegefachkraft die Pflegebedürftigen rund um die Uhr. In der vollstationären Pflege erfolgt die Betreuung kontinuierlich, während in der teilstationären Pflege die Betreuung zu bestimmten Zeiten vereinbart wird, beispielsweise halbtags, ganztags oder nachts. Die Leistungen der Einrichtungen sind durch die jeweiligen Landesrahmenverträge festgelegt. 

Dabei übernimmt die Pflegekasse einen festen Betrag der anfallenden Kosten in Pflegeeinrichtungen für die Pflegegrade 2 bis 5. Zusätzliche pflegebedingte Kosten müssen von den Bewohner*innen als Eigenanteil selbst übernommen werden. In der Regel beteiligen sich die Pflegekassen am Eigenanteil, um die anfallenden Kosten zu decken. 

Pflegegrad-12345 Hinweis:
Durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG), welches im Jahr 2023 verabschiedet wurde, treten zum 01.01.2024 neue Veränderungen in den Bereichen der Pflege und Gesundheit in Kraft. Diese Veränderungen umfassen unter anderem auch die stärkere Entlastung von vollstationär versorgten Pflegebedürftigen. Künftig werden die Pflegekassen einen größeren Teil der pflegebedingten Eigenanteile durch höhere Leistungszuschläge übernehmen.

Zusammensetzung der Kosten für einen Platz in der stationären Pflege 

Die Kosten für einen Platz in einer Pflegeeinrichtung setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Hierfür zahlen pflegebedürftige Personen nicht nur für die Pflege und Betreuung, sondern auch für die Unterkunft, Verpflegung und weitere Dienstleistungen. Die Kosten können je nach Pflegeeinrichtung variieren. Aus diesem Grund lohnt es sich, mehrere Einrichtungen zu kontaktieren und ihre Preise miteinander zu vergleichen. 

Ein Platz in stationären Pflegeeinrichtungen setzt sich aus den folgenden Kosten zusammen:

  1. Pflegekosten: Die Kosten für die pflegerische Betreuung sind ein wesentlicher Bestandteil. Ein Teil dieser Kosten wird von der Pflegeversicherung übernommen, jedoch bleibt ein Eigenanteil, der selbst getragen werden muss. Der Eigenanteil ist für alle Bewohner*innen einer Pflegeeinrichtung gleich und unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad. 
  1. Ausbildungskosten: Wenn in der Pflegeeinrichtung Pflegekräfte ausgebildet werden, können die Kosten, die hierfür anfallen, auf die Bewohner*innen umgelegt werden. Dies ist von den Regelungen der jeweiligen Bundesländer abhängig. 
  2. Unterkunft und Verpflegung: Diese Kosten umfassen Nebenkosten für Heizung, Strom, Wasser sowie Kosten für die Zimmerreinigung und Mahlzeiten. 
  1. Investitionskosten: Diese Kosten stellen im Grunde die Miete für das Zimmer in einer Pflegeeinrichtung dar. Die Leitung der Pflegeeinrichtung kann Ausgaben für die Instandhaltung und den Ausbau auch auf die Bewohner*innen umlegen, um einen zeitgemäßen Pflegestandard zu gewährleisten.
  1. Zusatzleistungen: Falls zusätzliche Dienstleistungen wie ein luxuriöses Zimmer, Kleidungsänderungen oder Reparaturen in Anspruch genommen werden, werden diese als Zusatzleistung auf die Rechnung des Bewohners oder der Bewohnerin aufgeführt.

Welche Kosten werden durch die Pflegekassen in der stationären Pflege bezuschusst?

Früher zahlten pflegebedürftige Personen, deren Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht ausreichten, einen steigenden Eigenanteil, um die anfallenden Pflegekosten zu decken. Dies führte dazu, dass viele Pflegebedürftige aus Angst vor höheren Kosten eine neue Begutachtung ablehnten, obwohl sie eigentlich mehr Pflege benötigten. 

Um Pflegebedürftige vor finanzieller Belastung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung seit Januar 2022 einen zusätzlichen Leistungszuschlag. Damit tragen die Pflegekassen mit festgelegten Beiträgen zur Deckung der Pflege- und Ausbildungskosten bei.  

Zur Deckung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und Zusatzleistungen sind die Bewohner*innen selbst verantwortlich. Diese Kosten werden durch die Zuschläge der Pflegekassen nicht unterstützt.

Eigenanteil in der stationären Pflege 2024

Es ist schwierig, im Voraus genau zu bestimmen, wie hoch der Eigenanteil für einen Platz in einer Pflegeeinrichtung ist, da die Kosten von Region zu Region variieren. Dennoch ist die stetige Steigerung der Kosten sicher. So betrug der durchschnittliche eigenanteilige Preis für einen Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung im Juli 2022 bundesweit 2.248 Euro. Im Juli 2023 stieg dieser Betrag bereits auf 2.610 Euro an. Laut einer aktuellen Untersuchung des Krankenkassenverbands VDEK belaufen sich die eigenanteiligen Kosten für einen Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung im Januar 2024 auf 2.783 Euro.

Pflegekostenzuschlag in der stationären Pflege 

Pflegebedürftige Personen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, profitieren seit 2022 von einem Leistungszuschlag auf die Kosten des Eigenanteils in stationären Pflegeeinrichtungen. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung an. 

Zum 01. Januar 2024 wurde der Leistungszuschlag erhöht, was eine positive Entwicklung für die Pflegebedürftigen bedeutet. Dieser Zuschlag wird direkt von der Pflegekasse an die entsprechende Pflegeeinrichtung gezahlt, was dazu führt, dass sich der Eigenanteil der Bewohner*innen verringert.  Somit leistet der Leistungszuschlag der Pflegekassen einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Entlastung der Pflegebedürftigen in der stationären Pflege. 

Diese Maßnahme reduziert den Eigenanteil an den Kosten für stationäre Pflegeeinrichtungen für langjährige Bewohner*innen erheblich. Personen, die noch nicht lange stationär gepflegt werden, profitieren bisher nur geringfügig von dieser Regelung.

Zusätzlich werden Kosten, die einen erheblichen Teil des Gesamtbetrags ausmachen, nicht durch die Zuschläge gedeckt. Diese umfassen die Unterkunfts-, Verpflegungs- sowie Investitionskosten. 

Voraussetzungen für den Erhalt des Pflegekostenzuschlags in der stationären Pflege

Um den Pflegekostenzuschlag für pflegebedürftige Personen in der stationären Versorgung zu erhalten, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein: 

  1. Der Zuschlag wird ausschließlich Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 gewährt. Bewohner*innen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf diesen Zuschlag. 
  2. Der Zuschlag wird nur Bewohner*innen in vollstationären Pflegeeinrichtungen gewährt.

Arten von stationären Pflegeeinrichtungen 

Grundsätzlich existieren in Deutschland drei verschiedene Arten von stationären Pflegeeinrichtungen: Altenwohnheime, Altenheime und Pflegeheime. 

  1. Altenwohnheime: In Altenwohnheimen leben die Bewohner*innen relativ selbstständig in kleinen Wohnungen mit eigener Küche und eigenem Badezimmer. Im Fokus des Altenwohnheims steht das Wohnen als zentrales Element. Die Bewohner*innen führen ihren Haushalt selbstständig. Dennoch gibt es Vorkehrungen für die Sicherheit und Pflege, wie eine Notrufanlage und die Möglichkeit der Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes. 
  1. Altenheime: Altenheime bieten älteren Menschen, die ihren eigenen Haushalt nicht mehr selbstständig führen können, pflegerische und hauswirtschaftliche Unterstützung. Die Unterbringung erfolgt in geschlossenen und individuellen Zimmern. Dabei wird die Haushaltsführung den Bewohner*innen abgenommen. Zusätzlich stehen Gemeinschaftsaktivitäten wie Betreuungs- und Versorgungsangebote zur Verfügung. Hier liegt der Schwerpunkt weniger auf der Pflege, sondern vielmehr auf sozialer Unterstützung und alltäglicher Hilfe. 
  1. Pflegeheime: Pflegeheime bieten in der Regel Einzel- oder Doppelzimmer, in die oft auch eigene Möbel mitgebracht werden können. In Pflegeheimen liegt der Schwerpunkt auf einer umfassenden pflegerischen Versorgung sowie Betreuung und nicht auf dem Wohnaspekt.

Die meisten Pflegeeinrichtungen kombinieren heutzutage die Elemente der traditionellen Altenwohnheime, Altenheime und Pflegeheime. 

Zusätzlich gibt es auch Sonderformen der stationären Pflege. So existieren für schwerstkranke und sterbende Menschen spezialisierte Pflegeeinrichtungen wie Hospize, die auf die palliative Versorgung ausgerichtet sind. Darüber hinaus benötigen einige pflegebedürftige Personen auch nur vorübergehend eine stationäre Versorgung. Für sie stehen sogenannte Kurzzeitpflegeeinrichtungen in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung. Die Kurzzeitpflege dient damit als temporäre Lösung für Pflegesituationen.

Erhöhung des Pflegekostenzuschlags in der stationären Pflege 2024

Insgesamt ist wichtig zu beachten, dass die Pflegekasse nur den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) an den Pflege- und Ausbildungskosten unterstützt. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten und Zusatzleistungen müssen von den Bewohner*innen einer Pflegeeinrichtung vollständig selbst getragen werden.

Pflegegrad-12345 Hinweis:
Der Eigenanteil, der einheitlich für alle Bewohner*innen einer Pflegeeinrichtung mit den Pflegegraden 2 bis 5 gilt, wird als einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) bezeichnet. Dieser umfasst die Pflege- und Ausbildungskosten, die über die Leistungsbeiträge der Pflegekasse hinausgehen. Die monatliche Höhe des EEE variiert je nach Einrichtung und wird aus der Differenz zwischen den von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommenen Kosten und dem Pflegesatz der Pflegeeinrichtung berechnet.
Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange bisher Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen wurden und steigt somit auch mit der Dauer des Aufenthalts. Je länger Personen in Einrichtungen der vollstationären Pflege leben, desto niedriger wird ihr Eigenanteil. 

Seit dem 01. Januar 2024 gelten folgende Leistungszuschläge: 

  1. Für einen Aufenthalt von bis zu 12 Monaten wird 15% des Eigenanteils an Pflegekosten bezuschusst 
  2. Für einen Aufenthalt von mehr als 12 Monaten beträgt der Zuschuss 30% 
  3. Bei Aufenthalten von mehr als 24 Monaten steigt der Zuschuss auf 50% 
  4. Bei Aufenthalten von mehr als 36 Monaten beträgt der Zuschuss 75% des Eigenanteils an Pflegekosten 

Bestimmung der Aufenthaltsdauer in der stationären Pflege

Die Aufenthaltsdauer in stationären Pflegeeinrichtungen wird anhand der Monate berechnet, in denen Leistungen der stationären Pflege in Anspruch genommen wurden. Angefangene Monate werden dabei voll angerechnet. Ein Wechsel der Pflegeeinrichtung, ein Kassenwechsel oder eine vorübergehende Abwesenheit von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr haben allerdings keinen Einfluss auf die Berechnung 

Die Höhe des Leistungszuschlags durch die Pflegekasse richtet sich dabei nach den tatsächlichen Eigenanteilen der Bewohner*innen an Pflegekosten und Ausbildungsumlagen. Hierfür werden die spezifischen Pflegekosten und die Summe der Ausbildungsumlagen addiert. Von diesem Betrag werden die pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekasse je nach Pflegegrad abgezogen, was die bisherige Kostenbeteiligung der Pflegekassen darstellt. Der Leistungszuschuss wird dann auf den verbleibenden Betrag berechnet.

Wie erhalten pflegebedürftige Personen in der stationären Pflege den Leistungszuschlag? 

Alle Pflegebedürftigen, die stationär versorgt werden, haben einen Anspruch auf den Leistungszuschlag bei ihrer Pflegekasse. Die Zahlung erfolgt durch die Pflegekassen direkt an die entsprechende Pflegeeinrichtung und nicht an die Bewohner*innen selbst. Daher muss kein separater Antrag gestellt werden. Zusätzlich informieren die Pflegekassen die pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 automatisch beim Einzug über die bisherige Dauer des Bezugs von vollstationären Leistungen.