Leistungen und Voraussetzungen der jeweiligen Pflegegrade zu unterscheiden, stellt für viele Menschen eine Schwierigkeit dar. Es ist alles andere als leicht, sich im „Dschungel“ aus Informationen zurechtzufinden. Aus diesem Grund haben wir für die jeweiligen Pflegegrade angepasste Checklisten angefertigt. Diese Listen – hier: Checkliste Pflegegrad 4 – sollen als Hilfestellung dienen, die Anforderungen und Leistungen des jeweiligen Pflegegrades auf einen Blick zu erhalten und sich mit den individuell für Dich wichtigen Themen zu beschäftigen.

Fünf Pflegegrade

Es gibt fünf Pflegegrade, denen bestimmte Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse zustehen. Pflegegrad 1 beinhaltet geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, bis hin zum Pflegegrad 5, bei dem schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen.

Im Pflegegrad 4 bestehen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei einem Punktwert von 70 bis unter 90 Punkten. Die Punktwerte werden mit Hilfe einer Pflegebegutachtung ermittelt. Eine Pflegebedürftigkeit besteht grundsätzlich immer dann, wenn die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten einer Person so beeinträchtigt sind, dass Hilfe durch andere Personen notwendig ist. Eine Pflegebedürftigkeit kann aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer gesundheitlicher Belastungen resultieren. Voraussetzung für den Erhalt eines Pflegegrades 4 ist, dass die Pflegebedürftigkeit in ihrer bestehenden Schwere, voraussichtlich mindestens 6 Monate besteht (§ 15 SGB XI).

Checkliste Pflegegrad 4: Geld- und Sachleistungen im Überblick

Um die Pflegebedürftigkeit zu organisieren, gibt es für den Pflegegrad 4 verschiedene Geld- und Sachleistungen.

Im Pflegegrad 4 stehen Dir folgende Leistungen zu:

Voraussetzungen zum Erhalt der Leistungen bei Pflegegrad 4

Alle ausführlichen Informationen rund um den Pflegegrad 4 erhältst Du in unserem gleichnamigen Beitrag: https://www.pflegegrad12345.de/pflegegrad4/ .

Wenn sich Dein gesundheitlicher Zustand verschlechtert oder Du die Einstufung Deines Pflegegrades als zu gering betrachtest, hast Du die Möglichkeit, einen Verschlimmerungsantrag oder schriftlich Widerspruch zu stellen.

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