Die steigende Anzahl älterer Menschen und pflegebedürftiger Angehöriger stellt eine wachsende gesellschaftliche Herausforderung dar. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind bedeutende Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen 2024 initiiert worden. Die Pflegereform und die Gesetzesänderungen 2024 stabilisieren zudem die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung, verbessert die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende und stärkt die Digitalisierung in der Langzeitpflege. Am 26. Mai 2023 wurde der Gesetzentwurf vom Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet. In diesem Kontext tritt das PUEG als wegweisende Initiative hervor, um die Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen spürbar zu verbessern. Im Folgenden werden die zentralen Bestimmungen und Auswirkungen des PUEG genauer betrachtet, um die Bedeutung dieser wegweisenden gesetzlichen Initiative für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu verdeutlichen.

Was ist das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz?

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist eine gesetzliche Initiative der deutschen Regierung, die darauf abzielt, die Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen signifikant zu verbessern. Verabschiedet im Rahmen einer umfassenden Pflegereform, stellt das PUEG einen Meilenstein in der Pflegepolitik dar, der auf die zunehmenden Herausforderungen im Bereich der Pflege reagiert.

Die Unterstützungen in der Pflege 2024 sind geprägt von bedeutenden Bestimmungen, die darauf abzielen, die Pflegesituation in Deutschland zu verbessern und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen zu entlasten.

  1. Eine zentrale Säule des PUEG ist die Entlastung pflegender Angehöriger. In vielen Fällen tragen Familienmitglieder die Hauptlast der Pflege, was zu erheblicher Belastung führen kann. Die Pflegereform und die Gesetzesänderungen 2024 sehen daher verschiedene Maßnahmen vor, um diese Belastung zu mindern. Dazu gehören finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeldern und Zuschüssen, Beratungsangebote zur Bewältigung der Pflegesituation sowie die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln, um den Pflegealltag zu erleichtern.
  2. Eine weitere wesentliche Bestimmung der Unterstützungen in der Pflege 2024 ist die Verbesserung der pflegerischen Versorgung. Dies umfasst die Förderung von ambulanten Pflegediensten, um Pflegebedürftigen ein Leben in ihrer vertrauten Umgebung zu ermöglichen, sowie die Schaffung von zusätzlichen Pflegeplätzen in stationären Einrichtungen. Ziel ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen und den Zugang zu qualitativ hochwertiger Pflege für alle Pflegebedürftigen zu erleichtern.
  3. Des Weiteren sieht das PUEG 2024 eine Flexibilisierung der Pflegeleistungen vor. Pflegebedürftige sollen mehr Entscheidungsfreiheit darüber haben, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Dies beinhaltet die Möglichkeit, Pflegeleistungen stundenweise in Anspruch zu nehmen, um den individuellen Bedürfnissen und Lebensumständen gerecht zu werden. Eine flexible Gestaltung der Pflegeleistungen trägt dazu bei, die Autonomie und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen zu stärken und ihnen eine bedarfsgerechte Pflege zu ermöglichen.

Insgesamt ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 2024 ein bedeutender Schritt hin zu einer verbesserten Pflegesituation in Deutschland. Es trägt dazu bei, die Lebensqualität von Pflegebedürftigen zu erhöhen, ihre Angehörigen zu entlasten und die Pflegeinfrastruktur bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.

Pflegegrad12345-Hinweis:
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2024 ist eine gesetzliche Initiative in Deutschland, die darauf abzielt, die Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu verbessern, indem es finanzielle Entlastung, Flexibilität in der Pflege und eine bedarfsgerechte Versorgung fördert. Es bietet Unterstützung für pflegende Angehörige, stärkt ambulante Pflegedienste und ermöglicht individuell angepasste Pflege.

Änderungen 2024 im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetzes (PUEG):

Gemäß pflege.de war das Pflegeunterstützungsgeld bisher eine einmalige Leistung, die pro pflegebedürftiger Person lediglich einmal in Anspruch genommen werden konnte. Diese Regelung erfährt nun eine bedeutende Änderung im Zuge der Pflegereform 2023/24.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verkündet, dass das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab dem 1. Januar 2024 eine verbesserte Regelung bezüglich des Anspruchs auf das Pflegeunterstützungsgeld vorsieht. Pflegende Angehörige haben nun nicht mehr nur einmalig Anspruch auf zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld pro pflegebedürftiger Person, sondern können diesen Anspruch jährlich geltend machen.

Die Pflegereform, die vom Bundestag verabschiedet wurde, sieht eine Reihe weiterer Veränderungen im deutschen Pflegesystem vor. Dazu gehören:

  • Eine Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege.
  • Die Anpassung von Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung durch Dynamisierung.
  • Die Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem Entlastungsbudget, eine Neuerung seit dem 23. Mai 2023.
  • Ein neuer Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld.
  • Eine Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge für die stationäre Pflege.
  • Anpassungen im Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
  • Die Förderung der Digitalisierung in der Pflege.
  • Anpassungen der Beiträge zur Pflegeversicherung.

Diese Änderungen im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetzes (PUEG) tragen dazu bei, die Pflegesituation in Deutschland weiter zu verbessern und den Bedürfnissen von Pflegebedürftigen und ihren Familien besser gerecht zu werden. Alles rund um die Änderungen erfährst Du auch in unserem Beitrag: Pflegereform 2024.

Pflegegrad12345-Hinweis:
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ermöglicht ab 2024 die jährliche Nutzung des Pflegeunterstützungsgeldes. Die Pflegereform 2023 beinhaltet auch Erhöhungen des Pflegegeldes, Anpassungen an die Preisentwicklung, die Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Anpassungen der Eigenanteil-Zuschläge, Veränderungen im Begutachtungsverfahren, Förderung der Digitalisierung in der Pflege sowie Anpassungen der Beiträge zur Pflegeversicherung.

Die wichtigsten Änderungen des PUEG ausführlich im Überblick

Untenstehend erläutern wir Dir, was unter den Änderungen des PUEG 2024 explizit zu verstehen ist.

  1. Anhebung der Leistungsbeträge

Um die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen, werden die Leistungsbeträge in mehreren Schritten angehoben. Ein Schwerpunkt liegt hier insbesondere auf der ambulanten Pflege.

Im ersten Schritt werden die Hauptleistungen im häuslichen Bereich angehoben: 

  • Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 Prozent an. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
  • Zum 1. Januar 2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen steigen mit diesem Schritt nochmals um 4,5 Prozent an. 
  • Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren, für die zu diesem Zeitpunkt die Daten vorliegen, orientiert. Hierbei werden wiederum sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung regelgebunden automatisch dynamisiert.
  1. Pflegeunterstützungsgeld

Ab dem 1. Januar 2024 gibt es eine Änderung beim Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 2 des Pflegezeitgesetzes. Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zu organisieren oder sicherzustellen. Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann beansprucht werden, auch wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von den Arbeitgeber*innen besteht.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann auf Antrag in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erfüllt sind. Neu ist, dass künftig Angehörige pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person Pflegeunterstützungsgeld beantragen können. Diese Regelung ist nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Diese Verbesserung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

  1. Gemeinsamer Jahresbetrag

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wird zum 1. Juli 2025 eine Zusammenführung der Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag gemäß einem neuen § 42a SGB XI eingeführt. Dadurch wird für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr bereitgestellt, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen und müssen somit nicht mehr beachtet werden.

Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege soweit wie möglich angeglichen, um den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und Hindernisse abzubauen. Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wird beispielsweise auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Ähnlich wird der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege behandelt.

  1. Besonderheiten für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 zum Alter von 25 Jahren

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten werden in der Regel von ihren Eltern gepflegt, die dabei oft besonders belastet sind. Die Leistungen der Verhinderungspflege, die es ermöglichen, eine häusliche Versorgung sicherzustellen, wenn die Pflegeperson verhindert ist, sind für diese Pflegebedürftigen und ihre Betreuer von entscheidender Bedeutung. Deshalb werden die wesentlichen Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs vorgezogen.

Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende Regelungen:

  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs Wochen bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs Wochen bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht wurden (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet und entsprechend vermindert).
  • Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
  1. Vollstationäre Pflege

Die Leistungszuschläge gemäß § 43c SGB XI, die die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen übernehmen, werden erhöht. Die monatlichen Zuschläge variieren je nach Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege.

Ab dem 1. Januar 2024 erhöht die Pflegeversicherung ihren Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen wie folgt:

  • Bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 Prozent auf 15 Prozent,
  • Bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 Prozent auf 30 Prozent,
  • Bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 Prozent auf 50 Prozent, und
  • Bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 Prozent auf 75 Prozent.

Diese Anpassung führt zu einer konkreten Entlastung der Pflegebedürftigen, indem ihr Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen reduziert wird.

  1. Beträge

Um bestehende Leistungsansprüche gegenüber der sozialen Pflegeversicherung abzusichern und die im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen zu finanzieren, wird der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Diese Maßnahme wird voraussichtlich zu Mehreinnahmen in Höhe von etwa 6,6 Mrd. Euro pro Jahr führen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, um auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagieren zu können. Dabei sind Bundestag und Bundesrat zu beteiligen.

Ebenfalls ab dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder differenziert, um einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 umzusetzen. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Mitglieder ohne Kinder zahlen einen Beitragssatz von 4 Prozent, während Mitglieder mit einem Kind einen Beitragssatz von 3,4 Prozent entrichten. Für Mitglieder mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte pro Kind. Diese Differenzierung berücksichtigt den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach dieser Phase ist keine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl vorgesehen, es sei denn, es sind mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahre vorhanden.

Die Beitragssätze sind wie folgt festgelegt:

  • Mitglieder ohne Kinder: 4,00 Prozent (Arbeitnehmer*innen-Anteil: 2,3 Prozent)
  • Mitglieder mit 1 Kind: 3,40 Prozent (lebenslang) (Arbeitnehmer*innen-Anteil: 1,7 Prozent)
  • Mitglieder mit 2 Kindern: 3,15 Prozent (Arbeitnehmer*innen-Anteil: 1,45 Prozent)
  • Mitglieder mit 3 Kindern: 2,90 Prozent (Arbeitnehmer*innen-Anteil: 1,2 Prozent)
  • Mitglieder mit 4 Kindern: 2,65 Prozent (Arbeitnehmer*innen-Anteil: 0,95 Prozent)
  • Mitglieder mit 5 und mehr Kindern: 2,40 Prozent (Arbeitnehmer*innen-Anteil: 0,7 Prozent)

Während der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern somit spürbar entlastet. Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 Prozent.

  1. Verbesserung der Transparenz

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz beinhaltet neben der Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege weitere Regelungen, die die Transparenz für die Versicherten erhöhen. Bereits heute ist es festgelegt, dass die Pflegekassen auf Antrag der Versicherten eine Übersicht über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten übermitteln müssen (§ 108 Absatz 1 SGB XI).

Ab dem 1. Januar 2024 wird diese Regelung erweitert: Versicherte erhalten auf Wunsch regelmäßig, alle Kalenderhalbjahre, eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Hierfür genügt eine formlose Anforderung bei der Pflegekasse, um die regelmäßige Übersendung dieser Übersicht zu veranlassen. Zusätzlich können die Versicherten auf Anforderung weitere Detailinformationen zu den Leistungen erhalten, die in Bezug auf sie bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht wurden. Auch diese Informationen können ab dem 1. Januar 2024 angefordert werden.

  1. Bessere Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte

Das Förderprogramm zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf wurde bis 2030 verlängert. Das Programm zielt darauf ab, Pflegekräfte dabei zu unterstützen, die hohen Anforderungen der familiären Pflege, der eigenen Familie und dem Beruf besser gerecht zu werden.

Pflege erfolgt rund um die Uhr, auch nachts, an Wochenenden und an Feiertagen. Dies stellt Pflegekräfte vor besondere Herausforderungen in Bezug auf die Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf. Um sie in dieser Hinsicht zu unterstützen, werden Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zur Förderung der besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung finanziert.

  1. Digitalisierung der Pflege

Digitalisierung in der Pflege wird durch das Gesetz auf verschiedene Weisen gefördert:

  • Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege: Beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet. Dieses Zentrum identifiziert und verbreitet Potenziale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch für die Pflegenden.
  • Digitale Pflegeanwendungen: Es wird klargestellt, dass die Vergütungsbeträge für digitale Pflegeanwendungen, die zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den Herstellern vereinbart werden, für die Hersteller und gegenüber den Pflegebedürftigen bindend sind. Pflegekassen sind zudem verpflichtet, Pflegebedürftige vorab schriftlich oder elektronisch über die Kosten für ergänzende Unterstützungsleistungen und digitale Pflegeanwendungen zu informieren.
  • Ausweitung und Verlängerung des Förderprogramms zur Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen: Das Förderprogramm nach § 8 Absatz 8 SGB XI für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen wird bis 2030 verlängert. Diese Anschaffungen können nicht nur zur Entlastung der Pflegekräfte beitragen, sondern auch zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Pflegebedürftigen sowie zur Stärkung ihrer Beteiligung dienen.
  • Anbindungspflicht für Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur: Ab dem 1. Juli 2025 wird die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) für Pflegeeinrichtungen verpflichtend. Die Kosten für die Erstausstattung und den laufenden Betrieb werden von der Pflegeversicherung erstattet, wie in § 106b SGB XI geregelt ist.

Feature Fragen

Was ist das Pflegegunterstützungs- und Entlastungsgesetz?

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ist ein gesetzliches Instrument in Deutschland, das darauf abzielt, die Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu verbessern. Es bietet finanzielle Unterstützung, Flexibilität in der Pflege und eine bessere Versorgung, um die Belastung der Pflegebedürftigen und ihrer Familien zu verringern.

Für wen gilt das PUEG?

Das PUEG gilt in erster Linie für Pflegebedürftige aller Altersgruppen, die auf Unterstützung und Pflege angewiesen sind, sowie für ihre pflegenden Angehörigen. Es betrifft auch Pflegedienste und -einrichtungen sowie andere Akteure im Pflegesektor, um die Qualität und Verfügbarkeit von Pflegeleistungen zu verbessern.