Die Höhe und Art der Pflegeleistungen seitens der Pflegekasse hängen davon ab, wo und von wem Du als pflegebedürftige Person gepflegt wirst und wie groß der Unterstützungsbedarf ist. Grundsätzlich stehen Dir als pflegebedürftige Person oder als pflegender Angehöriger unterschiedliche Formen der Pflege und Betreuung zur Verfügung. Welche Form für die individuelle Pflegesituation zutreffend ist, hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und von den persönlichen Lebensumständen der Pflegepersonen ab. So besteht die Möglichkeit, die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte oder durch nahestehende Personen sicherzustellen. Neue Wohnformen wie Pflege-Wohngemeinschaften oder Angebote von Tages-und Nachtpflegeeinrichtungen bis zu einer umfassenden Versorgung und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen können ebenfalls eine Möglichkeit zur Sicherstellung Deiner Pflege sein.

Inhalt

Was sind Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen beantragen
Wie hoch sind die Pflegeleistungen in den einzelnen Pflegegraden?
Pflegegeld
Pflegesachleistung
Kombinationsleistung
Tages- und Nachtpflege
Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Hausnotruf
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen
Rente und soziale Sicherung für pflegende Angehörige
Kostenlose Pflegeberatung sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige

Was sind Pflegeleistungen?

Pflegeleistungen sind finanzielle Leistungen der Pflegekasse für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1-5. Diese Leistungen lassen sich in Geld- und Sachleistungen unterscheiden und sind zweckgebunden an die Pflege. Mit den Pflegeleistungen kannst Du die häusliche Pflege oder die Kosten für ein Pflegeheim mitfinanzieren. Ziel der Pflegeleistungen ist es, Deine Pflege und Betreuung zu gewährleisten sowie Deine Selbstständigkeit und Lebensqualität zu fördern.

Pflegeleistungen beantragen

Um Pflegeleistungen zu erhalten, müssen Versicherte bei der Pflegekasse einen Pflegegrad beantragen. Die Pflegekasse ist der zuständigen Krankenkasse angegliedert, es können also die gleichen Kontaktdaten genutzt werden. Die Antragsstellung kann formlos, per Brief, telefonisch oder durch die dafür bereit gestellten Formulare auf den Internetseiten der jeweiligen Krankenkassen erfolgen. Das kann die pflegebedürftige Person selber erledigen oder durch Familienangehörige und Bekannte geschehen. Dazu benötigen sie eine Vollmacht. Nachdem Du einen Antrag für einen Pflegegrad gestellt hast, wird die Pflegekasse tätig und sendet Dir ein Formular zu. Hast Du die Antragsformulare ausgefüllt, teilt Dir der Gutachter einen Termin zur Pflegebegutachtung mit. Sobald der Pflegegrad nach der Pflegebegutachtung genehmigt ist, bekommst Du für die Pflege – sowohl zu Hause als auch im Heim – Pflegeleistungen. Die Höhe der Pflegeleistungen ist abhängig vom Pflegegrad.

Wie hoch sind die Pflegeleistungen in den einzelnen Pflegegraden?

Pflegeleistungen in den einzelnen Pflegegraden

PflegeleistungPflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegegeld
(monatlich)
 
  –
316 €545 € 728 €901 €
Pflegesachleistungen (monatlich)
689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich)
689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Kurzzeitpflege
(jährlich)

1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Verhinderungspflege
(jährlich)

1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Vollstationäre Pflege (monatlich)
770 €1.262 €1.775 €2.005 €
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich)  125 €  125 €  125 €  125 €  125 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 
(monatlich)
  60 €  60 €  60 €  60 €  60 €
Hausnotruf
(monatlich)
23 €23 €23 €23 €23 €
Wohnraumanpassung
(je Maßnahme)
4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €
Wohngruppenzuschuss (monatlich)214 €214 €214 €214 €214 €
Quelle: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Diese Geldleistung kommt direkt dem Pflegebedürftigen zu und steht zur freien Verfügung. Das Pflegegeld kann den Pflegenden als Anerkennung für ihre Arbeit überlassen werden. Für das Pflegegeld in 2021 war eine Pflegereform geplant in der u. a. das Pflegegeld erhöht werden sollte.

Pflegesachleistung

Übernimmt der Ambulante Pflegedienst oder Einzelpflegekräfte die pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen, so wird diese Dienstleistung mit einem monatlichen Betrag von bis zu 1.612 Euro in Form von Pflegesachleistungen bezuschusst. Diese Sachleistung steht jedem Pflegebedürftigem im Pflegegrad 2 – 5 zu. Die Kosten rechnen die Pflegedienste direkt mit den Pflegekassen ab.

Kombinationsleistung

Wenn die Pflege durch eine nahestehende Person und durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt wird, so ist eine Kombinationsleistung möglich. Dann wird der Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege gehört zu den sogenannten teilstationären Pflegeleistungen und kommt insbesondere Pflegebedürftigen zugute, die aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen nicht im Stande sind, während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson allein in ihrem häuslichen Umfeld zu bleiben. Der Pflegebedürftige wird dann in der Regel abgeholt und in einer Einrichtung betreut. Nach der Betreuung wird er wieder nach Hause gebracht. Die teilstationäre Pflege wird jedoch nur dann bewilligt, wenn dies zwingend erforderlich ist und die häusliche Pflege nicht im ausreichenden Umfang möglich ist. Die Tages- und Nachtpflege wird bei Bewilligung, im Pflegegrad 2 -5 mit einer monatlichen finanziellen Leistung in Höhe von bis zu 1.612 Euro gefördert.

Kurzzeitpflege

Dir als zu pflegende Person mit Pflegegrad 2- 5 steht jedes Jahr eine finanzielle Unterstützung von bis zu 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege zu. Die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim bietet Entlastung, wenn beispielsweise pflegende Angehörige im Urlaub sind. Weiterhin kann die Kurzzeitpflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt beansprucht werden, aber auch in Krisensituationen bei der häuslichen Pflege zum Einsatz kommen. Wird die Pflege des Versicherten ohne Pflegedienst durchgeführt, dann besteht auch während der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen im Jahr Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes. Zum Beispiel entspricht die Hälfte des Pflegegeldes 364 Euro bei Pflegegrad 4 .

Verhinderungspflege

Wenn Du als pflegender Angehöriger aus den verschiedensten Gründen verhindert oder krank bist, kannst Du die sogenannte Verhinderungspflege von bis zu 6 Wochen im Jahr nutzen. Die Pflegekasse erstattet dafür im Pflegegrad 2- 5 Kosten in Höhe von max. 1.612 Euro. Wird die Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, so lassen sich bis zu 50 Prozent des Anspruchs, also 806 Euro, auf die Verhinderungspflege übertragen. Wenn die Verhinderungspflege nicht vollständig geltend gemacht wird, kann der ganze Betrag auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden.

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Lebt die pflegebedürftige Person in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, leistet die Pflegeversicherung eine finanzielle Unterstützung. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades. Im Pflegegrad 1 entfällt diese Sachleistung. Dieser finanzielle Beitrag ist für die medizinisch notwendige Pflege des Betroffenen vorgesehen. Für die Kosten der Unterbringung und der Verpflegung muss der Versicherte oder seine Angehörigen selbst aufkommen. Alle weiteren Leistungen, wie beispielsweise das Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, fallen bei der vollstationären Pflege weg.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 – 5 steht ein monatlicher Entlastungsbeitrag von 125 Euro zu. Dieser kann für Betreuungs- und Entlastungsleistungen von beispielsweise Alltagsbegleitern für Einkaufshilfen, Haushaltshilfen oder Betreuungsangeboten ausgeschöpft werden. Diese Geldleistung ist zweckgebunden und es gilt das Kostenerstattungsprinzip. Das heißt, der Pflegebedürftige wählt ein passendes Angebot aus, wie beispielsweise eine wöchentliche Haushaltshilfe und zahlt diese zunächst aus eigener Tasche. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, nachdem er die Rechnung eingereicht hat. Wenn der Entlastungsbeitrag nicht vollkommen ausgeschöpft wird, kann er in die Folgemonate des laufenden Jahres und sogar in das folgende Kalenderjahr transferiert werden.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Als pflegebedürftige Person und pflegender Angehöriger stehen Euch Unterstützungsleistungen der Pflegeversicherung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Einmalhandschuhe und Mundschutz zu. Für diese Pflegehilfsmittel werden Dir monatlich die Kosten bis zu 40 Euro von der Pflegekasse erstattet. Während der Corona-Pandemie ist der Betrag vorübergehend auf 60 Euro angehoben worden. Über den Betrag hinaus anfallende Kosten für Pflegehilfsmittel musst du selbst übernehmen.

Hausnotruf

Technische Hilfsmittel, wie ein Hausnotrufsystem, werden mit bis zu 23 Euro im Monat gefördert.  Andere Hilfsmittel, beispielsweise ein Pflegebett oder ein Lifter gibt es leihweise oder gegen eine Zuzahlung.

Zuschüsse zur Wohnraumanpassung

Einen einmaligen Zuschuss für die Wohnraumanpassung, sei es die Anpassung des Badezimmers oder der Einbau eines Treppenlifts, übernimmt die Pflegekasse bis zu 4.000 Euro. Wenn sich der Hilfebedarf und somit der Pflegegrad des Versicherten ändert, gewährt die Pflegekasse diesen Zuschuss unter Umständen erneut.

Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen

Wohnst Du in einer ambulant betreuten Wohngruppe im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung zusammen, steht Dir monatlich ein Zuschuss von 214 Euro zur Verfügung. Zudem ermöglicht die Anschubfinanzierung für die Gründung von Pflege-Wohngruppen einmalig eine Förderung von bis zu 2.500 Euro. Maximal dürfen vier Mitbewohner der Wohngemeinschaft diese Förderung erhalten. Somit ist die Anschubfinanzierung einer Wohngemeinschaft auf 10.000 Euro gedeckelt.

Rente und soziale Sicherung für pflegende Angehörige

Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige Beiträge zur sozialen Sicherung in die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ein. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegeperson die zu pflegende Person in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt. Zudem muss die Pflegeperson für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegerisch tätig sein. Außerdem sieht die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz sowie dem Familienpflegezeitgesetz die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und das Pflegeunterstützungsgeld vor, um Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und die Pflege von Angehörigen zu erleichtern. Diese Leistung kann im Pflegegrad 2-5 in Anspruch genommen werden.

Kostenlose Pflegeberatung sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige

Dir als pflegebedürftige Person und als pflegender Angehöriger stehen kostenlose Beratungsangebote durch geschulte Pflegekräfte nach § 37 Abs. 3 SGB XI zur Verfügung. Zudem haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, einen kostenlosen Pflegekurs zu absolvieren. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise stellen viele Pflegekassen ihre Kursangebote für pflegende Angehörige um und bieten den Pflegekurs als E-Learning-Angebot an.