Um den zunehmenden Anforderungen in der Hospiz- und Palliativversorgung angemessen gerecht zu werden, soll das Hospiz- und Palliativgesetz zur Verbesserung der Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen in ihrer letzten Lebensphase beitragen. Das Gesetz fasst vielfältige Maßnahmen zusammen, die die medizinische, pflegerische, psychologische und seelsorgerische Betreuung in der Palliativ- und Hospizarbeit fördern.

Inhalt

Was ist das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)?

Der Unterschied zwischen der Hospiz- und Palliativversorgung im Hospiz- und Palliativgesetz

Verbesserungen der ambulanten Versorgung durch das Hospiz- und Palliativgesetz

Was ist die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV)?

Die Bedeutung des Ehrenamts im Hospiz- und Palliativgesetz

Kosten für die Maßnahmen des Hospiz- und Palliativgesetzes

Was ist das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)?

Das Hospiz- und Palliativgesetz trat am 8. Dezember 2015 durch den Deutschen Bundestag in Kraft. Es dient zur Verbesserung der allgemeinen Hospiz- und Palliativversorgung in ganz Deutschland. Die Maßnahmen sollen vor allem den flächendeckenden Ausbau der Versorgung in strukturschwachen und ländlichen Regionen fördern und schwerstkranken und sterbenden Menschen in ihrer letzten Lebensphase die bestmögliche menschliche Zuwendung, Versorgung, Pflege und Betreuung gewähren. Die Neureglungen im Hospiz- und Palliativgesetz zielen vor allem auf Verbesserungen der ambulanten und stationären Hospiz- und Palliativversorgung ab. Auch soll durch das Gesetz die Selbstbestimmung von schwerstkranken und sterbenden Menschen gestärkt werden, indem sie eigenständig entscheiden können, wo sie ihre letzte Lebensphase verbringen können – sei es zu Hause, im Krankenhaus, im Pflegeheim oder im Hospiz.

Die Schwerpunkte des Hospiz- und Palliativgesetzes sind:  

  1. Verbesserung des Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen
  2. Finanzielle Förderung von stationären Hospizen und der ambulanten Hospizarbeit durch die Krankenkassen
  3. Anspruch auf individuelle Beratungen und Hilfestellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen
  4. Verbesserung der Hospizkultur und der Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen
  5. Bereitstellung eines individuellen und ganzheitlichen Beratungsangebots in stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  6. Ausbau von Palliativeinrichtungen als besondere Einrichtungen im Krankenhaus
  7. Ausbau von Palliativdiensten im Krankenhaus
  8. Aufnahme der Palliativversorgung in die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen
  9. Stärkere Vernetzung von palliativ-medizinischer, palliativ-pflegerischer und hospizlicher Hilfsangebote
  10. Sicherung der ärztlichen Versorgung in der ambulanten und stationären Palliativversorgung durch Haus- und Vertragsärzte

Der Unterschied zwischen der Hospiz- und Palliativversorgung im Hospiz- und Palliativgesetz

Die Hospiz- und Palliativversorgung haben das gemeinsame Ziel, eine bestmögliche Versorgung und Begleitung von schwerstkranken und sterbenden Menschen in ihrer letzten Lebensphase sicherzustellen. Sie unterscheiden und ergänzen sich in einigen Merkmalen.

Die Palliativversorgung erfolgt stationär oder ambulant. Diese dient dem Ziel, die Lebensqualität und Selbstbestimmung von Menschen mit lebensbegrenzenden Erkrankungen zu erhalten, indem ihre körperlichen oder psychischen Leiden durch eine umfassende medizinische Versorgung gelindert werden. Dabei wird sich an den Bedürfnissen und Wünschen der betroffenen Personen orientiert, um ihnen ein würdiges Leben zu Hause, in stationären Pflegeheimen oder Hospizen zu ermöglichen.

Die Hospizversorgung hingegen findet häufig in eigenständig wohnlichen Einrichtungen statt, in der Menschen mit fortgeschrittenen lebensbegrenzenden Erkrankungen im Vordergrund stehen. Mit Hilfe der sogenannten ambulanten Hospizdienste, ist die Sterbebegleitung auch zu Hause möglich. Durch eine bedürfnisorientierte Pflege und Behandlung wird betroffenen Personen ein würdevolles Sterben ermöglicht. Hierfür arbeiten ehrenamtliche Mitarbeiter*innen und Pflegekräfte eng mit Haus- und Fachärzt*innen täglich zusammen, um eine palliativ-pflegerische, palliativ-medizinische sowie psychosoziale Versorgung sicherzustellen. Die Hospizarbeit ist auch durch die Begleitung von nahestanden Angehörigen während der Zeit des Abschiednehmens und der Trauer gekennzeichnet.

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Verbesserungen der ambulanten Versorgung durch das Hospiz- und Palliativgesetz

Das Hospiz- und Palliativgesetz beschreibt einige Maßnahmen, die zur Verbesserung der ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung dienen. Zum einen soll die finanzielle Förderung der ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung verbessert werden. Hierzu werden zusätzlich vergütete Leistungen vereinbart, um unter anderem die Netzwerkarbeit zwischen medizinischen, pflegerischen und hospizlichen Berufsgruppen zu stärken. Auch soll dadurch die Qualität der Palliativversorgung sichergestellt und die Finanzierung von Zusatzqualifikationen für Ärzt*innen ermöglicht werden.

Bei ambulanten Hospiz- und Palliativdiensten werden durch das Hospiz- und Palliativgesetz neben den Personalkosten, nun auch die Sachkosten (z.B. Fahrtkosten, ehrenamtliche Mitarbeiter*innen) berücksichtigt. Damit erhalten sie unter anderem die Möglichkeit, auch die Trauerbegleitung der Angehörigen zu finanzieren. Darüber hinaus können ambulante Dienste ihre palliativen Leistungen direkt mit der Krankenkasse abrechnen.

Die Bedeutung der häuslichen Krankenpflege für die allgemeine ambulante Palliativversorgung stellt ebenfalls eine wesentliche Verbesserung des Hospiz- und Palliativgesetzes dar. In palliativen Situationen kann die häusliche Krankenpflege nun auch länger als die bisher möglichen vier Wochen verordnet werden. Auch wird in ländlichen und strukturschwachen Regionen in Deutschland der Ausbau der sogenannten spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) flächendeckend gefördert.

Was ist die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV)?

Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) dient zur Versorgung von unheilbar kranken und sterbenden Menschen in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung und geht mit der üblichen häuslichen Krankenpflege einher. Allerdings kann die Versorgung auch stationär in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern erfolgen. Das Ziel der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung ist es, die Beschwerden der betroffenen Personen frühzeitig zu lindern und ihnen somit ein würdevolles Sterben mit möglichst wenig Leiden zu ermöglichen. Hierfür arbeitet Haus- und Fachärzt*innen mit einem jeweiligen Pflegedienst zusammen.

viduelle Versorgungsplanung anbieten zu können. Dabei werden insbesondere Hilfen und Angebote zur umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase bereitgestellt. Zudem soll die Hospizkultur und Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern verbessert werden. Um dies zu gewährleisten, können sie die Versorgung von Menschen in Palliativstationen als besondere Einrichtung über krankenhausindividuelle Entgelte abrechnen.

Die Bedeutung des Ehrenamts im Hospiz- und Palliativgesetz

Das Ehrenamt bildet das Fundament der stationären und ambulanten Hospizarbeit und ist bis heute ein maßgeblicher Bestandteil der palliativen und hospizlichen Versorgung. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen werden dabei in ambulanten Hospiz- und Palliativdiensten, in stationären Pflegeheimen, Hospizen, Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe eingesetzt. Der Deutsche Hospiz- und Palliativverband e.V. (DHPV) zählt derzeit ca. 100.000 bürgerschaftlich, hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen in Hospizvereinen und ambulanten Diensten. Um das ehrenamtliche Engagement weiterhin zu stärken, wird durch das Hospiz- und Palliativgesetz ein Teil der Aufwendungen für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen durch die Krankenkassen getragen. Der andere Teil wird durch Spenden finanziert, um den ehrenamtlichen Charakter in der hospizlichen Versorgung zu erhalten.

Kosten für die Maßnahmen des Hospiz- und Palliativgesetzes

Die Kosten für die Maßnahmen der Hospiz- und Palliativversorgung werden durch das Hospiz- und Palliativgesetz zum größten Teil von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Im Fall eines vorliegenden anerkanntem Pflegegrads wird die ambulante Palliativpflege auch durch die Pflegekassen finanziert. Grundsätzlich kommen die gesetzlichen Krankenkassen für die medizinische Versorgung und die häusliche Krankenpflege im Rahmen der ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung vollständig auf.

Die hospizliche und palliative Versorgung in stationären Hospizen ist für die Bewohner*innen ebenfalls kostenfrei. Hierbei übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen 95 Prozent der anfallenden Kosten. Die restlichen 5 Prozent tragen die jeweiligen Hospize eigenständig. Diese werden in der Regel durch Spenden finanziert. Die Kosten für die Palliativversorgung in Krankenhäusern werden dahingegen vollständig von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Auch in stationären Pflegeheimen wird die palliative und hospizliche Versorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Daher fallen für betroffene Personen und Angehörige keine Kosten an. Allerdings müssen hierbei Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung durch die betroffenen Personen selbst getragen werden.

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