Im Pflegegrad 2 (bis 2017: Pflegestufe 1) erhältst Du von Deiner Pflegekasse Geld- und Sachleistungen, die Du miteinander kombinieren kannst. Jedem Pflegegrad stehen bestimmte Geld- und Sachleistungen seitens der Pflegekasse zu. Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst (MD) und bei privat Versicherten durch das Unternehmen MEDICPROOF.
Der Pflegegrad bestimmt die Höhe des Geldes und welchen Anspruch auf Leistungen die Pflegebedürftigen von ihrer Pflegeversicherung erhalten. Im Pflegegrad 2 hast Du als pflegebedürftige Person oder als pflegender Angehöriger Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen der Pflegekasse. Die gesetzliche Grundlage basiert auf dem Paragraphen 15 im elften Gesetzbuch (§15 SGB XI), der von “erheblichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten” spricht.
Inhalt
Von Pflegestufen zu Pflegegraden
Pflegegrad beantragen, um Sach- und Geldleistungen zu erhalten
Pflegebegutachtung
Voraussetzungen Pflegegrad 2 (ehemals Pflegestufe 1)
Pflegegrad 2 (ehemals Pflegestufe 1): Geldleistungen
Pflegegrad 2: vollstationärer Pflege
Pflegegrad 2: häusliche Pflege
Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2
Verhinderungspflege: Pflegegrad 2
Anspruch auf Tages- und Nachtpflege mit Pflegegrad 2
Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel
Förderung der Wohnraumanpassung
Wohngruppenzuschlag
Soziale Sicherung für pflegende Angehörige
Kostenlose Pflegeberatung sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige
Häufigste Fragen „Pflegegrad 2“
Von Pflegestufen zu Pflegegrade
Seit der Pflegereform 2017 gibt es die fünf Pflegegerade, die die vorherigen drei Pflegestufen ablösten. Bei der Pflegereform handelt es sich um das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), welches den Fokus im Einstufungsprozess der Pflegegerade auf die vorhandene Selbstständigkeit der Betroffenen legt. Zuvor, im System der Pflegestufen, wurde der zeitliche Aufwand für die tägliche Pflege bei der Einstufung bemessen.
Pflegebedürftige, die vor der neuen Pflegereform die Pflegestufe 0 oder 1 hatten, wurden zum
1. Januar 2017, ohne Antrag oder erneutes Gutachten, automatisch dem Pflegegrad 2 zugewiesen und erhalten somit entsprechende Leistungen.
Die folgende Tabelle zeigt Dir die Überleitungen von den Pflegestufen in die aktuellen Pflegegrade:
Seit 2017: Pflegegrade orientieren sich am Grad der Selbstständigkeit | Bis 2017: Pflegestufen orientierten sich am Zeitaufwand | |
Pflegegrad 1 | War nicht vorgesehen | |
Pflegegrad 2 | Pflegestufe 0 und Pflegestufe 1 | |
Pflegegrad 3 | Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 2 | |
Pflegegrad 4 | Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 | |
Pflegegrad 5 | Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 mit Härtefall |
In dieser Tabelle findest Du die alte Berechnungsgrundlage der Pflegestufen sowie die aktuelle Einteilung der Pflegegrade:
Pflegegrade | Pflegestufen |
Aktuelle Berechnungsgrundlage seit 2017 orientiert am Grad der Selbstständigkeit | Alte Berechnungsgrundlage bis 2017 orientiert am Pflegezeitaufwand |
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Pflegestufe 0: bis 45 Minuten |
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Pflegestufe 1: über 45 Minuten |
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung | Pflegestufe 2: ab 120 Minuten |
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung | Pflegestufe 3: ab 240 Minuten |
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung und besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Pflegegrad beantragen, um Sach- und Geldleistungen zu erhalten
Der Pflegegrad kann durch den pflegebedürftigen Versicherten selbst oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person formlos, per Brief, telefonisch oder durch die dafür bereit gestellten Formulare auf den Internetseiten der jeweiligen Pflegekassen gestellt werden. Die Pflegekasse ist meistens der zuständigen Krankenkasse angegliedert, so dass in den meisten Fällen die gleichen Kontaktdaten genutzt werden können. Nachdem Du einen „Antrag auf Pflegegrad“ gestellt hast, wird Deine Pflegekasse tätig und sendet Dir ein Formular zu. Hast Du die Antragsformulare ausgefüllt, teilt Dir der Gutachter einen Termin zur MD / MDK Pflegebegutachtung für gesetzlich Versicherte bzw. zur MEDICPROOF Begutachtung für Privatversicherte mit. Bist Du bereits einem Pflegegrad zugeteilt, möchtest ihn aber anpassen, so kannst Du einen „Antrag auf Anpassung des Pflegegrades“ stellen. Den Antrag bitte so früh wie möglich stellen, denn Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung. Bei einer Zuweisung in einer der Pflegegrade besteht dann der Anspruch auf Pflegeleistungen von der Pflegekasse.
- „Antrag auf einen Pflegegrad“ telefonisch oder formlos bei Deiner Pflegeversicherung stellen.
- Zugesandtes Antragsformular von der Versicherung ausfüllen und zurücksenden.
- Termin zur Pflegebegutachtung festlegen.
Pflegebegutachtung
Nach Antragstellung erfolgt die Pflegebegutachtung mit vorheriger Terminvereinbarung in der Wohnung oder in einer Pflegeeinrichtung, je nachdem, wo die Person lebt. Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen führen die Begutachtung bei den gesetzlichen Versicherten durch. Bei privat Versicherten sind es Gutachter des Unternehmens MEDICPROOF. Für individuelle pflegerische Informationen ist es hilfreich, wenn pflegende Angehörige oder Betreuer zu diesen Terminen anwesend sind und Auskunft geben können. Aktuelle Hausarztberichte, Facharztberichte, Entlassungsbriefe aus dem Krankenhaus oder aktuelle Medikationspläne helfen dem Gutachter sich ein vollständiges Bild zu machen. Seit der Corona-Pandemie findet die Begutachtung zu Hause oder per Telefoninterview statt. In diesem Fall führt ein Gutachter mit Dir oder einer Pflegeperson ein Telefongespräch. Der MD schlägt Dir dafür einen Termin vor.
Voraussetzung Pflegegrad 2 (ehemals Pflegestufe 1)
Die Pflegebegutachtung wird durch das Prüfverfahren, „Neues Begutachtungsassessment“ (NBA) durchgeführt. Dabei wird anhand eines Punktesystems in sechs Modulen der Grad der individuellen Selbstständigkeit erfasst. Je höher die Punktzahl des Antragstellers, desto unselbstständiger ist die betroffene Person. Daraus resultiert die Einstufung in einen (höheren) Pflegegrad. Für jedes Modul vergibt der Gutachter Punkte, die unterschiedlich gewichtet werden.
Die folgende Tabelle stellt die Gewichtung der jeweiligen Modulen da:
Modul | Modulinhalt | Gewichtung |
Modul 1 | Mobilität | 10 % |
Modul 2 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 %* |
Modul 3 | Verhalten und psychische Problemlagen | 15 %* |
Modul 4 | Selbstversorgung | 40 % |
Modul 5 | Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20 % |
Modul 6 | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % |
Aus der Gesamtpunktzahl der sechs Module und nach dem speziellen Gewichtungsverfahren erfolgt die Zuweisung eines Pflegegrades.
Diese Tabelle zeigt Dir eine Übersicht der gewichteten Modulpunkte und den jeweils zugewiesenen Pflegegraden:
Tabelle: Punkte für die Pflegegrade 1,2,3,4 und 5 | |
Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte |
Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte |
Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte |
Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 Punkte |
Pflegegrad 5 | 90 bis 100 Punkte |
Um als Pflegebedürftiger in Pflegegrad 2 eingestuft zu werden, muss ein Gutachter zwischen 27 und unter 47,5 Punkte ermitteln. Dementsprechend liegt bei der pflegebedürftigen Person eine erhebliche Beeinträchtigung innerhalb seiner Selbstständigkeit vor. Der Antragsteller bekommt daraufhin entsprechende Leistungen von der Pflegekasse.
Pflegegrad 2 (ehemals Pflegestufe 1): Geldleistungen
Als pflegebedürftige Person oder als pflegender Angehöriger stehen Dir im Pflegegrad 2 unterschiedliche Sach- und Geldleistungen von der Pflegekasse zu. Diese Leistungen kannst Du in Art und Umfang kombinieren, um Deine individuelle Pflegesituation bestmöglich anzupassen.
Geldleistungen bei Pflegegrad 2 | |
Leistungsart | Leistung und Häufigkeit |
Vollstationäre Pflege | 770 Euro pro Monat |
Pflegegeld | 322 Euro pro Monat |
Pflegesachleistungen | 761 Euro pro Monat |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen | 125 Euro pro Monat |
Verhinderungspflege | 1.612 Euro pro Jahr |
Kurzzeitpflege | 1.612 Euro pro Jahr |
Tages- und Nachtpflege | 689 Euro pro Monat |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro pro Monat |
Zuschüsse zum Hausnotruf | 23 Euro pro Monat |
Wohnraumanpassung | Einmalig bis zu 4.000 Euro |
Wohnraumgruppenzuschuss | 214 Euro pro Monat |
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen | Einmalig bis zu 2.500 Euro |
Pflegegrad 2: vollstationärer Pflege
Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 erhalten für eine vollstationäre Versorgung im Pflegeheim 770 Euro pro Monat. Dieser Beitrag ist für die medizinisch notwendige Pflege des Betroffenen vorgesehen. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung muss der Versicherte oder seine Angehörigen aus eigener Tasche zahlen. Dieser Eigenanteil liegt im Durchschnitt bei 1.200 bis 2.500 € im Monat.
Pflegegrad 2: häusliche Pflege
Bei einer Pflege im häuslichen Umfeld haben pflegebedürftige Versicherte Anspruch auf Pflegegeld für die häusliche Pflege und auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch ambulante Pflegedienste. Zudem besteht ein Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbeitrag sowie Zuschüsse zur Kurzzeit- als auch Verhinderungspflege. Unter bestimmten Bedingungen kann auch der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege geltend gemacht werden.
Wird der Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld durch Angehörige oder von sonstigen nahestehenden Personen versorgt, so steht im ein monatliches Pflegegeld von 332 Euro zu. Dieses Pflegegeld kommt direkt dem Pflegebedürftigen zu und steht zur freien Verfügung.
Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst oder Einzelpflegekräfte die pflegerische Versorgung im häuslichen Umfeld, steht dem Versicherten ein monatlicher Zuschuss von 761 Euro als Pflegesachleitung zu. Diese Geldleistung ist zweckgebunden und der ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Wenn Pflegebedürftige sowohl durch Angehörige als auch durch den ambulanten Pflegedienst gepflegt werden, ist eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Hierbei verringert sich das Pflegegeld prozentual mit dem Umfang der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.
Für Betreuungs- und Entlastungsleistungen kann ein monatlicher Entlastungsbeitrag von 125 Euro in Form von Einkaufshilfen, Haushaltshilfen oder Betreuungsangeboten ausgeschöpft werden. Diese Geldleistung ist zweckgebunden. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip: der Pflegebedürftige wählt ein passendes Angebot aus, wie beispielsweise eine wöchentliche Haushaltshilfe und zahlt diese zunächst selbst. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, nachdem er die Rechnung eingereicht hat. Wenn der Entlastungsbeitrag nicht vollkommen ausgeschöpft wird, kann er in die Folgemonate des laufenden Jahres und sogar in das folgende Kalenderjahr transferiert werden. Bis zu 40 Prozent der unausgeschöpften Pflegesachleistungen können für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. Im Pflegegrad 2 sind das bis zu 275,60 Euro zusätzlich.
Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2
Die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim soll Entlastung bieten, wenn beispielsweise pflegende Angehörige im Urlaub sind, sie kann im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt beansprucht werden, aber auch in Krisensituationen bei der häuslichen Pflege zum Einsatz kommen. Dir als zu pflegenden Person mit Pflegegrad 2 steht bis zu 4 Wochen im Jahr eine Kurzzeitpflege zu. Diese wird jährlich mit bis zu 1.612 Euro bezuschusst. Wenn die Verhinderungspflege nicht vollständig geltend gemacht wird, kann der ganze Betrag auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden. Beim Pflegegrad 2 wären es dann bis zu 3.224 Euro. Während der Kurzzeitpflege, die sich auf 8 Wochen erstrecken kann, wird außerdem noch die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Im Pflegegrad 2 sind es monatlich 158 Euro. Voraussetzung hierfür ist, dass die pflegebedürftige Person ausschließlich durch Angehörige oder nahestehende Personen gepflegt wird.
Verhinderungspflege: Pflegegrad 2
Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2 wird jährlich bis zu 28 Tage, mit einer Bezuschussung bis zu 1.612 Euro gewährt. Sie kann bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson oder des Pflegedienstes beansprucht werden. Wird die Kurzzeitpflege im laufenden Jahr nicht genutzt, so besteht Anspruch für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr, die mit bis zu 2.418 Euro bezuschusst wird. Während der Verhinderungspflege wird bis sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Anspruch auf Tages- und Nachtpflege mit Pflegegrad 2
Die Tages- und Nachtpflege gehört zu den sogenannten teilstationären Pflegeleistungen. Sie kommt Pflegebedürftigen zugute, die aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen nicht im Stande sind, während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson allein in ihrem häuslichen Umfeld zu bleiben. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. Diese ambulante Sachleistung wird monatlich mit bis zu 689 Euro bezuschusst. Eine Kürzung des Pflegegeldes und/oder der Pflegesachleistung erfolgt hierbei nicht. Unterkunfts- und Verpflegungskosten müssen jedoch privat übernommen werden.
Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel
Mit Pflegegrad 2 hast Du oder Dein pflegender Angehöriger Anspruch auf monatlich bis zu 40 Euro für Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind beispielsweise Einmalhandschuhe und Mundschutz. Du kannst Dir monatlich eine Pflegehilfsmittelbox im Wert von bis zu 40 Euro zuschicken lassen. Es gibt verschiedene Anbieter im Internet.
Ferner erhältst Du Zuschüsse für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufs, ein sogenanntes technisches Pflegehilfsmittel. Diese Hilfsmittel werden mit bis zu 23 Euro im Monat gefördert. Andere Hilfsmittel, beispielsweise ein Pflegebett oder ein Lifter werden leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt.
Förderung der Wohnraumanpassung
Möchtest Du Dein Bad umbauen oder einen Treppenlift installieren, kannst Du für diese Maßnahme der Wohnraumanpassung, einmalig 4.000 Euro beanspruchen.
Wohngruppenzuschlag
Wenn Du Dich für ein Leben in einer ambulant betreuten Wohngruppe, im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung entscheidest, steht Dir monatlich ein Zuschuss von 214 Euro zur Verfügung. Die Gründung einer Wohngemeinschaft mit bis zu 4 ambulant betreuten Personen, wird mit insgesamt bis zu 16.000 Euro bezuschusst. Darüber hinaus gewährt die Pflegekasse als Anschubfinanzierung einmalig 2.500 Euro pro Person. Dies sind also maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe.
Soziale Sicherung für pflegende Angehörige
Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige Beiträge zur sozialen Sicherung, in die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ein. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegeperson die zu pflegende Person in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt. Zudem muss die Pflegeperson für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegerisch tätig sein. Außerdem sieht die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz sowie dem Familienpflegezeitgesetz die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und das Pflegeunterstützungsgeld vor, um Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und die Pflege von Angehörigen zu erleichtern.
Kostenlose Pflegeberatung sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige
Als pflegebedürftige Person oder als pflegender Angehöriger stehen Dir kostenlose Beratungsangebote durch geschulte Pflegekräfte nach § 37 Abs. 3 SGB XI zu. Zudem haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, einen kostenlosen Pflegekurs zu absolvieren. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise stellen viele Pflegekassen ihre Kursangebote für pflegende Angehörige um und bieten den Pflegekurs als E-Learning-Angebot an.
Häufigste Fragen „Pflegegrad 2“
Welche Leistungen bei Pflegegrad 2?
- Vollstationäre Pflege: 770 Euro pro Monat
- Pflegegeld: 332 Euro pro Monat
- Pflegesachleistungen: 761 Euro pro Monat
- Beutreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
- Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
- Tages- und Nachtpflege: 689 Euro pro Monat
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
- Zuschüsse zum Hausnotruf: 23 Euro pro Monat
- Wohnraumanpassung: Einmalig bis zu 4.000 Euro
- Anschubfinanzierung von Wohngruppe: Einmalig bis zu 2.500 Euro
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 2?
Mit Pflegegrad 2 hast Du Anspruch auf Pflegegeld von 332 Euro pro Monat. Voraussetzung ist, dass Deine Pflege im häuslichen Umfeld durch Angehörige oder von Dir sonstigen nahestehenden Personen durchgeführt wird. Bist Du als Pflegebedürftiger in einer stationären Pflegeeinrichtungen wie Alten- oder Pflegeheimen untergebracht und wirst von professionellen Pflegekräften und Betreuungsassistenten gepflegt, hast Du keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Was bedeutet Pflegegrad 2?
Mit Pflegegrad 2 (ehemals Pflegestufe 1) erhältst Du von Deiner Pflegekasse bestimmte Geld- und Sachleistungen, z. B. Pflegegeld mit 332 Euro pro Monat, Betreuungs- und Entlastungsleistungen mit 125 Euro pro Monat, Kurzzeitpflege. Je höher Dein Pflegegrad ist, desto mehr Geld und Leistungen bekommst Du.
Wer zahlt Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2?
Mit Pflegegrad 2 steht Dir ein monatlicher Entlastungsbeitrag von 125 Euro zu. Damit kannst Du beispielsweise eine Haushaltshilfen finanzieren. Diese Geldleistung ist zweckgebunden und es gilt das Kostenerstattungsprinzip. Das heißt, Du als Pflegebedürftiger wählst ein passendes Angebot aus, wie beispielsweise eine wöchentliche Haushaltshilfe und zahlst diese zunächst aus eigener Tasche. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, nachdem Du die Rechnung eingereicht hast. Wenn der Entlastungsbeitrag nicht vollkommen ausgeschöpft wird, kann er in die Folgemonate des laufenden Jahres und sogar in das folgende Kalenderjahr transferiert werden.
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