Rund 5 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Die im Pflegefall anfallenden Kosten können pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen stark belasten, da die gesetzlichen Pflegeversicherungen nur einen Teil dieser Kosten abdecken. Daher wird die private Pflegevorsorge, wie zum Beispiel durch den Pflege-Bahr, immer wichtiger. 

Inhalt

Was ist der Pflege-Bahr? 

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für den staatlichen Zuschuss Pflege-Bahr 

Grundlegende Rahmenbedingungen des Pflege-Bahrs: 

Leistungen des Pflege-Bahrs

Erhalt der Pflege-Bahr Leistungen 

Pflege-Bahr oder ungeförderte Pflegezusatzversicherung? 

Für welche Personen ist der Pflege-Bahr sinnvoll?

Was ist der Pflege-Bahr? 

Der Pflege-Bahr wurde in Deutschland durch das Pflege-Neuausrichtung-Gesetz (PNG) am 01.01.2013 eingeführt. Mit dem Pflege-Bahr unterstützt der Staat die private Pflegevorsorge von BürgerInnen, die sich eigenverantwortlich für den Fall einer Pflegebedürftigkeit finanziell absichern möchten. Benannt wurde die Pflegevorsorge nach dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr, auf den die Gesundheitsinitiative zurückgeht. Mit Hilfe von Pflegezusatzversicherungen können anfallende Pflegekosten gedeckt werden, die die gesetzliche Pflegeversicherung nicht vollständig übernimmt. Der Staat fördert die private Pflegevorsorge mit einer Zulage von 60 Euro im Jahr. Diese Förderung ist unabhängig von dem individuellen Einkommen und auch unabhängig davon, ob man privat oder gesetzlich versichert ist. Dennoch gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als förderfähig zu gelten. Zudem wird auch nicht jede Pflegezusatzversicherung staatlich gefördert. 

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für den staatlichen Zuschuss Pflege-Bahr 

Im Rahmen der staatlich geförderten Pflegezusatzversicherung, dem Pflege-Bahr, wird nur die Pflegetagegeld- oder die Pflegemonatsgeldversicherung bezuschusst. Die Beiträge werden schließlich in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflegegrad monatlich ausgezahlt. 

Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, 

sozial oder privat versichert sind und zusätzlich eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben, haben zunächst auch einen Anspruch auf den Pflege-Bahr. Allerdings sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder bereits pflegebedürftige Leistungen bezogen haben, grundsätzlich vom Pflege-Bahr ausgeschlossen. Insgesamt müssen Personen, die den Pflege-Bahr beziehen möchten, nur wenige formale Voraussetzungen erfüllen. Damit kann sichergestellt werden, dass die private Pflegevorsorge auch für Personen ermöglicht wird, die durch Vorerkrankungen oder durch ein geringes Einkommen keine Möglichkeit haben, sich anderweitig für den Fall einer Pflegebedürftigkeit finanziell abzusichern. 

Grundlegende Rahmenbedingungen des Pflege-Bahrs: 

  1. Die Höhe der Versicherungsprämie ist vom jeweiligen Eintrittsalter abhängig. Gesundheitsprüfungen, Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind daher unzulässig. 
  2. Für jeden Pflegegrad müssen individuelle Versicherungsleistungen vorgesehen sein (z.B. mindestens 600 Euro bei Pflegegrad 5). 
  3. Die Höhe der vertraglich vereinbarten Leistungen darf nicht höher sein als die Leistungen, die im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung gezahlt werden. 
  4. Die Versicherungsunternehmen müssen sich an die Feststellung des Leistungsfalls der zuständigen Pflegekasse halten. 
  5. Die Wartezeit bis zu Beginn der Leistungspflicht der Versicherung darf höchstens fünf Jahre betragen. 
  6. Der monatliche Versicherungsbeitrag muss mindestens zehn Euro im Monat betragen, um einen staatlichen Zuschuss von fünf Euro pro Monat zu erhalten.
  7. Finanziell hilfebedürftigen Personen muss die Möglichkeit gewährt werden, den Versicherungsvertrag beim Eintritt einer Hilfebedürftigkeit rückwirkend zu kündigen oder ruhend zu stellen. 
  8. Die Abschlusskosten dürfen zwei Monatsbeiträge nicht überschreiten. 
  9. Die Verwaltungskosten dürfen höchstens 10% der Bruttoprämie ausmachen.
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Leistungen des Pflege-Bahrs

Um einen staatlichen Zuschuss durch den Pflege-Bahr in Höhe von fünf Euro im Monat beziehungsweise 60 Euro im Jahr zu erhalten, müssen förderfähige Personen einen monatlichen Beitrag an eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung von mindestens 10 Euro zahlen. Dabei ist zu beachten, dass auf dem Markt auch ungeförderte Pflegezusatzversicherungen existieren, die andere Konditionen aufweisen und nicht die Kategorie des Pflege-Bahrs fallen.

Die Höhe des Versicherungsbeitrags im Rahmen des Pflege-Bahrs ist vom Eintrittsalter abhängig, auch wenn es kein Höchsteintrittsalter beim Abschluss einer Pflegezusatzversicherung gibt. Dies bedeutet, dass jüngere Personen, die eine geförderte Pflegezusatzversicherung abschließen, günstigere Konditionen und auch gegebenenfalls mehr Leistungen im Pflegefall erhalten. Die Höhe der gezahlten Leistungen der geförderten Pflegezusatzversicherung richtet sich auch nach dem Pflegegrad, in den man eingestuft wird. Dabei ist die Auszahlung der Leistungen nicht an die Art der Pflege gebunden und steht den EmpfängerInnen somit frei zur Verfügung. Das bedeutet, dass nicht gesondert nachgewiesen werden muss, für welche pflegerische Tätigkeit die Leistungen verwendet werden. 

Beispielsweise werden folgende Beiträge der Pflegezusatzversicherung bei einem Pflegemonatsgeld von mindestens 600 Euro gezahlt: 

PflegegradErstattungssatz vom Pflegemonatsgeld Mindestbeitrag im Monat 
Pflegegrad 110 % von 600 Euro 60 Euro 
Pflegegrad 220 % von 600 Euro120 Euro 
Pflegegrad 330 % von 600 Euro 180 Euro 
Pflegegrad 440 % von 600 Euro240 Euro 
Pflegegrad 5100 % von 600 Euro600 Euro 

Erhalt der Pflege-Bahr Leistungen 

Die Leistungen des Pflege-Bahrs sind für alle förderfähigen Verträge gleich hoch und mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit erforderlich. Wird der Versicherungsnehmer, beispielsweise durch den Medizinischen Dienst, in einem Pflegegutachten als pflegebedürftig eingestuft, kann dieser die Leistungen des Pflege-Bahrs beanspruchen. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die versicherte Person mit der Leistungszusage und der Pflegradeinstufung des Medizinischen Dienstes an das jeweilige Versicherungsunternehmen wendet. Falls die EmpfängerInnen des Pflege-Bahrs die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen der Pflege-Bahr automatisch ausgezahlt, ohne dass sie eigenständig einen Antrag stellen müssen, da das zuständige Versicherungsunternehmen sich um alle Formalitäten rund um das Pflege-Bahr kümmert. Somit zahlt die Zulagenstelle den Pflege-Bahr direkt an die Versicherungsunternehmen. Diese gehen zunächst in Vorleistung und zahlen den EmpfängerInnen die staatliche Zulage aus. Zum Jahresende bekommen die Versicherungsunternehmen den Sammelbetrag von der Zulagenstelle schließlich erstattet. 

Pflege-Bahr oder ungeförderte Pflegezusatzversicherung? 

Anders als ungeförderte Pflegezusatzversicherungen, wird der Pflege-Bahr durch staatliche Zuschüsse unterstützt. Allerdings beträgt die Wartezeit beim Pflege-Bahr auch oft fünf Jahre, die die Versicherungsunternehmen häufig vollständig ausnutzen. Demnach können die EmpfängerInnen erst fünf Jahre nach Vertragsbeginn erstmals die Leistungen der Pflegezusatzversicherung beziehen. Erst bei einer Pflegebedürftigkeit durch einen Unfall besteht der Anspruch auf das Pflege-Bahr auch ohne Wartezeit. Dennoch sind die Tarife beim Pflege-Bahr nicht vom Gesundheitszustand der versicherten Personen abhängig, da vorab keine Gesundheitsprüfung erfolgt und auch keine Risikozuschläge verlangt werden.  Auch für Menschen mit geringem Einkommen ist der Pflege-Bahr häufig bezahlbar. Die Beiträge der ungeförderten Pflegezusatzversicherung hingegen sind oft höher. In der Regel finden auch Gesundheitsprüfungen statt, weshalb Risikozuschläge möglich sind. Allerdings sind die Wartezeiten der ungeförderten Pflegeversicherung gering oder sogar gar nicht vorhanden.

Sowohl der Pflege-Bahr als auch die ungeförderten Pflegezusatzversicherungen weisen zahlreiche Vor- und Nachteile auf. Demnach muss individuell und je nach Pflegefall entschieden werden, welche Versicherungen und welche Tarife für einen selbst sinnvoll sind. 

Für welche Personen ist der Pflege-Bahr sinnvoll?

Da der finanzielle Aufwand für die Pflege oft unterschätzt wird und die Kassen der gesetzlichen Pflegeversicherung nur einen Teil der anfallenden Kosten abdecken, lohnt sich eine geförderte Pflegezusatzversicherung und somit der Pflege-Bahr vor allem für Personen, die bereits eine Pflegebedürftigkeit aufweisen. Insbesondere für ältere oder erkrankte Menschen ist die staatliche Zulage daher sinnvoll, da bei der geförderten Pflegezusatzversicherung keine Gesundheitsprüfung stattfindet, sodass auch Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch ein Zugang zur Absicherung von anfallenden Pflegekosten gewährleistet wird. Für junge und gesunde Menschen sind vor allem ungeförderte Pflegezusatzversicherungen vorteilhafter, da die monatlichen Beiträge für sie dabei günstiger und die Leistungen in der Regel höher sind. Dennoch ist es schwierig zu prognostizieren, wer die private Absicherung benötigt, da der Versicherungsbedarf oft nicht akut ist und sich erst mit den Jahren entwickelt. Aus diesen Gründen ist es empfehlenswert, sich zu notieren, welche Ausgaben bei einer möglichen Pflegebedürftigkeit entstehen können und welche Einnahmen zur Verfügung stehen. Die Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen ist die finanzielle Lücke, die im Pflegefall durch eine Pflegezusatzversicherung abgedeckt werden kann. Allerdings ist die vollständige finanzielle Abdeckung häufig nur bei den ungeförderte Pflegezusatzversicherungen der Fall, da die Vertragsbedingungen der ungeförderten Tarife häufig besser sind als die der staatlichen geförderten Pflegezusatzversicherungen. Laut der Stiftung-Warentest reichen die Leistungen des Pflege-Bahr nämlich in vielen Fällen nicht aus, um den tatsächlichen Pflegebedarf über alle Pflegestufen hinweg ausreichend zu decken. 

Daher gilt: Der Pflege-Bahr stellt eine Basisabsicherung für ältere Menschen oder Menschen mit bereits gesundheitlichen Einschränkungen dar. Für eine allumfassende finanzielle Absicherung im Pflegefall reicht der Pflege-Bahr allerdings nicht aus.