Kinder sind von Natur aus, also in ihren ersten Lebensjahren, grundsätzlich pflegebedürftig und müssen ihre Fähigkeiten und ihre Selbstständigkeit erst entwickeln. Es gibt aber auch Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), die dauerhaft auf eine Pflege angewiesen sind. Die Gründe können eine Behinderung, Unfälle oder Krankheiten sein. Hat Euer Kind einen anerkannten Pflegegrad, so stehen ihm, bzw. Euch als pflegende Eltern, bestimmte Geld- und Sachleistungen von der Pflegekasse zu. Die gesetzliche Grundlage hierzu ist der Paragraph 15 im elften Sozialgesetzbuch (§15 SGB XI). Der Pflegegrad 1 bei Kindern wird im Gesetzestext mit “geringer Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten” beschrieben.
Inhalt:
Von Pflegestufen zu Pflegegraden – Der neue Pflegegrad 1 bei Kindern
Pflegegrad 1 bei Kindern beantragen, um Pflegeleistungen zu erhalten
Pflegebegutachtung bei Kindern und Jugendlichen (bis zum vollendetem 18. Lebensjahr)
Welche Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 bei Kindern?
Sonderregelung für Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten
Pflegebedürftige Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensmonat bis zum 11. Lebensjahr
Kinder ab 11 Jahren
Pflegegrad 1 bei Kindern: Welche Pflegeleistungen erhalte ich für mein Kind?
Leistungen bei Pflege im häuslichen Umfeld bei Pflegegrad 1 bei Kindern
Tages- und Nachtpflege für Kinder
Pflegehilfsmittel
Pflegeberatung
Technische Hilfsmittel
Wohnraumanpassung
Von Pflegestufen zu Pflegegraden – Der neue Pflegegrad 1 bei Kindern
Die Pflegereform des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) löst die drei Pflegestufen durch die fünf Pflegegrade ab. Der wesentliche Unterschied liegt in der Berechnungsgrundlage für die neuen Pflegegrade. So entscheidet nicht mehr der zeitliche Aufwand, der für die tägliche Pflege betrieben wird, sondern der tatsächlich vorhandene Grad der Selbstständigkeit über die Einstufung in einen Pflegegrad.
Der Pflegegrad 1 wurde durch das PSG II neu eingeführt und war im vorherigen System der Pflegestufen nicht vorgesehen. Dieser Pflegegrad wird Menschen zugeteilt, die vor 2017 keine Pflegestufe erhalten hatten, die jedoch Unterstützung benötigen. Mit dem Pflegegrad 1 wird der Personenkreis, welcher Leistungen von der Pflegeversicherung erhält, größer.
Pflegebedürftige Kinder, die bereits in einer Pflegestufe eingeordnet waren, wurden ab Januar 2017 mittels schriftlichen Bescheides von der Pflegekasse in einen höheren Pflegegrad übergeleitet.
Überleitungen von den Pflegestufen in die neuen Pflegegrade
Seit 2017: Pflegegrade orientieren sich am Grad der Selbstständigkeit | Bis 2017: Pflegestufen orientierten sich am Zeitaufwand |
Pflegegrad 1 | War nicht vorgesehen |
Pflegegrad 2 | Pflegestufe 0 und Pflegestufe 1 |
Pflegegrad 3 | Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 2 |
Pflegegrad 4 | Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 |
Pflegegrad 5 | Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 mit Härtefall |
Alte Berechnungsgrundlage der Pflegestufen sowie die aktuelle Einteilung der Pflegegrade
Pflegegrade Aktuelle Berechnungsgrundlage seit 2017 orientiert am Grad der Selbstständigkeit | Pflegestufen Alte Berechnungsgrundlage bis 2017 orientiert am Pflegezeitaufwand |
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Pflegestufe 0: bis 45 Minuten |
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Pflegestufe 1: über 45 Minuten |
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung | Pflegestufe 2: ab 120 Minuten |
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung | Pflegestufe 3: ab 240 Minuten |
Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung und besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Pflegegrad 1 bei Kindern beantragen, um Pflegeleistungen zu erhalten
Um Pflegeleistungen im Pflegegrad 1 bei Kindern zu erhalten, muss zunächst ein „Antrag auf einen Pflegegrad“ bei der Pflegekasse gestellt werden. Da Ihr als Eltern, gemäß dem Gesetz, vertretungsberechtigte Personen gegenüber Eurem Kind seid, habt Ihr die Berechtigung, den Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad stellvertretend für Euer pflegebedürftiges Kind zu stellen. Die Pflegekasse ist meistens der zuständigen Krankenkasse angegliedert. Aus diesem Grund können die gleichen Kontaktdaten genutzt werden. Die Antragstellung kann formlos per Brief, telefonisch oder durch die dafür bereitgestellten Formulare auf den Internetseiten der jeweiligen Krankenkasse erfolgen.
Nachdem Du einen Antrag auf einen Pflegegrad gestellt hast, wird die Pflegekasse tätig und sendet Dir ein Formular zu. Hast Du die Antragsformulare ausgefüllt und an die Pflegekasse zurückgesendet, teilt Dir der Gutachter einen Termin mit. Ist Dein Kind bereits einem Pflegegrad zugeordnet und Du möchtest diesen aber anpassen, so kannst Du einen „Antrag auf Anpassung des Pflegegrades“ stellen. Stelle den Antrag am besten so früh wie möglich, denn Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung.
Nur 3 Schritte, um den Pflegegrad 1 bei Kindern zu erhalten
- „Antrag auf Pflegegrad“ bei der Versicherung Deines Kindes stellen.
- Zugesandtes Antragsformular ausfüllen und zurücksenden.
- Termin für Pflegebegutachtung festlegen.
Pflegebegutachtung bei Kindern und Jugendlichen (bis zum vollendetem 18. Lebensjahr)
Nach Antragstellung erfolgt die Pflegebegutachtung mit vorheriger Terminvereinbarung vor Ort oder in einer Pflegeeinrichtung. Das richtet sich danach, wo Dein Kind lebt. Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen führen die Begutachtung bei den gesetzlich Versicherten durch. Bei privat Versicherten sind es Gutachter des Unternehmens Medicproof. Zur Prüfung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind die Gutachter speziell geschult oder besitzen eine Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderarzt. Zusätzlich dazu wird bis zum 18. Lebensjahr ein Begutachtungsformular für Kinder eingesetzt, welches eine entsprechend altersgerechte Formulierung enthält.
Für individuelle pflegerische Informationen ist es hilfreich, wenn Ihr als pflegende Eltern zu diesen Terminen anwesend seid und Auskunft geben könnt. Neben einem Pflegetagebuch ist es empfehlenswert, sämtliche Daten und Dokumente zu sammeln, die Aufschluss über den Grad der Pflegebedürftigkeit Eures Kindes geben können. Hierzu zählen z.B. Arztbriefe, Behandlungs- und Diagnoseberichte oder Entlassungsberichte aus dem Krankenhaus. Unter Umständen könnt Ihr auch vom Kinderarzt eine schriftliche Einschätzung in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit Eures Kindes erhalten. Darüber hinaus solltet Ihr, sofern Euer Kind kognitive Einschränkungen aufweist, die es von gleichaltrigen Kindern unterscheidet, sämtliche Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf den Alltag notieren.
Welche Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 bei Kindern?
Prinzipiell verläuft die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen ähnlich wie die eines Erwachsenen nach § 15 Sozialgesetzbuch XI. Ein wesentlicher Unterschied bei der Begutachtung von Kindern und Erwachsenen besteht darin, dass Kinder einen natürlichen, altersbedingten Hilfebedarf haben. Bei der Beurteilung muss daher nach § 15 Abs. 6 SGB XI beurteilt werden, wie hoch der zusätzliche Pflegebedarf ist. Um dies zu ermitteln, wird die Abweichung zur Selbstständigkeit und den Fähigkeiten des betroffenen Kindes im Vergleich zu altersentsprechend entwickelten Kinder betrachtet.
Die Begutachtung erfolgt nach einem sogenannten Begutachtungsassessment (NBA). Die Grundlage des Begutachtungsassessment ist ein Punktesystems. Hierbei beträgt die Höchstpunktzahl 100. Es gilt, je höher die ermittelte Punktzahl des pflegebedürftigen Kindes, desto unselbstständiger wird dieses eingestuft. Daraus resultiert die Zuweisung in einen (höheren) Pflegegrad. Für die Ermittlung der Punktzahl zieht der Gutachter sechs Module heran. Für jedes Modul vergibt er Punkte, die unterschiedlich gewichtet werden. Die Punkteskala reicht von 0 bis 100, wobei 100 für den höchsten Grad der Unselbstständigkeit steht. Die sechs Module beinhalten folgende Bereiche:
Gewichtung in den jeweiligen Modulen
Modul | Modulinhalt | Gewichtung |
Modul 1 | Mobilität | 10% |
Modul 2 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15%* |
Modul 3 | Verhalten und psychische Problemlagen | 15%* |
Modul 4 | Selbstversorgung | 40 % |
Modul 5 | Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20 % |
Modul 6 | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % |
*Die höhere Punktzahl aus den Modulen 2 und 3 zählt.
Die nachstehende Tabelle zeigt Dir eine Übersicht der gewichteten Modulpunkte und den zugewiesenen Pflegegrad:
Punkte für die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 bei Kindern
Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte |
Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte |
Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte |
Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 Punkte |
Pflegegrad 5 | 90 bis 100 Punkte |
Voraussetzung für die Einstufung in den Pflegegrad 1 bei Kindern ist, dass bei der Begutachtung zwischen 12,5 und unter 27 Punkte für den Versicherten ermittelt werden und eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“, körperlich oder kognitiv vorliegt.
Sonderregelung für Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten
Pflegebedürftige Kleinkinder bis zum vollendeten 18. Monat werden pauschal in einen Pflegegrad höher eingestuft, um ihrer Pflegebedürftigkeit gerecht zu bewerten. Denn bei Kleinkindern in diesem Alter ist eine Begutachtung der Pflegebedürftigkeit besonders schwierig, da sie eine sehr geringe bzw. keine Selbstständigkeit vorweisen.
Einstufung Pflegegrade
Pflegegrad 2 | 12,5 bis unter 27 Punkte |
Pflegegrad 3 | 27 bis unter 47,5 Punkte |
Pflegegrad 4 | 47,5 bis unter 70 Punkte |
Pflegegrad 5 | 70 bis 100 Punkte |
Den zugewiesenen Pflegegrad behalten die Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat. Danach erfolgt eine erneute Pflegebegutachtung. Zudem werden bei der Begutachtung nur die Module der krankheits- und therapiebedingten Beeinträchtigungen, im Modul 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ und Modul 5 „Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ beurteilt. Eine wichtige Frage, die im Rahmen der Begutachtung beantwortet werden muss, ist inwiefern bspw. behinderungsbedingt Probleme bei der Nahrungsaufnahme bestehen und wie pflegeintensiv der Hilfebedarf dabei ist.
Pflegebedürftige Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensmonat bis zum 11. Lebensjahr
Kinder ab dem 18 Lebensmonat werden in gleicher Weise wie pflegebedürftige Erwachsenen eingeschätzt. Hier werden die Module 1 „Mobilität“, 2 „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“, 4 „Selbstversorgung“ und 6 „Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte“ zur Pflegebegutachtung herangezogen. Darüber hinaus erfolgt ein Vergleich mit einem gesunden Kind im gleichen Alter, wobei der zusätzlich notwendige Pflegebedarf ausschlaggebend für die Ermittlung des Pflegegrades ist.
Kinder ab 11 Jahren
Ab diesem Alter gelten die gleichen Pflegegrad relevanten Berechnungsvorschriften wie für Erwachsene. Alle sechs Module werden zur Pflegebegutachtung herangezogen. Im Rahmen der Begutachtung wird allerdings bis zum Alter von 18 Jahren noch das Begutachtungsformular für Kinder eingesetzt, da dieses eine entsprechende altersgerechte Formulierung enthält.
Pflegegrad 1 bei Kindern: Welche Pflegeleistungen erhalte ich für mein Kind?
Wird Deinem Kind ein Pflegegrad zugesprochen, hast Du die Möglichkeit, auf verschiedene Pflegeleistungen der Pflegeversicherung zuzugreifen oder diese miteinander zu kombinieren. Dein Kind hat die gleichen Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung wie ein Erwachsener.
Der Pflegebedarf im Pflegegrad 1 bei Kindern wird als sehr gering eingeschätzt. Aus diesem Grund sind für diesen Pflegegrad keine ambulanten Sachleistungen durch Pflegedienste oder Pflegegeld vorgesehen. Dir, bzw. Deinem Kind, stehen aber monatliche Leistungen für Betreuungs- und Entlastungszwecke sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe zu.
Pflegegrad 1 bei Kindern: Geld
Leistungsart | Leistung und Häufigkeit |
Vollstationäre Pflege | Kein Anspruch |
Pflegegeld | Kein Anspruch |
Pflegesachleistung | Kein Anspruch |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen | 125 Euro pro Monat |
Verhinderungspflege | Kein Anspruch |
Kurzzeitpflege | Kein Anspruch |
Tages- und Nachtpflege | Kein Anspruch |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro pro Monat |
Zuschüsse zum Hausnotruf | 23 Euro pro Monat |
Wohnraumanpassung | Einmalig bis zu 4.000 Euro |
Leistungen bei Pflege im häuslichen Umfeld bei Pflegegrad 1 bei Kindern
Pflegebedürftigen Kindern mit Pflegegrad 1 oder ihren Eltern, den pflegenden Angehörigen, steht ein Betreuungs- und Entlastungsbeitrag nach §45b SGB XI von monatlich bis zu 125 Euro zu. Diese Pflegesachleistung dient der Unterstützung im Alltag, beispielsweise durch Haushaltshilfen oder durch Begleitungen zum Arzt. Der Betreuungs- und Entlastungsbeitrag ist zweckgebunden und es gilt das Kostenerstattungsprinzip. Das heißt, Du als Pflegeperson musst ein passendes Angebot für Dein pflegebedürftiges Kind auswählen, wie beispielsweise eine wöchentliche Betreuung, und zahlst diese zunächst aus eigener Tasche. Anschließend erstattet Dir die Pflegeversicherung den Beitrag, nachdem Du die Rechnung eingereicht hast. Wenn der Entlastungsbeitrag nicht vollkommen ausgeschöpft wird, kann er in die Folgemonate des laufenden Jahres und sogar in das folgende Kalenderjahr transferiert werden. Den Betreuungs- und Entlastungsbeitrag kannst Du auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung, wie die Hilfe beim Duschen oder Baden, einsetzen. Dies ist in den anderen Pflegegraden 2-5 nicht möglich.
Tages- und Nachtpflege für Kinder
Bist Du berufstätig oder kannst aus zeitlichen Gründen nicht den ganzen Tag für Dein Kind da sein und es betreuen, so kannst Du die Tages- oder Nachtpflege für Dein Kind in Anspruch nehmen. Es gibt Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, die speziell auf Kinder zugeschnitten sind. In der Tagespflege werden die Kinder tagsüber, während die Eltern ihrem Beruf nachgehen, betreut und versorgt. Ist die Pflege bei Nacht besonders intensiv, kann eine Nachtpflegeeinrichtung den Alltag Eurer Familie deutlich entlasten. Du hast die Möglichkeit, den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro für die Tages- und Nachtpflege einsetzen.
Pflegehilfsmittel
Als weitere Unterstützung steht Dir, zur pflegerischen Versorgung Deines Kindes, ein monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zu. Diese Hilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Schutzmasken werden mit bis zu 40 Euro monatlich bezuschusst.
Du kannst Dir monatlich eine Pflegehilfsmittelbox im Wert von 40 Euro zuschicken lassen. Wir empfehlen als Anbieter die HYGIBOX. Sie wird Dir kostenlos geliefert und die Abrechnung mit der Pflegekasse übernimmt der Anbieter.
Pflegeberatung
Ihr, als pflegende Eltern Eures Kindes mit Pflegegrad 1, habt Anspruch auf eine umfassende, individuelle Pflegeberatung von der Pflegekasse. So kann bereits frühzeitig auf die konkrete Pflegesituation eingegangen werden. Weitere Beratungsangebote bieten auch nahegelegene Pflegestützpunkte. Auf der Internetseite des „Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP)“ findest Du in der Datenbank alle gelisteten Pflegestützpunkte. Zudem hast Du als pflegender Angehöriger einen Anspruch auf einen häuslichen Beratungseinsatz durch eine hierfür zugelassene Pflegefachkraft. Dieses Angebot kann einmal im Halbjahr angefordert werden. Ferner haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, kostenfrei an einem Pflegekurs der Pflegekassen teilzunehmen. Aufgrund der Corona-Krise stellen viele Pflegekassen ihre Kurse für pflegende Angehörige um und bieten den Pflegekurs als E-Learning-Angebot an.
Technische Hilfsmittel
Technische Hilfsmittel, wie ein Hausnotruf, werden mit bis zu 23 Euro im Monat gefördert. Die Kosten für den einmaligen Anschluss des Hausnotrufes werden ebenfalls von der Pflegekasse übernommen.
Wohnraumanpassung
Für die pflegegerechte Wohnraumanpassung, wie beispielsweise den Umbau der Dusche oder den Einbau eines Treppenlifts, werden einmalig bis zu 4.000 Euro bezuschusst. Erhöht sich der Hilfebedarf, so kann der Zuschuss unter Umständen erneut beantragt werden.
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