Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz soll eine deutliche Verbesserung im Alltag der Pflegekräfte erfolgen.

Inhalt

Segment A – Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Pflege in der häuslichen/ambulanten Pflege und Pflegeeinrichtungen

Segment B – Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Pflege im Krankenhaus

Segment C – Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Imageverbesserung des Berufes der Kranken- und Altenpflege

Welche Maßnahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes sind für mich relevant?

Kritik am Gesetz?

Durch Maßnahmen, wie eine bessere Personalausstattung sowie bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege, soll diese Umgestaltung zugunsten des Pflegepersonals erreicht werden. Darüber hinaus ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz ein wichtiger Baustein für eine verbesserte Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen. Grundlage des Gesetzentwurfs ist der  § 8 Abs. 6 SGB XI. Besonders der Fachkräftemangel sorgt weiterhin zu einem Pflegenotstand in Deutschland, dem der Gesetzesentwurf ein Stück entgegenwirken soll.

Das PpSG trat am 01.01.2019 in Kraft und das Sofortprogramm Pflege ist ein großer Bestandteil dessen. Das Programm beinhaltet einfache, klare und finanziell unterlegte Sofortmaßnahmen für die Umgestaltung des Pflegealltags mit dem verbundenen Ziel, die Attraktivität des Berufs zu steigern. Drei verschiedene Segmente bilden die Basis des Sofortprogramms. Das erste Segment beinhaltet die Sofortmaßnahmen zur Pflege in der häuslichen oder ambulanten Pflege und in Pflegeeinrichtungen. Das zweite Segment definiert Maßnahmen, die die Pflege in Krankenhäusern betreffen und das dritte Segment befasst sich mit der Steigerung der Attraktivität des Berufes der Kranken- und Altenpflege.

Segment A – Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Pflege in der häuslichen/ambulanten Pflege und Pflegeeinrichtungen

1. Maßahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Medizinische Rehabilitation für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben häufig aufgrund ihrer familiären Situation keine Möglichkeit, ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Deshalb wird für sie der Anspruch geschaffen auf ärztliche Verordnung und mit Genehmigung der Krankenkasse auch dann stationäre Rehabilitation zu erhalten, wenn vom medizinischen Gesichtspunkt her eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken- und Pflegekasse die Betreuung organisieren. Rehabilitationsleistungen für erwerbstätige pflegende Angehörige liegen dabei weiterhin in der Verantwortung der gesetzlichen Rentenversicherung.

2.  Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Weniger Bürokratie für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

Ist bei der stationären Krankenhausbehandlung eines Patienten aus medizinischen Gründen eine Begleitperson erforderlich, ist eine Unterbringung außerhalb des Krankenhauses möglich, wenn eine Mitaufnahme ausgeschlossen ist.

Anspruchsberechtigte Personen sind :

  • Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 und 5,
  • Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3 im Falle einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität,
  • blinde Personen „BI“
  • Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, „aG“
  • Menschen mit Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen „H“.

3. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Schaffung von 13.000 neuen Arbeitsplätzen für Pflegekräfte

Jede vollstationäre Altenpflegeeinrichtung in Deutschland soll im Rahmen eines Sofortprogramms innerhalb des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes profitieren. Einrichtungen mit bis zu 40 Bewohnern erhalten eine halbe Pflegestelle, Einrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern eine Pflegestelle, Einrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern eineinhalb und Einrichtungen mit mehr als 120 Bewohnern zwei Pflegestellen zusätzlich. Dabei können auch Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, berücksichtigt werden. Dies setzt einen zusätzlichen Anreiz dafür, dass die neuen Stellen in einem ohnehin engen Arbeitsmarkt auch tatsächlich besetzt werden können. Gelingt es trotz intensiver Bemühungen nicht, die Stelle mit Pflegefachkräften zu besetzen, kann nach vier Monaten ausnahmsweise auch auf eine Pflegehilfskraft, die sich zur Pflegefachkraft ausbilden lässt, zurückgegriffen werden. 

Zusammengefasst gibt es in vollstationären Altenpflegeeinrichtungen, bei…

  • bis zu 40 Bewohner/innen- eine halbe neue Pflegestelle,
  • 41 bis 80 Bewohner/innen- eine neue Pflegestelle
  • 81 bis 120 Bewohner/innen- 1,5 neue Pflegestellen
  • mehr als 120 Bewohner/innen- 2 neue Pflegestellen.

Ziel ist es, insbesondere den Aufwand im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege in der stationären Altenpflege pauschal teilweise abzudecken. Die Pflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit, auf Antrag schnell und unbürokratisch diese zusätzlichen, vornehmlich durch Fachkräfte zu besetzenden, Stellen durch einen Zuschlag finanziert zu bekommen.

Zur Finanzierung zahlt die GKV jährlich pauschal einen Betrag an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Hierzu erhebt der GKV-SV bei den Krankenkassen eine Umlage pro Versicherten. Die private Pflegeversicherung beteiligt sich anteilig entsprechend der Zahl der Pflegebedürftigen an der Finanzierung. Die Finanzierung dieser rund 13.000 Stellen führt nicht zu einer Belastung der Pflegebedürftigen.

4. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Aufstockung der Ausbildungsplätze in der Pflege

Wie in der (Kinder-) Krankenpflege sowie in der Krankenpflegehilfe sind nun auch in der Altenpflege die Ausbildungsvergütungen des ersten Ausbildungsjahres vollständig refinanziert, um mehr Personal ausbilden zu können.

5. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Investition in Digitalisierung zur Entlastung der Pflege

Durch den Einsatz digitaler Angebote soll durch eine Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, Abrechnung von Pflegeleistungen, Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Pflegeheimen sowie Dienst- und Tourenplanung die Pflegekräfte in ihrer Arbeit entlasten. Hierzu unterstützt die Pflegeversicherung einmalig mit einer 40-prozentigen Kofinanzierung die Anschaffung und Umgestaltung der digitalen Ausrüstung. So kann jede Einrichtung Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro für die Digitalisierung verwenden.

6. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Entlastung der Pflege durch bessere Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten

Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Kooperationsverträge mit geeigneten Vertrags-(zahn)ärztlichen Leistungserbringern zu schließen. Darüber hinaus sind die Krankenversicherungen verpflichtet, bei Vorliegen eines Antrags einer Pflegeeinrichtung zur Vermittlung eines Kooperationsvertrages einen entsprechenden Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu vermitteln. Stationäre Pflegeeinrichtungen haben eine verantwortliche Pflegefachkraft für die Zusammenarbeit zu benennen. Zudem sind Standards für die schnittstellen- und sektorübergreifende elektronische Kommunikation festgelegt. Dieses verbindliche Kooperationssystem soll die Pflege entlasten durch System- und Standardisierung. 

7. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Neues Bewertungssystem von Altenpflegeeinrichtungen

Der Medizinische Dienstes der Krankenversicherung prüft zusammen mit dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste auf ihre Qualität. Seit 1. Oktober 2019 wurde mit der Einführung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes eine neue indikatorengestützte Qualitätsprüfung verpflichtend eingeführt. Die bisherige Benotung hat nicht mehr die wesentlichen Leistungen eines Dienstes widergespiegelt. Das System und die Bewertung soll den Pflegebedürftigen und Angehörigen helfen, den passenden Dienstleister auszuwählen. Der neue Fokus der Indikatoren gestützten Qualitätsprüfung liegt bei den Bewohner/innen der Einrichtung. In dem neuen Ansatz werden nicht mehr die dokumentierten erbrachten Leistungen bewertet, sondern es werden die Bewohner/innen selbst gefragt ob ihre individuellen Bedürfnisse erfüllt werden.

8. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Selbsthilfeförderung in der Pflege

Die Pflegeversicherung stellt anstelle von rund 8 Millionen Euro nun rund 12 Millionen Euro im Jahr für die Förderung der Selbsthilfe in der Pflege zur Verfügung. Grundlage der Erhöhung ist die Aufstockung des Finanzierungsanteils der Pflegeversicherung von 50 Prozent auf 75 Prozent an den Förderungsmaßnahmen. Zusätzlich wurden die von der Pflegeversicherung je Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Mittel von 0,10 Euro auf 0,15 Euro je Versichertem erhöht. Ergänzend werden diese Förderungen der Selbsthilfe in der Pflege durch Gründungszuschüsse und die Unterstützung entsprechender Organisationen auf Bundesebene.

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Segment B – Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Pflege im Krankenhaus

1. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Finanzierung zusätzlicher Pflegekräfte

Das mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführte Pflegestellen-Förderprogramm aus dem Jahr 2018 wurde um jede weitere Pflegestelle vollständig von den Kostenträgern refinanziert, um den Personalmangel im Krankenhaus zu minimieren. Für die zusätzlichen Mittel gilt, anders als bisher, keine Obergrenze und der Eigenanteil der Krankenhäuser von zehn Prozent entfällt. Die zusätzlichen Mittel sind zweckgebunden für zusätzliche und aufgestockte Pflegestellen. Die Mittel des laufenden Pflegestellen-Förderprogramms verbleiben dem einzelnen Krankenhaus, so dass auf die vorgesehene Mittelüberführung in den Pflegezuschlag zum Jahr 2019 verzichtet wird. Nicht für zusätzliches Pflegepersonal verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Diese Neuregelung gilt bis zum Inkrafttreten einer grundsätzlichen Neuregelung zur Pflegepersonalkostenfinanzierung.

2. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Tarifsteigerungen werden refinanziert

Bereits seit dem Jahr 2018 werden die Tarifsteigerungen von den Kostenträgern für die Pflegekräfte vollständig refinanziert. Zuvor wurde der Teil der Tarifsteigerungen, der nicht ausgeglichen wurde, durch Einsparungen in der Pflege kompensiert. Diese zusätzlichen Finanzmittel sind jedoch für das Personal in der Pflege einzusetzen und mit einem Nachweis zu belegen.

3. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Aufstockung der Ausbildungsplätze in der Pflege

Die Ausbildungsvergütungen des ersten Ausbildungsjahres in der (Kinder-) Krankenpflege sowie in der Krankenpflegehilfe wurden seit dem Jahr 2019 von den Kostenträgern vollständig refinanziert. Die zuvor nur anteilige Refinanzierung wurde damit abgeschafft. Diese Verbesserung schafft einen Anreiz, mehr Auszubildende aufzunehmen und auszubilden. Zudem wurde vereinbart, dass die Ausbildungsbudgets den tatsächlich erbrachten Kostenzuwächsen vereinbart werden können und der Höhe des Ausbildungsbudgets sind keiner Obergrenze ausgesetzt.

4. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Vergütungszuschlag für Pflegekräfte durch erhöhten Pflegeaufwand

Durch einen erhöhten Pflegeaufwand bei pflegeintensiveren Patienten können Krankenhäuser seit dem Jahr 2018 einen Vergütungszuschlag beantragen. Jedoch scheiterte dieser Antrag häufig aufgrund mangelnder Datengrundlage. Eine Erleichterung seitens der Krankenhäuser zur Antragstellung soll erfolgen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, den Krankenhäusern erforderliche Informationen zur Pflegebedürftigkeit der bei Ihnen versicherten Patienten mitzuteilen. 

5. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Erhöhte Förderungsmittel durch den Krankenhausstrukturfonds

Der Krankenhausstrukturfonds wurde ab 2019 bis zum Jahr 2022 mit einem Volumen von 1 Millionen Euro ausgebaut. Aus den Mitteln des Strukturfonds sollen Investitionen für die Anpassung bestehender Versorgungskapazitäten an den tatsächlichen Versorgungsbedarf und für die Qualität der Krankenhausversorgung erfolgen. Auch der Einsatz digitaler Anwendungen soll aus diesen Mitteln gefördert werden, die zu strukturellen Verbesserungen in der stationären Versorgung führen sollen.

6. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Krankenhausindividuelle Personalkostenvergütung

Bislang waren die Pflegepersonalkosten abhängig von den Fallpauschalen, den DRG´s. Mit dem Sofortprogramm Pflege wurden die DRG-Berechnungen um die Pflegepersonalkosten bereinigt, um dadurch die Pflegepersonalkosten besser zu vergüten.

7. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Einführung von Personaluntergrenzen im Krankenhaus  

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde zusätzlich auch Personaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus beschlossen. Von Pflegesensitivität wird gesprochen, wenn Patient/innen in hohem Maß auf Unterstützung in allen Bereichen der Körperpflege und Mobilität angewiesen sind. Die Untergrenzen sind in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) aufgeführt. Durch diese Anpassung soll mehr Zeit für die pflegerische Versorgung und das Eingehen auf Patien/innenbedürfnissen geschaffen werden und gleichzeitig die Belastung für das Pflegepersonal reduziert werden. Hält ein Krankenhaus die beschriebenen Grenzen nicht ein, drohen Kürzungen der finanziellen Mittel.

Segment C – Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Imageverbesserung des Berufes der Kranken- und Altenpflege

1. Maßnahme Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Betriebliche Gesundheitsförderung für Pflegekräfte

Die hohen Arbeitsbelastungen in der Kranken- und Altenpflege führen zu vermehrten psychischen und physischen Erkrankungen des Pflegepersonals. Aus diesem Grund benötigen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Unterstützung bei der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF). Um die BGF zu stärken, sind die Krankenkassen als Sofortmaßnahme durch das Sofortprogramm Pflege verpflichtet, zusätzlich mehr als 70 Millionen Euro jährlich für Leistungen zur Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufzuwenden. Darüber hinaus sollen präventive Ziele, zur Förderung und zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit, als auch zur Senkung des Krankenstandes des Pflegepersonals ausgebaut werden. Es soll zudem eine bessere Beratung und Unterstützung für die Pflegeeinrichtungen durch die regionalen Koordinierungsstellen der Krankenkassen erfolgen, um die Gesundheit des Pflegepersonals zu erhalten und zu stärken.

2. Maßnahme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes: Verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf für das Pflegepersonal

Die Arbeitszeiten, wie der Wochenenddienst oder die Schichtarbeit in der Pflege erschweren die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Darüber hinaus arbeiten im Pflegesektor überwiegend Frauen, weshalb an dieser Stelle Unterstützung benötigt wird, um den Pflegeberuf attraktiver zu machen und um frühzeitige Berufsausstiege oder Berufswechsel zu vermeiden. Daher soll über vier Jahre hinweg finanzielle Unterstützung erfolgen für Maßnahmen, wie „besondere Betreuungsbedarfe“ jenseits der üblichen Öffnungszeiten von Kitas. So soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert werden und das Image des Pflegeberufs verbessert werden.

Welche Maßnahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes sind für mich relevant?

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz beinhaltet sofort wirksame Maßnahmen im Bereich der häuslichen/ ambulanten Pflege, in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.  Übergeordnetes Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Attraktivität von Pflegeberufen in der Kranken- und Altenpflege zu steigern und somit dem herrschenden Pflegenotstand entgegenzuwirken.

Zu den wichtigsten  Maßnahmen für das Pflegepersonal und Verbraucher/innen, zählen;

  1. genehmigte Krankenfahrten für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4-5 und Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3 die erhebliche Mobilitätseinschränkungen aufweisen,
  2. mehr Genehmigungen stationärer Rehabilitationsaufenthalte für pflegende Angehörige,
  3. mit Betreuung des/ der Pflegebedürftigen in der Rehabilitationseinrichtung des Angehörigen unter Genehmigung der Pflegekasse,
  4. Förderung von 13.000 zusätzlichen Stellen für Pflegekräften in stationären Einrichtungen,
  5. Einführung eines neuen Bewertungssystems für stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste,
  6. Einführung von Bewertungssystemen für stationäre Personaluntergrenzen in pflegesensitiven Abteilungen im Krankenhaus,
  7. Einführung einer unabhängigen krankenhausindividuellen Personalkostenvergütung.

Kritik am Gesetz?

Eines der größten Anliegen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes sind die 13.000 neuen Stellen für Personen in der Pflege. Kritische Stimmen betonen jedoch, dass es mit der Finanzierung von Stellen dem Fachkräftemangel nicht entgegengewirkt wird. Es fehlen weiterhin die Menschen, die in diesem Beruf arbeiten wollen. Um diesen Umschwung zu erreichen, muss es weitreichende Veränderungen in der Pflege geben. Die Maßnahmen müssen nachhaltiger sein als in der bisherigen Verwirklichung, um gegen den Pflegenotstand zu helfen.

Des Weiteren kann die eingeführte Personaluntergrenze zu Nachteilen bei der Versorgung von Patient/innen führen. Wenn eine Pflegekraft statt vier oder fünf nun nur noch drei Personen versorgt, werden bei gleichbleibender Personenanzahl insgesamt weniger Patient/innen betreut.

Ein „leeres“ Krankenhaus steht wiederum dem Interesse des Krankenhaus, eine hohe Bettenauslastung zu erzielen und wirtschaftlichen Interessen zu verfolgen, entgegen. Die Personaluntergrenze steht also mit der bestehen Realität im Zwiespalt. Zuletzt befürchten Altenheime einen Wechsel von Pflegepersonal in Krankenhäuser. Der Lohn und die Arbeit wurden für Angestellte des Krankenhauses bereits angepasst, während im Pflegeheim bisher keine Änderungen oder Personalgrenzen eingeführt wurden.

Dieses Beispiel verdeutlicht noch die offenen Probleme und Herausforderungen die auch in Zukunft thematisiert und verbessert werden müssen.

Frau mit verschränkten Armen und offener Box, die Pflegehilfsmittel enthält