In vielen Familien gibt es einen Pflegefall – es ist etwas, das jeden betreffen kann.

Über 4 Millionen Menschen in Deutschland werden zu Hause gepflegt, meistens von Angehörigen wie Ehepartnern, Kindern oder Schwiegerkindern. Oftmals müssen diese Angehörigen sogar ihren Beruf für die Pflege aufgeben. Um sicherzustellen, dass die Pflege nicht die eigene Altersvorsorge gefährdet, kann die Pflegekasse des Pflegebedürftigen unter gewissen Bedingungen die Rentenbeiträge für die Pflegeperson übernehmen. 

Dieser Beitrag gibt Auskunft darüber, wann und unter welchen Umständen die gesetzliche Rentenversicherung Schutz für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen bietet. Darüber hinaus erfahren Sie, welche weiteren Unterstützungsangebote pflegenden Angehörigen zustehen. 

Was ist die Rente für pflegende Angehörige? 

Die Rente für pflegende Angehörige ist eine Unterstützung, die Personen erhalten können, die ihre Familienmitglieder pflegen, ohne dabei eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten. 

Oft bedeutet die Pflege von Angehörigen einen Verzicht auf berufliche Möglichkeiten. Trotz dieser Herausforderungen übernehmen Ehepartner, Geschwister oder Kinder häufig die Verantwortung für die Pflege. Als Anerkennung für diesen Einsatz übernehmen die Pflegeversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige. Dadurch sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt, ohne dass sie dafür finanziell aufkommen  müssen. 

Es ist wichtig zu erwähnen, dass dies keine spezifische Zusatzrente für pflegende Angehörige ist. Es können durch die Pflege von Angehörigen Rentenbeiträge von der Pflegekasse für die gesetzliche Rente erhalten werden. Diese Beiträge bieten die Möglichkeit, den Rentenanspruch zu erwerben oder zu erhöhen. 

Nicht-erwerbsmäßige Pflege

Die nicht-erwerbsmäßige Pflege wird oft durch Familienangehörige und Verwandte geleistet und gilt üblicherweise als ehrenamtliche Arbeit. Das heißt, dass die Pflegepersonen hierfür keinen Lohn erhalten. Dies ist jedoch unabhängig davon, ob eine finanzielle Anerkennung, zum Beispiel in Form des Pflegegeldes, erfolgt oder nicht – diese Regelung erstreckt sich auch auf die Betreuung von Nachbarn oder Bekannten. 

Selbst eine berufstätige Pflegefachkraft kann für die Pflege eines Familienmitglieds außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit versicherungspflichtig sein. Zum Beispiel, wenn eine Pflegekraft eines Pflegedienstes außerhalb ihrer Dienstzeit ihren pflegebedürftigen Partner betreut.

Voraussetzungen für die Rente von pflegenden Angehörigen 

Um einen Anspruch auf die Rente zu haben, müssen pflegende Angehörige bestimmte Voraussetzungen erfüllen: 

  1. Die Pflege von einem oder mehreren pflegebedürftigen Personen erfolgt nicht erwerbsmäßig 
  2. Neben der Pflege wird keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche ausgeführt
  3. Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2
  4. Die Pflege erfolgt für mindestens zehn Stunden pro Woche, aufgeteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche 
  5. Die Pflege findet entweder zu Hause oder am Arbeitsplatz statt 

Zusätzlich müssen folgende Kriterien erfüllt sein: 

  1. Die Pflege muss vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung als notwendig eingestuft werden 
  2. Die zu pflegende Person hat ein Anrecht auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung 
  3. Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des pflegenden Angehörigen liegt in Deutschland, im europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz 

Additionspflege 

Es ist auch möglich, die wöchentliche Mindeststundenzahl und die Mindestanzahl an Pflegetagen durch die Addition mehrerer Pflegeaufwände bei verschiedenen pflegebedürftigen Personen zu erreichen – dies wird als die sogenannte Additionspflege bezeichnet. Zusammengefasst bedeutet das, dass die Additionspflege ermöglicht, den Pflegeaufwand für mehrere Personen zu addieren, um die Voraussetzungen für die Rentenbeiträge zu erfüllen. 

Beispiel für die Additionspflege: Ein pflegender Angehöriger versorgt an drei Tagen pro Woche für 5 Stunden seine Großmutter und an zwei Tagen für 7 Stunden seinen Vater. Insgesamt erreicht die Person damit die benötigten 10 Stunden an mindestens 2 Tagen pro Woche für die Rentenbeiträge. 

Mehrfachpflege

Bei der Mehrfachpflege teilen sich mehrere nicht erwerbsmäßige Personen die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen und damit die Rentenansprüche. Hierbei wird der individuelle Aufwand jeder Pflegeperson im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand aller Pflegepersonen berechnet. 

Für alle Pflegepersonen, die an der Mehrfachpflege beteiligt sind, gilt eine Rentenversicherungspflicht nur dann, wenn jede dieser Personen wöchentlich mindestens 10 Stunden nicht berufsmäßig pflegt und sich dies auf mindestens zwei Tage pro Woche regelmäßig verteilt. 

Beispiel für die Mehrfachpflege: Zwei Geschwister teilen sich die Pflege ihrer Mutter. Der eine pflegt sie an drei Tagen pro Woche für 8 Stunden, der andere an zwei Tagen pro Woche für 6 Stunden. Beide erfüllen die Anforderung von mindestens 10 Stunden pro Woche an zwei Tagen und können daher die Rentenbeiträge beanspruchen. 

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Wie kann man in Deutschland als pflegender Angehöriger Rente erhalten?

Um als pflegender Angehöriger Rentenbeiträge zu erhalten, ist es wichtig, den Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen auszufüllen. Dies geschieht im Rahmen des Antrags auf Pflegeleistungen. Dieser Fragebogen erfasst die pflegerischen Tätigkeiten von Angehörigen sowie deren berufliche Situation. Die Pflegekasse prüft dann anhand des Fragebogens, ob ein Anspruch auf die Zahlung von Rentenbeiträgen für die Pflegeperson besteht. Bei einem positiven Ergebnis werden die Beiträge automatisch von der Pflegekasse übernommen.

Pflegepersonen können sich auch direkt an die Pflegekasse wenden – allerdings nicht an ihre eigene Pflegekasse, sondern an die der pflegebedürftigen Person. Dort können weitere Unterstützungen und Informationen erhalten werden. 

Die zuständigen Stellen, die die Rentenversicherungsbeiträge übernehmen, sind demnach: 

  1. Für Pflegebedürftige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflegeversichert sind: Pflegekassen (dieselben wie die gesetzlichen Krankenkassen) 
  1. Bei privat versicherten Pflegebedürftigen: private Versicherungsunternehmen 
  1. Pflegebedürftige, die einen Anspruch auf Beihilfe- und Heilfürsorgeleistungen haben: Beihilfestellen, Dienstherren und anteilig private Versicherungsunternehmen oder Pflegekassen

Rentenansprüche von pflegenden Angehörigen 

Die Höhe der Rentenansprüche von pflegenden Angehörigen hängt vor allem von zwei Faktoren ab: der Art der Pflegeleistung und dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person

Anhand dieser Parameter berechnet die Pflegeversicherung die Rentenbeiträge.

Die Rentenansprüche für Pflegepersonen setzen sich aus geschätzten beitragspflichtigen Einnahmen zusammen, die aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen angenommen werden. 

Diese Annahme bildet die Grundlage für die Beiträge. Sie ergeben sich aus einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Einkommens. Dabei ist der Ort der Pflege ausschlaggebend – normalerweise der Wohnort der pflegebedürftigen Person. Dabei wird zwischen West und Ost unterschieden. 

Wie wirkt sich die Pflege auf die Rente der pflegenden Angehörigen aus? 

Der Zeitraum als Pflegeperson wird als Beitragszeit für die Rente angerechnet und zählt zur Wartezeit, die notwendig ist, um die Rentenansprüche zu erlangen. 

Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse die Beiträge für die Rente, ohne dass die Pflegeperson dafür zahlen muss. Dadurch steigt auch automatisch die spätere Rente. Die genaue Anzahl der Beiträge und deren Auswirkungen auf die Rente hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu gehören: 

  1. Investierte Zeit in die Pflege des Angehörigen 
  2. Pflegegrad des Angehörigen 
  3. Ort, an dem die Pflege stattfindet 

Wenn die Pflege von mehreren Personen geteilt wird, werden auch die Rentenbeiträge entsprechend aufgeteilt. 

Welche Unterstützungen und Zusatzleistungen stehen pflegenden Angehörigen noch zu?

Die Rolle der Pflege durch Angehörige ist von unschätzbarem Wert für das Wohlbefinden von Menschen, die Unterstützung benötigen. Doch dieser Einsatz geht oft mit einer finanziellen Belastung einher. Daher ist es entscheidend, dass pflegende Angehörige eine angemessene Unterstützung erhalten. 

Pflegegeld 

Die Pflegeversicherung befürwortet die Selbstbestimmung von Pflegebedürftigen in Bezug darauf, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Wenn Betroffene die Wahl treffen, von Angehörigen oder Freunden anstelle eines ambulanten Pflegedienstes betreut zu werden, unterstützt die Pflegeversicherung dies und gewährt hierfür finanzielle Unterstützung in Form des Pflegegeldes.

Um Pflegegeld zu erhalten, muss die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere freiwillige Pflegepersonen gewährleistet sein und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen. Diese kann frei darüber verfügen und gibt es üblicherweise als Anerkennung an die Personen weiter, die sie pflegen und betreuen. Es ist auch möglich, das Pflegegeld mit Leistungen von ambulanten Pflegediensten zu kombinieren. 

Das Pflegegeld ist nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt.

PflegegradLeistungen pro Monat
2316 Euro
3545 Euro
4728 Euro
5901 Euro

(Stand: 2023) 

Entlastungsbetrag  

Personen, die zu Hause gepflegt werden, steht unter anderem der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Dieser kann bis zu 125 Euro pro Monat (1500 Euro pro Jahr) betragen und gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1.

Der Entlastungsbetrag ist speziell dafür vorgesehen, qualitätsgesicherte Dienste zu nutzen, um pflegende Angehörige zu entlasten und gleichzeitig die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen in ihrem täglichen Leben zu fördern. Falls der monatliche Betrag nicht vollständig verwendet wird, kann der übriggebliebene Rest auf die nächsten Monate übertragen werden. Beiträge, die bis zum Jahresende nicht genutzt werden, können sogar bis zum Ende des folgenden Halbjahres verwendet werden. 

Der Entlastungsbetrag kann für folgende Dienstleistungen genutzt werden: 

  1. Tages- und Nachtpflege
  2. Kurzzeitpflege 
  3. Dienste von anerkannten Pflegediensten 
  4. Dienste von staatlich anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag 

Angebote zur Unterstützung im Alltag 

Auch Angebote zur Unterstützung im Alltag sind eine wichtige Maßnahme für pflegende Angehörige und pflegebedürftige Personen, um ein längeres Verbleiben zu Hause zu ermöglichen, soziale Verbindungen aufrechtzuerhalten und den Alltag möglichst eigenständig zu bewältigen.

Die Unterstützungsmaßnahmen umfassen: 

  1. Betreuungsangebote: Hier übernehmen Freiwillige unter Anleitung die Betreuung von pflegebedürftigen Personen, entweder in Gruppen oder individuell zuhause. 
  2. Entlastungsangebote für pflegende Angehörige: Diese bieten spezifische Unterstützung und Beratung für pflegende Angehörige 
  3. Alltagsentlastungsangebote: Sie helfen pflegebedürftigen Personen bei alltäglichen Aufgaben, insbesondere im Haushalt oder bei der Organisation von Hilfsdiensten 

Die Unterstützungsangebote müssen von den entsprechenden Behörden gemäß der Landesbestimmungen anerkannt werden. Die Leistungen können die Betreuung, Begleitung im Alltag, Unterstützung von pflegenden Angehörigen oder praktische Hilfen beinhalten. Anerkannte Angebote müssen Qualitätsstandards erfüllen und klare Informationen über die Leistungen und Kosten bereitstellen. Außerdem müssen sie qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen, das im Umgang mit Pflegebedürftigen geschult ist und regelmäßige Fortbildungen erhält. Meistens basieren diese Angebote auf ehrenamtlicher Arbeit.