Die Grundpflege ist ein wesentlicher Bestandteil der täglichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Sie umfasst alle notwendigen Hilfen zur Sicherung grundlegender Bedürfnisse. Für pflegende Angehörige ist es daher besonders wichtig, die Inhalte, Abläufe und Grenzen der Grundpflege zu kennen, um eine angemessene und unterstützende Pflege sicherzustellen. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die zentralen Aufgabenbereiche der Grundpflege und deren Bedeutung im Pflegealltag.
Was ist die Grundpflege?
Die Grundpflege bezeichnet die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen bei grundlegenden Tätigkeiten des täglichen Lebens. Dazu gehören insbesondere die Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Ziel der Grundpflege ist es, die Selbstständigkeit der betroffenen Personen so weit wie möglich zu erhalten und ihre Lebensqualität zu fördern.
Als zentraler Bestandteil der pflegerischen Versorgung bildet die Grundpflege die Basis aller weiteren Pflegeleistungen und wird daher auch als Basispflege oder direkte Pflege bezeichnet. Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) haben gemäß SGB XI Anspruch auf diese Form der Unterstützung. Die Kosten für die Grundpflege werden, abhängig vom Pflegegrad und den individuellen Voraussetzungen, ganz oder teilweise von der Pflegeversicherung übernommen.
Pflegegrad-12345-Hinweis:
Man unterscheidet zwischen der kleinen und großen Grundpflege. Die kleine Grundpflege umfasst leichte Hilfestellungen wie z. B. beim Anziehen oder der Mundpflege. Bei der großen Grundpflege kommt beispielsweise eine vollständige Körperwäsche hinzu. Der Pflegeumfang wird vom Medizinischen Dienst festgestellt.
Leistungen der Grundpflege
Die Grundpflege ist ein zentraler Bestandteil der Versorgung pflegebedürftiger Menschen und umfasst jene Hilfeleistungen, die notwendig sind, um den Alltag trotz körperlicher oder kognitiver Einschränkungen zu bewältigen. Für pflegende Angehörige ist es entscheidend, die konkreten Inhalte und den Umfang der Grundpflege genau zu kennen, um die Versorgung ihrer Angehörigen bedarfsgerecht zu organisieren sowie Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung richtig einzuschätzen.
Das Bundesgesundheitsministerium gliedert die Grundpflege in drei wesentliche Bereiche:
1. Körperpflege
Die Körperpflege umfasst alle Maßnahmen, die der Reinigung, Hygiene und äußeren Pflege des Körpers dienen. Dazu zählen:
- Waschen: Teil- oder Ganzkörperwäsche – im Bett, am Waschbecken, in der Dusche oder Badewanne, ggf. mit Hilfsmitteln (Waschschüssel, Duschhocker etc.)
- Haarpflege: Kämmen, Waschen und Pflegen der Haare
- Rasur: Trocken- oder Nassrasur, je nach Bedarf
- Zahnpflege: Reinigung der Zähne oder von Zahnersatz
- Ausscheidung: Unterstützung beim Toilettengang, Intimhygiene, Wechsel von Inkontinenzmaterial, Pflege bei Katheter oder künstlichen Ausgängen (Stoma), sowie die Reinigung von Toilettenhilfen
2. Ernährung
Dieser Bereich beinhaltet ausschließlich die unmittelbare Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, nicht jedoch das Kochen oder Einkaufen. Zu den typischen Tätigkeiten gehören:
- Zerkleinern von Speisen in mundgerechte Stücke
- Getränke einschenken und anreichen
- Anreichen von Mahlzeiten
- Zubereitung spezieller Nahrung (z. B. bei Schluckstörungen)
- Verabreichung von Nahrung über eine Ernährungssonde
Pflegegrad-12345 Hinweis:
Tätigkeiten wie Lebensmitteleinkäufe, Kochen oder die Planung von Mahlzeiten zählen nicht zur Grundpflege, sondern zur hauswirtschaftlichen Versorgung, die gesondert betrachtet wird.
3. Mobilität
Die Grundpflege umfasst auch Hilfen zur Erhaltung und Förderung der Bewegungsfähigkeit. Hierzu zählen:
- Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
- Gehen, Stehen und Treppensteigen, ggf. mit Gehhilfen
- An- und Auskleiden
- Hilfe beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung oder Pflegeeinrichtung
- Einkaufen von Lebensmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs
- Kochen und Zubereiten von Mahlzeiten
- Spülen von Geschirr
- Reinigen der Wohnung (Staubsaugen, Wischen, Staubwischen usw.)
- Waschen, Trocknen und Bügeln von Kleidung
- Betten beziehen oder Müllentsorgung
2. Behandlungspflege / Medizinische Versorgung: Ebenso nicht Bestandteil der Grundpflege sind medizinisch notwendige Maßnahmen, die eine ärztliche Anordnung voraussetzen. Dazu gehören beispielsweise:
- Verabreichung von Medikamenten
- Blutdruck- und Blutzuckermessung
- Wundversorgung und Verbandswechsel
- Injektionen (z.B. Insulin)
- Pflege von Kathetern oder Infusionen
3. Soziale Betreuung und Freizeitgestaltung: Auch soziale Kontakte und die aktivierende Betreuung zählen nicht zur Grundpflege. Diese Aufgaben sind wichtig für das seelische Wohlbefinden, fallen aber in den Bereich der Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die über zusätzliche Angebote (z. B. §45b SGB XI) finanziert werden können. Dazu gehören beispielsweise:
- Vorlesen, Gespräche führen oder Gesellschaft leisten
- Spaziergänge zur Förderung der Orientierung und Bewegung
- Begleitung zu Arztterminen oder Veranstaltungen
- Freizeitaktivitäten oder Beschäftigungsangebote
Unterschiede zwischen der Grundpflege und Behandlungspflege
Die Grundpflege und die Behandlungspflege sind zwei zentrale Bestandteile der pflegerischen Versorgung, unterscheiden sich jedoch in ihrer Zielsetzung, ihren Inhalten sowie in der Art der Finanzierung.
Grundpflege
Die Grundpflege umfasst alle unterstützenden Maßnahmen, die pflegebedürftigen Menschen bei der Bewältigung ihres Alltags helfen. Dazu gehören vor allem Tätigkeiten wie die Körperpflege, das An- und Auskleiden, die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, die Unterstützung bei der Mobilität sowie die Begleitung zur Toilette oder Inkontinenzversorgung. Ziel der Grundpflege ist es, die Selbstständigkeit und die Lebensqualität der betroffenen Personen so weit wie möglich zu erhalten. Die Leistungen der Grundpflege werden in der Regel über die Pflegeversicherung (nach SGB XI) abgedeckt, sofern ein Pflegegrad vorliegt.
Behandlungspflege
Im Gegensatz dazu beinhaltet die Behandlungspflege ausschließlich medizinisch notwendige Maßnahmen, die von einem Arzt verordnet und von examinierten Pflegekräften durchgeführt werden. Sie dient der Behandlung von Krankheiten oder der Unterstützung ärztlicher Therapien. Zu den typischen Aufgaben der Behandlungspflege zählen etwa die Verabreichung von Medikamenten, die Wundversorgung, das Messen von Blutdruck oder Blutzucker, das Anlegen von Kompressionen oder das Setzen von Injektionen. Die Behandlungspflege wird nicht von der Pflege-, sondern über die gesetzliche Krankenversicherung (nach SGB V) finanziert.
Prophylaxe im Rahmen der Grundpflege
Die Prophylaxe ist ein fester Bestandteil pflegerischer Standards. Sie ergänzt die Grundpflege und sorgt dafür, dass aus bestehenden Einschränkungen keine zusätzlichen gesundheitlichen Probleme entstehen. Pflegende Angehörige oder Pflegekräfte sollten daher nicht nur den Ist-Zustand im Blick haben, sondern auch potenzielle Risiken frühzeitig erkennen und ihnen gezielt entgegenwirken.
Die folgenden prophylaktischen Maßnahmen gehören zum pflegerischen Alltag und lassen sich meist gut mit den Aufgaben der Grundpflege kombinieren:
- Exsikkoseprophylaxe (Austrocknung vorbeugen):
Ausreichend trinken und regelmäßig Getränke anbieten. - Obstipationsprophylaxe (Verstopfung vorbeugen):
Viel trinken, ballaststoffreiche Ernährung und Bewegung. - Thromboseprophylaxe (Blutgerinnsel vorbeugen):
Mobilisation, Bewegungsübungen, ggf. Kompressionsstrümpfe. - Dekubitusprophylaxe (Wundliegen vorbeugen):
Regelmäßiges Umlagern, Lagerungshilfen, Hautkontrolle. - Kontrakturenprophylaxe (Gelenkversteifung vorbeugen):
Bewegungsübungen, gezielte Lagerung. - Pneumonieprophylaxe (Lungenentzündung vorbeugen):
Atemübungen, Bewegung, viel trinken und Husten fördern. - Intertrigoprophylaxe (Hautreizungen in Falten vorbeugen):
Haut trocken halten, regelmäßig waschen und pflegen. - Soor-/Parotitisprophylaxe (Mundpilz und Entzündung vorbeugen):
Gute Mundpflege, viel trinken, Speichelfluss anregen.
Wer darf die Grundpflege durchführen?
Die Grundpflege darf grundsätzlich von Pflegekräften (z. B. Altenpflegern, Gesundheits- und Krankenpflegern) durchgeführt werden. Angehörige können ebenfalls Grundpflege leisten, sofern sie dies im Rahmen der häuslichen Pflege tun. Sie müssen nicht unbedingt eine pflegerische Ausbildung haben, sollten jedoch in der Lage sein, die erforderliche Unterstützung sicher und korrekt zu leisten. Bei Bedarf können pflegebedürftige Personen auch Unterstützung durch examinierte Pflegekräfte oder Pflegedienste in Anspruch nehmen, die über die Pflegeversicherung abgerechnet werden können.
Kurse zur Grundpflege für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige übernehmen einen zentralen Teil der Versorgung von Pflegebedürftigen. Um sie auf diese verantwortungsvolle Aufgabe vorzubereiten und zu entlasten, werden spezielle Pflegekurse zur Grundpflege angeboten. Diese vermitteln grundlegende pflegerische Fähigkeiten, die im Alltag benötigt werden, wie etwa zur Körperpflege, Mobilisation, Vorbeugung von Druckstellen oder Hilfe bei der Ernährung.
Die Teilnahme an solchen Kursen ermöglicht es Angehörigen, sicherer mit Pflegesituationen umzugehen, Risiken besser zu erkennen und die eigene Gesundheit zu schützen.
Rechtlicher Anspruch nach § 45 SGB XI
Laut § 45 SGB XI haben pflegende Angehörige sowie andere ehrenamtlich Pflegende einen Anspruch auf kostenfreie Pflegekurse. Diese werden von den Pflegekassen organisiert oder finanziert. Ziel ist es, Pflegepersonen zu schulen, zu beraten und zu stärken – sowohl fachlich als auch emotional.
Anbieter und Formate
Pflegekurse werden unter anderem angeboten von:
- Pflegekassen
- Wohlfahrtsverbänden (z. B. Caritas, Diakonie, DRK)
- Volkshochschulen
- Ambulanten Pflegediensten
- Kliniken und Pflegeeinrichtungen
Neben Präsenzveranstaltungen gibt es zunehmend auch Online-Pflegekurse, die von spezialisierten Plattformen durchgeführt werden. Diese bieten zeitlich flexible Lernmöglichkeiten, oft mit interaktiven Modulen, Videos und Selbsttests.
Finanzierung der Grundpflege
Die Kosten der Grundpflege können je nach Art der Pflege, Umfang der benötigten Unterstützung und Region stark variieren. Grundsätzlich wird zwischen kurzfristiger und dauerhafter Grundpflege unterschieden, wobei unterschiedliche gesetzliche Grundlagen gelten.
Kurzfristige Grundpflege (SGB V)
Die kurzfristige Grundpflege wird im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Sie kommt in der Regel dann zum Einsatz, wenn eine medizinisch notwendige Versorgung zu Hause vorübergehend erforderlich ist – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei akuter Krankheit.
Für Versicherte ab dem 18. Lebensjahr besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungspflicht:
- 10 % der Kosten der jeweiligen Pflegeleistung
- zusätzlich 10 Euro pro Verordnung (einmalig je ärztlicher Anordnung)
Die kurzfristige Grundpflege ist zeitlich befristet und muss ärztlich verordnet sowie von der Krankenkasse genehmigt werden.
Dauerhafte Grundpflege (SGB XI)
Die dauerhafte Grundpflege ist Teil der Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI und richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Je höher der Pflegegrad (1 bis 5), desto umfangreicher sind die Leistungen, die durch die gesetzliche bzw. private Pflegekasse anteilig übernommen werden.
Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten durch:
- Pflegegeld (bei Pflege durch Angehörige)
- Pflegesachleistungen (bei Pflege durch ambulante Dienste)
- oder Kombinationsleistungen
Dabei werden die Kosten nicht mehr nach Zeitaufwand, sondern nach Leistungskomplexen abgerechnet, deren Umfang und Preise von Bundesland zu Bundesland variieren.
Pflegegrad-12345-Hinweis:
Die vollständige Kostenübernahme ist nicht garantiert. Häufig müssen pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige einen Eigenanteil leisten, insbesondere wenn die tatsächlichen Pflegekosten die von der Pflegeversicherung übernommenen Beträge übersteigen.
Feature Fragen
Was ist Grundpflege?
Die Grundpflege umfasst grundlegende pflegerische Tätigkeiten, die pflegebedürftige Personen im Alltag unterstützen. Dazu gehören Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität.
Was unterscheidet Grundpflege von Behandlungspflege?
Die Grundpflege umfasst alltägliche Hilfen wie das Waschen, Anziehen und die Nahrungsgabe, während die Behandlungspflege spezielle medizinische Maßnahmen wie die Wundversorgung oder Medikamentengabe umfasst.
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