Der Wohngruppenzuschlag bietet eine finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Diese Form der Pflege ermöglicht es, dass mehrere Menschen gemeinsam in einer Wohngruppe leben und sich gegenseitig unterstützen, während sie gleichzeitig die erforderliche Pflege erhalten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag hat und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Was ist der Wohngruppenzuschlag?
Der Wohngruppenzuschlag, auch Wohngruppenzuschuss genannt, ist eine finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Er dient dazu, die Beschäftigung einer sogenannten Präsenzkraft zu ermöglichen, die organisatorische und gemeinschaftliche Aufgaben übernimmt, jedoch keine individuelle Pflege leistet.
Der Zuschuss beträgt 224 Euro pro Monat (Stand: 01.01.2025) pro pflegebedürftiger Person. Diesen erhalten auch bereits Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Da in einer Wohngruppe mehrere pflegebedürftige Personen zusammenleben, kann sich der Gesamtbetrag entsprechend erhöhen. Ziel dieser Leistung ist es, die Organisation und den Alltag in einer Pflegewohngruppe zu erleichtern und eine unterstützende Struktur für die Bewohner zu schaffen.
Tätigkeitsbereiche einer Präsenzkraft
Die Präsenzkraft kümmert sich um organisatorische und gemeinschaftliche Aufgaben, jedoch nicht um die individuelle Pflege der Bewohner. Ihre Hauptaufgaben sind:
- Alltagsbegleitung: Unterstützung bei der Gestaltung des Tagesablaufs und Förderung sozialer Aktivitäten
- Organisation: Koordination von Terminen, Einkäufen oder hauswirtschaftlichen Abläufen
- Unterstützung der Gemeinschaft: Förderung des Zusammenlebens und Hilfe bei gemeinsamen Aktivitäten
- Kommunikation: Schnittstelle zwischen Bewohnern, Angehörigen, Pflegediensten und anderen Dienstleistern
Was sind ambulant betreute Wohngruppen?
Ambulant betreute Wohngruppen sind gemeinschaftliche Wohnformen für pflegebedürftige Menschen, die Unterstützung im Alltag benötigen, aber nicht in einem Pflegeheim leben möchten. Sie ermöglichen eine häusliche Versorgung in einer Gemeinschaft und werden von ambulanten Pflegediensten oder privaten Pflegepersonen betreut.
Merkmale einer ambulant betreuten Wohngruppe:
- Gemeinsames Wohnen: Mindestens drei und maximal zwölf Bewohner teilen sich eine Wohnung oder ein Haus.
- Individuelle Pflege: Jeder Bewohner erhält bei Bedarf ambulante Pflegeleistungen nach seinen eigenen Bedürfnissen.
- Gemeinschaftliche Organisation: Die Bewohner oder deren Angehörige organisieren gemeinsam die Betreuung und den Alltag.
- Unterstützung durch eine Präsenzkraft: Eine beauftragte Person übernimmt organisatorische und gemeinschaftliche Aufgaben, jedoch keine direkte Pflege.
- Selbstbestimmtes Leben: Die Bewohner gestalten ihren Alltag möglichst eigenständig, mit Unterstützung je nach individuellem Bedarf.
Ambulant betreute Wohngruppen sind eine Alternative zu Pflegeheimen, da sie eine familiäre Atmosphäre schaffen und gleichzeitig professionelle Pflege ermöglichen.
Welche Voraussetzungen müssen für den Wohngruppenzuschlag erfüllt werden?
Um den Wohngruppenzuschlag zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – sowohl für die Wohngruppe als auch für die einzelnen Bewohner.
Voraussetzungen der Wohngruppe
- Die Wohngruppe besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Bewohnern.
- Mindestens drei Bewohner beziehen ambulante Pflegeleistungen (z. B. Pflegesachleistungen oder Pflegegeld).
- Die Wohngruppe hat gemeinschaftlich eine Präsenzkraft beauftragt, die organisatorische und unterstützende Aufgaben übernimmt (aber keine pflegerische Versorgung leistet).
- Die Wohngruppe ist keine stationäre Einrichtung, sondern eine Wohnform mit häuslicher Versorgung.
Voraussetzungen für den Antragsteller
- Der Antragsteller hat mindestens Pflegegrad 1.
- Er bezieht eine anerkannte Pflegeleistung, z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Entlastungsbeträge (bei Pflegegrad 1 entfällt diese Bedingung).
- Er lebt in einer Wohngruppe, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die Nutzung des Wohngruppenzuschlags ist zweckgebunden, um die Organisation und den Alltag in der Wohngruppe zu unterstützen. Falls die Kosten für die Präsenzkraft niedriger sind als der Zuschuss, können die verbleibenden Mittel für andere gemeinschaftliche Zwecke genutzt werden.
Antrag auf einen Wohngruppenzuschuss stellen
Der Antrag auf den Wohngruppenzuschuss wird bei der Pflegekasse oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung gestellt. Es ist ratsam, zunächst Kontakt mit der zuständigen Pflegekasse aufzunehmen, um ein Antragsformular für den Wohngruppenzuschlag gemäß §38a SGB XI anzufordern. So wird sichergestellt, dass das richtige Formular verwendet wird.
1. Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse
Der erste Schritt besteht darin, Kontakt mit der Pflegekasse aufzunehmen, um das erforderliche Antragsformular zu erhalten. Die Pflegekasse kann auch über spezifische Anforderungen und den Ablauf der Antragstellung informieren.
2. Sammeln der erforderlichen Unterlagen
Um den Antrag effizient und zügig bearbeiten zu lassen, müssen verschiedene Unterlagen eingereicht werden. Die wichtigsten Nachweise und Informationen sind:
- Eine formlose Bestätigung, dass die Wohngruppe die Anforderungen des Wohngruppenzuschlags erfüllt.
- Die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe.
- Der Mietvertrag der Wohngruppe sowie ein Grundriss der Wohnung.
- Ein gemeinschaftlicher Pflegevertrag, der die Organisation der Pflege innerhalb der Wohngruppe regelt.
- Angaben zur Präsenzkraft: Name, Adresse, Telefonnummer und Unterschrift der Präsenzkraft sowie eine Erklärung zu ihren Aufgaben.
3. Antrag einreichen
Sobald alle Unterlagen gesammelt sind, kann der Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden. Es ist wichtig, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind, um Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden.
4. Nachreichung von Unterlagen
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass nicht alle Unterlagen erforderlich sind. Sollte dies der Fall sein, wird die Pflegekasse darüber informieren und gegebenenfalls um Nachreichung fehlender Dokumente bitten.
Welche weiteren Kosten werden für ambulant betreute Wohngruppen übernommen?
Ambulant betreute Wohngruppen bieten pflegebedürftigen Menschen eine gemeinschaftliche Wohnform mit individueller Pflege und Unterstützung. Neben dem Wohngruppenzuschlag gibt es weitere finanzielle Leistungen, die die Kosten für Pflege und Wohnraumanpassungen abdecken.
1. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen
Bewohner einer Wohngruppe können je nach Bedarf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination beider Leistungen (Kombinationsleistung) in Anspruch nehmen. Diese Leistungen helfen dabei, die Kosten für die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst oder eine private Pflegeperson zu decken.
2. Anschubfinanzierung zur Gründung einer Wohngruppe
Um die Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe zu erleichtern, gibt es eine einmalige Anschubfinanzierung. Diese dient zur finanziellen Unterstützung bei der Einrichtung und Organisation der Wohngruppe.
Jedes pflegebedürftige Gründungsmitglied einer ambulant betreuten Wohngruppe kann einen einmaligen Zuschuss von bis zu 2.613 Euro bei seiner Pflegekasse beantragen. Der maximale Gesamtbetrag für die Wohngruppe ist auf 10.452 Euro begrenzt. Sollte die Wohngruppe aus mehr als vier anspruchsberechtigten Personen bestehen, wird dieser Gesamtbetrag anteilig aufgeteilt. Die Anschubfinanzierung ist unabhängig von zusätzlichen Zuschüssen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Antrag auf diese Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.
3. Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
Um eine barrierefreie und altersgerechte Wohnsituation in der Wohngruppe zu ermöglichen, können Pflegebedürftige Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. Pro Bewohner können bis zu 4.180 Euro für Umbauten bewilligt werden. Insgesamt ist die Förderung auf maximal 16.720 Euro pro Wohngruppe begrenzt. Diese finanziellen Mittel können für notwendige Anpassungen wie breitere Türen, rutschfeste Böden oder den Einbau eines Treppenlifts genutzt werden, um den Wohnraum den Bedürfnissen der Bewohner anzupassen und die Sicherheit sowie Selbstständigkeit zu fördern.
Feature Fragen
Wieviel Zuschuss bekommen Bewohner einer Wohngruppe?
Alle Bewohner einer Wohngruppe erhalten einen Zuschuss von 224 Euro pro Monat, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Dieser Zuschuss wird zusätzlich zu den Pflegeleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt.
Welche Voraussetzungen müssen für den Wohngruppenzuschlag erfüllt sein?
Für den Bezug des Wohngruppenzuschlags müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Beispielsweise müssen mindestens drei Bewohner mit anerkanntem Pflegegrad in der Wohngruppe leben, eine Präsenzkraft muss beauftragt sein, und der Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt werden.
Ab welchem Pflegegrad bekommt man den Wohngruppenzuschlag?
Der Wohngruppenzuschlag kann bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden.






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