Das Entlastungsbudget ist ein wichtiger Bestandteil der Pflegereform 2023. Die Einführung des Entlastungsbudgets ermöglicht eine flexiblere Nutzung von Pflegeleistungen, insbesondere der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Insgesamt ist das Entlastungsbudget ein wichtiger Schritt, um die Pflegesituation in Deutschland zu verbessern und den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen besser gerecht zu werden.

Dieser Beitrag informiert Sie über die Höhe des Entlastungsbudgets und über die Bedingungen, die Sie erfüllen müssen, um dieses zu erhalten. 

Was ist das Entlastungsbudget?

Das Entlastungsbudget, das durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) am 26.05.2023 verabschiedet wurde, ist ein gemeinsames Jahresbudget, das sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege bestimmt ist. Es zielt darauf ab, die beiden bisher separaten Budgets zu ersetzen und komplizierte Übertragungsmöglichkeiten abzuschaffen.

Mit Hilfe des Entlastungsbudgets soll die Finanzierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege vereinheitlicht und der Zugang zu diesen Pflegeleistungen erleichtert werden. Das Hauptziel besteht vor allem darin, die bürokratischen Hürden zu verhindern. 

Das Entlastungsbudget tritt am 01.07.2025 in Kraft, wobei es bereits ab dem 01.01.2024 für pflegebedürftige Personen bis zum Alter von 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 wirksam wird. 

Vorteile des Entlastungsbudgets 

  1. Erhöhte Flexibilität: Früher war es für viele Menschen schwierig, die Budgets für die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege vollständig zu nutzen. Gründe hierfür waren fehlende Angebote oder besondere Pflegesituationen. Oftmals wurden die einzelnen Leistungen genutzt, wodurch Ansprüche teilweise ungenutzt blieben. Mit dem Entlastungsbudget kann das gesamte Budgets flexibel für beide Pflegeleistungen genutzt werden. 
  2. Vereinfachte Verwaltung: Bisher waren die Regelungen zur Umwandlung der Budgets für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege bürokratisch komplex und uneinheitlich. Sie erforderten zusätzliche Anträge und Bewilligungen. Das Entlastungsbudget hingegen ist eine unkomplizierte und einheitliche Lösung. 
  3. Mehr finanzielle Mittel: Das neue Entlastungsbudget erlaubt eine flexiblere Verwendung der finanziellen Mittel. Selbst Personen, die in ihrer Region keinen Zugang zur Kurzzeitpflege haben, können nun auf dieses Budget zugreifen. Dadurch erhalten insgesamt mehr Menschen einen Zugang zu höheren Leistungen.

Der Unterschied zwischen dem Entlastungsbudget und dem Entlastungsbetrag 

Der Unterschied zwischen dem Entlastungsbudget und dem Entlastungsbetrag liegt vor allem in ihrer Funktion und der Verwendung: 

  1. Entlastungsbudget: Das Entlastungsbudget wird für die Finanzierung der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege verwendet. Es ersetzt die früheren separaten Budgets für diese beiden Arten von Pflegeleistungen. Das Entlastungsbudget ermöglicht eine flexiblere Nutzung und vereinfacht die Verwaltung, da Pflegebedürftige nicht mehr zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege umwandeln müssen. Stattdessen können sie aus einem Gesamtbetrag schöpfen, um die entsprechenden Leistungen in Anspruch zu nehmen. 
  2. Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden und die keine vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen. Dieser Betrag dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich gelegentlich eine Auszeit zu nehmen. 

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Zwecke verwendet werden, darunter:

  1. Betreuungsangebote: Hier übernehmen vor allem ehrenamtliche Helfer*innen unter fachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen. 
  2. Entlastungsangebote für Pflegende: Diese bieten gezielte Entlastung und beratende Unterstützung für pflegende Angehörige. 
  3. Alltagsunterstützungsangebote: Sie helfen Pflegebedürftigen bei alltäglichen Aufgaben im Haushalt oder bei der Organisation benötigter Hilfeleistungen. 

Leistungen im Rahmen des Entlastungsbudgets 

Die Leistungen, die im Rahmen des Entlastungsbudgets in Anspruch genommen werden können, umfassen hauptsächlich die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Diese beiden Pflegeleistungen dienen dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und sicherzustellen, dass die Pflegebedürftigen angemessen versorgt werden. 

Konkret können die Leistungen im Rahmen des Entlastungsbudgets folgendes umfassen: 

  1. Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege ermöglicht es Pflegebedürftigen, vorübergehend in einer stationären Einrichtung untergebracht zu werden, um beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt weiter zu genesen oder um pflegende Angehörige zu entlasten. Während dieser Zeit wird die Pflege und Betreuung in der Einrichtung sichergestellt. 
  2. Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich zu erholen, Urlaub zu machen oder anderen Verpflichtungen nachzukommen, während eine Ersatzpflegeperson die Versorgung des Pflegebedürftigen übernimmt. Diese Ersatzpflege kann entweder zuhause oder in einer anderen Einrichtung stattfinden. 

Das Entlastungsbudget ermöglicht es Pflegebedürftigen, flexibel zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu wählen, je nach ihren aktuellen Bedürfnissen und der Verfügbarkeit der Dienstleistungen. Es soll die Verwaltung vereinfachen und sicherstellen, dass die Pflegebedürftigen auch in Abwesenheit ihrer Hauptpflegeperson angemessen versorgt sind. 

Voraussetzungen für den Erhalt des Entlastungsbudgets 

Grundlegend gelten für das Entlastungsbudget dieselben Voraussetzungen wie für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Diese Bedingungen bestimmen welche Leistungen das Entlastungsbudget abdeckt. Das Entlastungsbudget kann demnach genutzt werden, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend nicht in der Lage ist, die häusliche Pflege zu übernehmen. Dies kann beispielsweise aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einem Rehabilitationsaufenthalt der Fall sein.

Folglich haben Pflegebedürftige, die zuhause betreut werden und mindestens einen Pflegegrad von 2 haben, Anspruch auf das Entlastungs Budget. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Pflegekasse oder das Sozialamt für die Bereitstellung der Pflegeleistungen verantwortlich ist. 

Um die gleichen Bedingungen zu gewährleisten, werden zudem die Voraussetzungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege angepasst. Das bedeutet konkret, dass Pflegebedürftige die Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen pro Jahr nutzen können, im Gegensatz zu dem bisherigen Zeitraum von nur sechs Wochen. Zusätzlich wird während dieser acht Wochen Verhinderungspflege das halbe Pflegegeld weiterhin ausgezahlt, im Unterschied zu der vorherigen Regelung, die die Zahlung für höchstens sechs Wochen vorsah. Diese Veränderungen erweitern die Flexibilität und den finanziellen Spielraum für pflegende Angehörige, die zeitweise eine Auszeit benötigen.

Höhe des Entlastungsbudgets 

Nach der Einführung des Entlastungsbudgets müssen Leistungen aus der Kurzzeit- und Verhinderungspflege nicht mehr umgewandelt werden. Stattdessen können sie aus einem flexibel nutzbaren Gesamtbetrag bezogen werden. Die Höhe des Entlastungsbudgets wird schrittweise bis zum Jahr 2025 erhöht.

Die folgende Übersicht zeigt die Höhe des Entlastungsbudgets auf: 

EinführungHöheVoraussetzung
01.01.20243386 EuroPflegebedürftige Personen bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5
01.07.20253539 EuroPflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2

Ab 2025 beträgt das Entlastungsbudget auch für junge pflegebedürftige Personen 3539 Euro. Ab dem 01.01.2024 wird für pflegebedürftige Personen bis zum Alter von 25 Jahren ein vorzeitiges Entlastungsbudget in Höhe von 3386 Euro eingeführt. Die Gesamtleistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steigen am 01.01.2025 auf insgesamt 3539 Euro. Daher gilt für diese Altersgruppe bereits ab dem 01.01.2025 das erhöhte Entlastungsbudget. 

Antragstellung des Entlastungsbudgets 

Die Beantragung des Entlastungsbudgets erfolgt direkt durch den Antrag auf Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege bei der zuständigen Pflegekasse. Das Entlastungsbudgets deckt die Kosten für diese spezifischen Pflegeleistungen ab. 

Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nicht immer im Voraus beantragt werden müssen, da die Verhinderung der Hauptpflegeperson oft nicht planbar ist, beispielsweise bei Krankheit oder einem Unfall. Die entstandenen Kosten können nachträglich mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Dennoch ist es ratsam, den Antrag im Voraus zu stellen, insbesondere wenn ein geplanter Urlaub oder ein Rehabilitationsaufenthalt bevorsteht. So kann die Deckung der Kosten bei Abwesenheit der Pflegepersonen sichergestellt werden. 

Für den Erhalt des Entlastungsbudgets empfiehlt es sich, Kontakt mit der Pflegekasse aufzunehmen und sich über die Anforderungen und Verfahren zu informieren. Die Pflegekasse kann Ihnen dabei helfen, den Antragsprozess reibungslos zu gestalten und sicherzustellen, dass Sie die Unterstützung erhalten, die Sie benötigen.