Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein wichtiger Indikator für den Umfang einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung. Er wird in Prozent ausgedrückt und hat Auswirkungen auf verschiedene Bereiche des Lebens, wie etwa den Zugang zu Unterstützungsleistungen, steuerliche Vergünstigungen und besondere Rechte. In diesem Beitrag erklären wir, wie der GdB ermittelt wird, welche Vorteile er mit sich bringt und warum er für Betroffene und Angehörige von großer Bedeutung ist.
Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?
Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Maßeinheit zur Bewertung der Schwere einer Behinderung oder chronischen Krankheit. Er zeigt an, in welchem Umfang die gesundheitliche Beeinträchtigung die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Fähigkeiten einer Person einschränkt und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert. Der GdB wird in 10er-Schritten von 20 bis 100 festgelegt, wobei ein höherer Wert auf eine stärkere Einschränkung hinweist.
Ein wesentlicher Aspekt der GdB-Bewertung ist, dass einzelne Beeinträchtigungen oder Erkrankungen nicht einfach summiert werden. Stattdessen wird der Gesamteffekt aller gesundheitlichen Einschränkungen betrachtet. Das bedeutet, wenn eine Person mehrere Behinderungen hat, die einzeln beispielsweise mit einem GdB von 30 und 50 bewertet würden, kann der Gesamt-GdB trotzdem nur 60 betragen. Dies liegt daran, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen im Zusammenhang und nicht isoliert betrachtet werden.
Pflegegrad-12345 Hinweis:
Es handelt sich beim GdB nicht um Prozentwerte, obwohl dies umgangssprachlich oft gesagt wird. Ein GdB von 50 bedeutet also nicht „50 Prozent Behinderung“, sondern gibt den Schweregrad der Einschränkung im Alltag und in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben an. Die Bewertung des GdB spielt eine wichtige Rolle im Sozialrecht, da sie unter anderem den Zugang zu bestimmten Unterstützungsleistungen und Nachteilsausgleichen beeinflusst.
Wie wird der Grad der Behinderung ermittelt?
Der Grad der Behinderung (GdB) wird in einem strukturierten Verfahren ermittelt, bei dem versorgungsärztliche Gutachter*innen eine zentrale Rolle spielen. Der Prozess folgt klaren Schritten, um eine faire und individuelle Bewertung sicherzustellen:
- Antragstellung: Zunächst muss die betroffene Person einen Antrag zur Feststellung des GdB bei der zuständigen Behörde (meist das Versorgungsamt) stellen. Dieser Antrag wird durch ärztliche Atteste und Berichte über bestehende Krankheiten oder Beeinträchtigungen ergänzt.
- Einholung medizinischer Unterlagen: Die Behörde fordert alle relevanten medizinischen Unterlagen an, die für die Begutachtung notwendig sind. Dies können Berichte von Haus- und Fachärzt*innen, Krankenhausbefunde oder Rehabilitationsberichte sein.
- Versorgungsärztliches Gutachten: Ein versorgungsärztlicher Gutachter prüft die eingereichten Unterlagen. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Person in den Bereichen körperliche, geistige, seelische und soziale Fähigkeiten aufweist. Die Begutachtung basiert auf den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen„, einem rechtlichen Regelwerk, das die Bewertung gesundheitlicher Beeinträchtigungen standardisiert.
- Bewertung der Beeinträchtigungen: Die Gutachter*innen beurteilen jede einzelne Beeinträchtigung und weisen ihr einen GdB-Wert zu. Bei mehreren Beeinträchtigungen werden die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Krankheiten und Einschränkungen mitberücksichtigt. Es erfolgt jedoch keine einfache Addition der GdB-Werte. Stattdessen wird der Gesamteinfluss auf das alltägliche Leben und die Teilhabe der Person bewertet.
- Festlegung des Gesamt-GdB: Nachdem alle Beeinträchtigungen bewertet wurden, wird ein Gesamt-GdB festgelegt. Dieser Prozess berücksichtigt die individuellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Leben der betroffenen Person. Der Gesamt-GdB gibt an, wie schwer die Person insgesamt in ihrer Lebensführung beeinträchtigt ist.
- Bescheid und Widerspruchsrecht: Der festgestellte GdB wird der Antragsteller*in schriftlich mitgeteilt. Dieser Bescheid enthält die Begründung und die genaue Einstufung. Sollte die betroffene Person mit der Bewertung nicht einverstanden sein, kann sie Widerspruch einlegen, woraufhin eine erneute Prüfung erfolgt.
Tabelle des Grades der Behinderung
Welchen Grad der Behinderung Personen bei einer körperlichen, seelischen oder kognitiven Einschränkung erhalten, wird hauptsächlich durch das Bundesversorgungsgesetz geregelt. Darin sind zahlreiche chronische Erkrankungen und Behinderungen aufgeführt.
Die folgende Tabelle listet die häufigsten Erkrankungen und Behinderungen sowie deren Grad der Behinderung (GdB) auf. Dabei ist zu beachten, dass die Tabelle als Orientierung dient und nicht abschließend ist. Weitere Erkrankungen und Beeinträchtigungen können ebenfalls zu einer GdB-Einstufung führen:
Art der Einschränkung | GdB-Bereich |
---|---|
Körperliche Behinderungen | |
Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) | 50-100 |
Amputationen | 50-100 |
Aphasie und Sprachverlust | 30-50 |
Cerebralparese | 30-100 |
Darmfunktionsstörungen | 20-40 |
Inkontinenz | 20-70 |
Muskeldystrophie | 30-70 |
Lähmungen | 30-100 |
Osteoporose | 20-40 |
Schädel-Hirn-Trauma | 20-80 |
Sialorrhoe oder Hypersalivation | 10-20 |
Sehbehinderungen | |
Farbenblindheit | 10-20 |
Schwere Sehbehinderung (auch auf einem Auge) | 20-70 |
Blindheit (auch auf einem Auge) | 30-100 |
Hör- und Sehbehinderung zugleich | 50-100 |
Hörbehinderungen | |
Tinnitus | 10-40 |
Schwerhörigkeit (auch auf einem Ohr) | 0-80 |
Taubheit (auch auf einem Ohr) | 20-100 |
Usher-Syndrom | 30-100 |
Kognitive Behinderungen und Chromosomenabweichungen | |
Geistige Behinderung | 50-100 |
Trisomie 21 | 50-100 |
Williams-Beuren-Syndrom | 50-100 |
Neurodiversität & Psyche | |
ADHS | 30-70 |
Autismus-Spektrum-Störung | 10-100 |
Lese-Rechtschreibstörung | 20-50 |
Rechenstörung | 20-40 |
Psychische Erkrankungen (z.B. Depression) | 0-100 |
Chronische Krankheiten | |
Adipositas | 10-40 |
Allergien | 10-50 |
Arthrose | 10-20 |
Bronchialasthma | 0-50 |
Chronische Schmerzen | 10-70 |
COPD | 20-100 |
Demenz | 50-100 |
Diabetes Typ 1 | 50-70 |
Diabetes Typ 2 | 30-50 |
Dystonie | 20-70 |
Epilepsie | 30-80 |
Fatigue-Syndrom | 30-50 |
Herz-Kreislauf-Krankheiten | 20-100 |
Hoher Blutdruck | 10-20 |
Krebs | 30-80 |
Migräne | 10-30 |
Multiple Sklerose | 50-100 |
Parkinson | 50-100 |
Periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) | 30-50 |
Rheumatoide Arthritis | 30-50 |
Schlaganfall | 50-100 |
Zöliakie | 20 |
Pflegerad-12345 Hinweis:
Sobald ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr vorliegt, gelten die betroffenen Personen als schwerbehindert und haben die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, den Ausweis zu beantragen.
Merkzeichen und der Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) gibt in Form einer Zahl an, wie stark eine Beeinträchtigung das Leben beeinträchtigt. Merkzeichen ergänzen den GdB und stehen für bestimmte Arten von Behinderungen. Sie berechtigen zu zusätzlichen Nachteilsausgleichen, wie z. B. Steuererleichterungen, Befreiungen oder Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr und anderen Bereichen des täglichen Lebens.
Merkzeichen zeigen somit im Schwerbehindertenausweis die Art der Behinderung sowie mögliche Vergünstigungen an. Sie werden vom Versorgungsamt zusammen mit dem Grad der Behinderung (GdB) nach gesetzlichen Vorgaben festgestellt.
Wichtige Merkzeichen:
- aG: außergewöhnlich gehbehindert
- B: Begleitung erforderlich
- Bl: blind
- G: gehbehindert
- Gl: gehörlos
- H: hilflos
- RF: Rundfunkbeitragsbefreiung/-ermäßigung
- TBl: taubblind
Nutzen und Vorteile mit einem Grad der Behinderung
Je nach Behinderungsgrad und vorhandenen Merkzeichen gibt es unterschiedliche steuerliche Vorteile, Vergünstigungen und besondere Rechte. Diese sogenannten „Nachteilsausgleiche“ sollen die gesellschaftliche Teilhabe erleichtern. Manche dieser Regelungen treten jedoch erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 in Kraft, also bei Vorliegen einer Schwerbehinderung.
Vorteile und Nachteilsausgleiche bei GdB 50:
- Schwerbehindertenausweis: Berechtigt zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen.
- Besonderer Kündigungsschutz: Arbeitgeber benötigen die Zustimmung des Integrationsamts vor einer Kündigung.
- Erschwerte Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen: Erhöhter Schutz vor befristeten Arbeitsverträgen.
- Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von einer Woche: In der Regel fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.
- Freistellung von Mehrarbeit: Keine Verpflichtung zur Überstundenarbeit, es sei denn, der Betroffene erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
- Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung: Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen.
- Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst: Schwerbehinderte genießen erweiterte Unterstützung und Schutz im Beamtenrecht.
- Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben: Unterstützung durch spezielle Maßnahmen wie technische Arbeitshilfen oder Beratung durch den Integrationsfachdienst.
- In einigen Fällen: Altersrente für Schwerbehinderte: Ab 63 oder 65 Jahren kann die Altersrente vorzeitig ohne Abschläge bezogen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Fahrpreisermäßigung im ÖPNV: Häufig bieten Verkehrsunternehmen Ermäßigungen oder Freifahrten für Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 an.
- Parkerleichterungen: In einigen Fällen kann bei bestimmten Merkzeichen die Erlaubnis zum Parken auf Behindertenparkplätzen beantragt werden.
Steuerliche Ansprüche bei GbB 50:
- Steuerlicher Pauschbetrag: Ein Pauschbetrag von 1.140,00 € kann jährlich von der Steuer abgezogen werden.
- Erhöhte Kilometerpauschale für Fahrten zur Arbeit: Schwerbehinderte können in manchen Fällen höhere Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen.
- Außergewöhnliche Belastungen: Kosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen, können zusätzlich zu den Pauschbeträgen unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
- Befreiung von der Kfz-Steuer: In bestimmten Fällen (z.B. bei Merkzeichen „G“ oder „aG“) kann eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Kfz-Steuer beantragt werden.
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Pflegegrad und Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) ist grundsätzlich von dem Pflegegrad unabhängig. Viele Personen mit einem Pflegegrad können jedoch auch einen GdB erhalten und umgekehrt. Daraus ergeben sich in der Regel viele Vorteile. Wichtig ist, dass die Feststellung des GdB nicht automatisch erfolgt; viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass sie nach dem Antrag auf den Pflegegrad auch einen Antrag auf Feststellung des GdB stellen sollten.
Die Kombination aus Pflegegrad und GdB kann erhebliche Vorteile bieten. Menschen mit einem hohen Pflegegrad profitieren von finanzieller Unterstützung durch Pflegeleistungen, während ein höherer GdB Zugang zu steuerlichen Erleichterungen und weiteren Hilfen gewährt. Es ist daher ratsam, beide Anträge parallel zu verfolgen, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten.
Feature Fragen
Welcher Grad der Behinderung besteht bei welcher Krankheit?
Der Grad der Behinderung (GdB) wird individuell festgelegt und hängt von der Schwere der Beeinträchtigung ab. Hier einige Beispiele:
- 50 GdB: Schwerhörigkeit, Diabetes mit Komplikationen.
- 70 GdB: Multiple Sklerose, schwere psychische Erkrankungen.
- 80 GdB: Querschnittlähmung, Amputation eines Beins.
- 100 GdB: Starke geistige Behinderung, vollständige Erblindung.
Wie wird der Grad der Behinderung berechnet?
Der Grad der Behinderung (GdB) wird anhand eines Punktesystems berechnet, das verschiedene medizinische Gutachten und Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die Punkte werden addiert und in einen GdB umgewandelt, der von 20 bis 100 reicht. Die Bewertung erfolgt durch ärztliche Gutachter, die die Schwere der Behinderung und deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben bewerten.
Welche Leistungen bei welchem Grad der Behinderung?
Die konkreten Leistungen variieren je nach individueller Situation und dem Grad der Behinderung.
Einige Leistungen je nach Grad der Behinderung (GdB) sind:
- GdB 50: Steuerlicher Pauschbetrag, besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub.
- GdB 70: Erhöhter Pauschbetrag, Anspruch auf Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen.
- GdB 80: Kfz-Steuerbefreiung, zusätzliche finanzielle Unterstützung.
- GdB 100: Vollständige Erwerbsminderungsrente, umfangreiche soziale Leistungen.
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