Die Beihilfe im Pflegefall ist eine wichtige Unterstützung für Beamte und ihre Angehörigen in Zeiten der Pflegebedürftigkeit. Sie bietet finanzielle Entlastung bei den anfallenden Kosten für Pflegeleistungen und ermöglicht es Betroffenen, die benötigte Versorgung in Anspruch zu nehmen. In diesem Beitrag wird daher ein genauerer Blick auf die Beihilfe im Pflegefall geworfen. 

Was ist Beihilfe? 

Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung, die Beamten und Beamtinnen im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfall gewährt wird. Diese staatliche Leistung soll die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beschäftigten im öffentlichen Dienst widerspiegeln. 

Die Beihilfe übernimmt dabei einen Teil der anfallenden Kosten für medizinische Behandlungen, Pflegeleistungen und geburtsbedingte Ausgaben. Allerdings deckt die Beihilfe nicht alle Kosten ab, sodass eine zusätzliche private Krankenversicherung oft notwendig ist. Die genauen Regelungen zur Beihilfe sind in den jeweiligen Bundes- und Landesverordnungen festgelegt und können je nach Bundesland variieren. 

Beihilfe und private Krankenversicherung – Der Beihilfeergänzungstarif 

Aufgrund der begrenzten Kostenübernahme durch die Beihilfe ist es für Beamte und Beamtinnen erforderlich, eine ergänzende private Krankenversicherung (PKV) abzuschließen. Die PKV übernimmt die Kosten, die nicht durch die Beihilfe abgedeckt sind und bietet somit einen umfassenden Schutz. Während die Beihilfe nur einen bestimmten Prozentsatz der Krankheits- und Pflegekosten erstattet, deckt die private Krankenversicherung die restlichen Kosten ab, sodass Beamte und Beamtinnen im Krankheitsfall umfassend abgesichert sind.

Welche Aufwendungen sind nicht beihilfefähig? 

Nicht alle Kosten werden von der Beihilfe übernommen. Einige Medikamente, Behandlungen oder Hilfsmittel sind entweder vollständig oder teilweise von der Erstattung ausgenommen. Darüber hinaus kann von den erstattungsfähigen Kosten ein Eigenanteil abgezogen werden, sodass Beamte einen Teil der Ausgaben selbst tragen müssen. 

Zu den nicht beihilfefähigen Aufwendungen gehören beispielsweise: 

  1. Bestimmte Behandlungsmethoden (z.B. alternative Heilmethoden, die nicht allgemein anerkannt sind) 
  2. Einige Medikamente (z.B. Mittel zur Empfängnisverhütung, Schmerzpflaster, verschreibungsfreie Medikamente) 
  3. Kosmetische Behandlungen (z.B. Schönheitsoperationen, ästhetische Zahnbehandlungen) 
  4. Brillen und Kontaktlinsen 
  5. Einige Zahnbehandlungen (z.B. hochwertiger Zahnersatz, Aufhellen der Zähne) 
  6. Einige Hilfsmittel (z.B. Sport- oder Fitnessgeräte) 

Beihilfeberechtigte Personen 

Beihilfeberechtigte Personen haben gemäß bestimmten Kriterien Anspruch auf Beihilfeleistungen. Zu diesen Personen gehören in erster Linie: 

  1. Beamte in verschiedenen Statusgruppen (Beamtenanwärter, Referendare, Beamte auf Probe oder Lebenszeit)
  2. Richter 

Zusätzlich können ehemalige Mitarbeiter der Bundesbahn und der Post Leistungen der Beihilfe weiterhin beanspruchen. Des Weiteren haben Ehe- und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Beihilfe. Diese Ansprüche gelten, solange das Einkommen der Partner eine festgelegte Grenze nicht überschreitet und sie nicht selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. 

Auch Kinder der Beihilfeberechtigten haben Anrecht auf Leistungen der Beihilfe, solange für sie Kindergeld gezahlt wird. Allerdings erlischt der Anspruch für Kinder, sobald sie selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Zudem haben auch Hinterbliebene von Beihilfeberechtigten oft Anspruch auf Beihilfeleistungen, die ihnen helfen, finanzielle Herausforderungen nach dem Tod des Berechtigten zu bewältigen. 

Der Beihilfebemessungssatz 

Die Beihilfe übernimmt die Leistungen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Personen vollständig. Durch die Kombination von Beihilfe und private Pflegeversicherung wird der gesamte Anspruch zu 100% abgedeckt. 

Dabei wird der prozentuale Anteil der Beihilfe als Beihilfebemessungssatz bezeichnet. Je geringer der Beihilfebemessungssatz ist, desto höher ist der Anteil, den die private Pflegeversicherung abdecken muss. 

Die Höhe des Beihilfebemessungssatzes wird vom jeweiligen Dienstherrn festgelegt. Diese Sätze können daher in den verschiedenen Beihilfeverordnungen stark variieren. 

Laut der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten folgende Beihilfesätze beim Dienstherrn Bund (Stand: Januar 2024): 

  • 50 Prozent für Beihilfeberechtigte (z.B. Richter, Beamte) 
  • 70 Prozent für Ehe- oder Lebenspartner 
  • 70 Prozent für Versorgungsempfänger 
  • 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit 
  • 70 Prozent für Beihilfeberechtigte mit Familienzuschlag für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind 
  • 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Personen (z.B. Kinder, Waisen) 

Leistungen der Beihilfe im Pflegefall

Beihilfeberechtigte Personen, die aufgrund von Krankheiten oder anderweitigen gesundheitlichen Einschränkungen beeinträchtigt sind und die die Unterstützung einer Pflegeperson benötigen, haben auch einen Anspruch auf Beihilfe. Die Höhe dieser Unterstützung richtet sich allerdings nach dem individuellen Pflegegrad, der in insgesamt fünf Stufen unterteilt ist. 

Für Personen, die privat zusatzversichert sind, wird der Pflegebedarf und der damit verbundene Pflegegrad von der MedicProof GmbH eingeschätzt. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt diese Beurteilung der medizinische Dienst oder die Krankenkasse selbst. 

Die Beihilfeleistungen im Pflegefall variieren daher je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person, wobei ein höherer Pflegegrad auch einen höheren Bedarf an Unterstützung und damit auch höhere Beihilfeleistungen bedeutet. Dabei entsprechen die Leistungen in der Regel denjenigen der gesetzlichen Pflegeversicherung: 

Pflegegrad 1 

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Personen mit Pflegegrad 1 haben einen geringen Pflegebedarf. Die Beihilfeleistungen umfassen hierbei vor allem Beratungs- und Unterstützungsangebote, sowie finanzielle Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, den Hausnotruf und Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern. Zudem wird ab Pflegegrad 1 auch der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat gewährt. 

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Für Personen mit Pflegegrad 2 werden bereits umfangreichere Leistungen gewährt, wie z.B. höhere Zuschüsse für ambulante Pflegedienste und erweiterte Unterstützungen für Pflegehilfsmittel und teilstationäre Pflegemaßnahmen. Auch können ab  Pflegegrad 2 unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Leistungen für die stationäre Pflege in Anspruch genommen werden. 

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Bei Pflegegrad 3 sind die Beihilfeleistungen deutlich umfangreicher und decken einen größeren Teil der Kosten für die ambulante und stationäre Pflege ab. Dazu gehören auch Zuschüsse für die Kurzzeitpflege und zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. 

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Personen mit Pflegegrad 4 erhalten noch umfangreichere Leistungen, einschließlich höherer Erstattungen für die vollstationäre Pflege und eine intensivere ambulante Pflege. Die Beihilfe unterstützt die pflegebedürftigen Personen hierbei auch bei der Finanzierung spezieller Pflegeeinrichtungen. 

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung: Bei Pflegegrad 5 sind die Beihilfeleistungen am höchsten und decken nahezu alle Aspekte der anfallenden Pflegekosten ab. Dazu gehören auch eine umfassende ambulante und stationäre Pflege sowie spezialisierte Pflegeleistungen und intensive Betreuungs- und Versorgungsangebote. 

Die Anpassung der Höhe der Beihilfeleistungen an den festgestellten Pflegegrad stellt sicher, dass die pflegebedürftigen Personen die notwendige Unterstützung und Pflege erhalten, die ihrem individuellen Bedarf entsprechen. Die Beihilfe übernimmt dabei einen Teil der Pflegekosten, während der Rest in der Regel durch die private Pflegeversicherung abgedeckt wird. 

Beihilfefähige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – die HYGIBOX 

Die Kosten für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, sind bis zu einem monatlichen Beitrag von 40 Euro beihilfefähig, wenn die Pflegeversicherung den Bedarf bestätigt hat. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, können sie nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung auch als krankheitsbedingte Aufwendungen erstattet werden. 

Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen oder Fingerlinge erleichtern den Pflegealltag und können mit Hilfe der HYGIBOX ganz einfach und kostenfrei nach Hause geliefert werden. Dabei sind die HYGIBOXEN so konzipiert, dass die Kosten von der Beihilfe und der privaten Pflegeversicherung übernommen werden. 

Die HYGIBOX kann dabei mit hochwertigen Pflegehilfsmitteln individuell zusammengestellt werden, um den speziellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person und ihren Pflegenden gerecht zu werden. Zusätzlich kann die HYGIBOX jederzeit an den aktuellen Bedarf angepasst werden.

Sie haben die Möglichkeit, die HYGIBOX unverbindlich auszuprobieren und das beiliegende Informationsmaterial zu lesen. Sollten Sie nicht zufrieden sein, können Sie die Box problemlos zurücksenden: https://www.hygibox.de/#konfig

Pauschale Beihilfe

Die pauschale Beihilfe wird bisher nur von einigen wenigen Dienstherren angeboten. Diese Form der Beihilfe soll Beamten die Möglichkeit bieten, sich gesetzlich, statt privat zu versichern, ohne dabei erhebliche Nachteile zu erleiden. 

Im Rahmen der pauschalen Beihilfe übernimmt der Dienstherr etwa 50 Prozent der monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies entspricht ungefähr dem Anteil des Arbeitgebers in einem Angestelltenverhältnis. 

Im Gegensatz zur individuellen Beihilfe, die sich nach den vereinbarten Leistungen mit der privaten Krankenversicherung und dem Gesundheitszustand richtet, bleibt der Prozentsatz der pauschalen Beihilfe unverändert, selbst wenn sich die Familiensituation ändert. 

Die pauschale Beihilfe lohnt sich daher vor allem für folgende Personengruppen: 

  1. Personen mit niedrigem Einkommen, da die Monatsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung am Gesamteinkommen bemessen werden 
  2. Personen mit schweren Vorerkrankungen, da die private Versicherung in solchen Fällen teuer werden könnte 

Pflegegrad-12345 Hinweis:
Wenn Beamte sich für die pauschale Beihilfe entscheiden, ist diese Entscheidung endgültig und unwiderruflich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen sie dauerhaft auf ihren individuellen Beihilfeanspruch verzichten und die pauschale Beihilfe erhalten. 

Antrag auf Beihilfe im Pflegefall stellen 

Wenn Sie Pflegeleistungen in Anspruch nehmen und dafür finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie als beihilfeberechtigte Person einen Antrag auf Beihilfe stellen. Die Beihilfe dient, gemeinsam mit der privaten Pflegeversicherung, zur Erstattung der Kosten, die im Rahmen der versicherten Pflegeleistungen entstehen. 

Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die Beihilfe in der Regel als Kostenerstattung funktioniert. Das bedeutet, dass Sie die angefallenen Pflegekosten zunächst selbst tragen und anschließend die Belege einreichen, um eine Rückerstattung zu erhalten. 

Die Anträge auf Beihilfe im Pflegefall werden in der Regel als „Antrag bei dauernder Pflegebedürftigkeit“ an die zuständige Beihilfestelle gerichtet. Je nach Ihrem Dienstherrn kann die Zuständigkeit variieren. Daher ist es wichtig, sich vorab zu informieren, an welche Stelle der Antrag zu richten ist. 

Einige Dienstherren bieten auch die Möglichkeit an, bestimmte Pflegekosten im Voraus zu erstatten. Dies betrifft in der Regel wiederkehrende Pflegeleistungen und kann für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten beantragt werden, ohne dass erneute Anträge gestellt werden müssen.