Oftmals entstehen für pflegende Angehörige im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer nahestehenden Person zahlreiche Fahrten, die auf Krankheit und Pflege zurückzuführen sind. Diese Fahrten können sich unabhängig davon, ob die pflegebedürftige Person im eigenen Haushalt lebt oder noch in den eigenen vier Wänden, zu erheblichen Kosten summieren. Als pflegende/r Angehörige/r fragt man sich an dieser Stelle, ob die angefallenen Fahrtkosten von der Pflegekasse erstattet werden?
Normalerweise erstattet die Pflegekasse keine Fahrtkosten an registrierte Pflegepersonen, die für erforderliche Fahrten ihr eigenes Auto nutzen. Dies liegt daran, dass die Pflegekassen davon ausgehen, dass die Pflegeperson durch das Pflegegeld entschädigt wird. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Fahrtkosten auf andere Weise zurückzuerhalten. Diese Wege der stellvertretenden Kostenübernahme durch die Pflegekasse werden im folgenden Beitrag für Dich zusammengefasst.
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In der Regel übernimmt die Pflegekasse keine Fahrtkosten für registrierte Pflegepersonen, die für notwendige Fahrten ihr eigenes Auto nutzen. Dies liegt daran, dass die Pflegekassen davon ausgehen, dass die Pflegeperson durch das erhaltene Pflegegeld bereits eine Entschädigung erhält. Es gibt jedoch alternative Möglichkeiten, um die Fahrtkosten auf andere Art und Weise erstattet zu bekommen.
Fahrkostenübernahme für pflegende Angehörige: Steuerliche Absetzung der Fahrtkosten
Als registrierte Pflegeperson hast Du keinen Anspruch auf Kostenersatz durch die Pflegekasse für Fahrten im Zusammenhang mit der Pflege. Allerdings kannst Du diese finanzielle Belastung in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Die günstigste Option hängt von der Höhe der entstandenen Fahrtkosten ab. Du kannst entweder den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen, der je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person zwischen 600 und 1.800 Euro liegt, oder Du kannst Deine Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung angeben, was sich jedoch nur bei sehr hohen Fahrtkosten lohnt. Es empfiehlt sich, Ihren Steuerberater zu konsultieren, um herauszufinden, welche Variante für Dich am vorteilhaftesten ist.
- Außergewöhnliche Belastung
Die Fahrtkosten für die eigene Pflege werden grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen betrachtet, da sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerpflichtige sie nicht tragen müssen. Ein Teil der Aufwendungen muss jedoch vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Um den darüber hinaus gehenden Teil der Fahrtkosten abzusetzen, ist in der Regel ein bestimmter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz erforderlich. Die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass empfangene Leistungen, wie beispielsweise Leistungen aus der Pflegeversicherung, gegebenenfalls auf den abzugsfähigen Teil der außergewöhnlichen Belastung angerechnet werden.
Auch wenn man Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, ist es möglich, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Eine Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist der Nachweis aller einzelnen Ausgaben, zum Beispiel für die Inanspruchnahme von Pflegediensten.
- Behinderten-Pauschbetrag
Unter bestimmten Bedingungen können Pflegebedürftige anstelle der außergewöhnlichen Belastungen den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Dieser Pauschbetrag variiert je nach Grad der Behinderung und liegt zwischen 384 Euro und 7.400 Euro. Der Behinderten-Pauschbetrag dient als Ausgleich für laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen, ohne dass die pflegebedürftige Person Einzelnachweise erbringen muss.
- Behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, je nach Grad der Behinderung oder den im Schwerbehindertenausweis vermerkten gesundheitlichen Merkmalen, auch bekannt als Merkzeichen, eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 Euro oder 4.500 Euro zu beantragen. Durch die Pauschalierung werden alle mit der Behinderung zusammenhängenden Fahrtkosten abgedeckt, unabhängig von dem verwendeten Transportmittel. Eine Berücksichtigung weiterer behinderungsbedingter Fahrtkosten ist jedoch ausgeschlossen.
- Der Pflege-Pauschbetrag
Pflegende Angehörige, die sich dafür entscheiden, ihre Angehörigen selbst zu pflegen, haben die Möglichkeit, neben den außergewöhnlichen Belastungen in ihrer Steuererklärung den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend zu machen. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 Euro für Angehörige mit Pflegegrad 2, 1.100 Euro für Angehörige mit Pflegegrad 3 und 1.800 Euro für Angehörige mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit). Diese steuerliche Erleichterung soll die Pflegebedürftigen in ihrer vertrauten Umgebung unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Außerdem ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person erforderlich.
Wenn Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen, können sie keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen durch die Pflege entstehen, geltend machen. Daher muss im Einzelfall entschieden werden, was günstiger ist: der Pflege-Pauschbetrag oder die außergewöhnlichen Belastungen mit Nachweis der Einzelausgaben.
- Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen
Wenn die Betreuung oder Pflege eines Angehörigen entweder im Haushalt der zu pflegenden Person oder in einem Pflegeheim mit eigenem Haushalt stattfindet, kann anstelle einer außergewöhnlichen Belastung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht gezogen werden. Dabei können 20 Prozent der Aufwendungen, jedoch maximal 4.000 Euro, steuerlich geltend gemacht werden. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei haushaltsnahen Dienstleistungen um entgeltliche Dienstleistungen handelt. Das bedeutet, dass pflegende Angehörige für ihre Pflegeleistungen entlohnt werden müssen, damit die zu pflegende Person die Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen kann. Die Lohnaufwendungen können dann anteilig von der Steuer abgezogen werden.
- Besuchsfahrten bei der Steuer geltend machen
Auch im Bereich der Besuchsfahrten gibt es eine Möglichkeit, die Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen. Bei Besuchsfahrten zur Unterhaltung, sei es zu Hause, im Krankenhaus, in der Reha oder im Pflegeheim, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und es ist auch nicht möglich, diese Kosten bei der Steuer abzusetzen. Es wird davon ausgegangen, dass solche Besuche als üblich angesehen werden und Angehörige eine moralische Verpflichtung haben, diese Besuche durchzuführen.
Anders verhält es sich jedoch bei medizinisch notwendigen Besuchen, bei denen die Fahrten einen entscheidenden Beitrag zur Linderung oder Heilung der Erkrankung leisten. In diesem Fall können neben den Fahrtkosten auch Hotelkosten oder Rooming-In-Kosten im Krankenhaus steuerlich abgerechnet werden. Um von den Steuervorteilen zu profitieren, sind in der Regel ärztliche Atteste und Bescheinigungen erforderlich. Lasse Dir daher vom behandelnden Haus- oder Krankenhausarzt bescheinigen, dass der Besuch medizinisch notwendig ist und zur Beschleunigung der Heilung oder zur Verbesserung des Gesamtzustandes beiträgt. Es ist ratsam, die Möglichkeiten und Anforderungen in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit mit einem Steuerberater zu besprechen.
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Bei der Steuer können Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen geltend gemacht werden, entweder als außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen des Pflege-Pauschbetrags. Es ist ratsam, die genauen Voraussetzungen und Möglichkeiten mit einem Steuerberater zu besprechen.
Fahrtkostenübernahme für pflegende Angehörige durch die Verhinderungspflege
Wenn eine registrierte Pflegeperson krank ist oder Urlaub machen möchte, besteht im Rahmen der Verhinderungspflege die Möglichkeit, eine Ersatzpflegeperson zu benennen, die sich während der Abwesenheit um die pflegebedürftige Person kümmert. Die Ersatzpflegeperson kann dafür eine Entschädigung erhalten. Die Pflegekasse stellt hierfür ein jährliches Budget von bis zu 1.612 Euro zur Verfügung. Wenn der Pflegebedürftige keine oder nicht den vollen Betrag der Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, kann ein zusätzlicher Betrag von bis zu 806 Euro aus dem Kurzzeitpflegebudget auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Insgesamt stehen somit bis zu 2.418 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Die Höhe der Entschädigung für die Ersatzpflegeperson liegt im Ermessen des Pflegebedürftigen und kann individuell verhandelt werden, solange der Gesamtbetrag von 2.418 Euro nicht überschritten wird. Verhinderungspflege kann von Angehörigen, Bekannten oder Nachbarn übernommen werden. Bei nahen Angehörigen ist der Gesamtbetrag der Verhinderungspflege auf das 1,5-fache des Pflegegeldes begrenzt, sofern es sich um Verwandte oder verschwägerte Personen bis zum 2. Grad nach § 1589 bzw. 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt.
Ersatzpflegepersonen haben Anspruch auf eine Erstattung von 20 Cent pro gefahrenem Kilometer im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege. Dies gilt beispielsweise für Fahrten zur Apotheke, zu Ärzten oder für sonstige mit der Verhinderungspflege verbundene Anlässe. Es ist jedoch zu beachten, dass solche Fahrtkostenerstattungen auf den insgesamt verfügbaren Betrag für die Verhinderungspflege angerechnet werden.
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Im Rahmen der Verhinderungspflege können registrierte Pflegepersonen eine Ersatzpflegeperson benennen und erhalten dafür eine Entschädigung von bis zu 2.418 Euro pro Jahr, wobei Ersatzpflegepersonen Anspruch auf eine Kilometerpauschale von 20 Cent haben, die jedoch auf den Gesamtbetrag angerechnet wird.
Fazit der Fahrtkostenübernahme durch die Pflegekasse
Insgesamt gibt es keine generelle Kostenübernahme von Fahrtkosten durch die Pflegekasse für pflegende Angehörige. Die Pflegekasse geht davon aus, dass die Pflegeperson über das Pflegegeld entschädigt wird. Allerdings gibt es Möglichkeiten, Fahrtkosten über andere Wege zurückzuerhalten, wie zum Beispiel durch die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung oder die Nutzung von Pauschalen und Steuerermäßigungen. Es ist ratsam, sich mit einem Steuerberater über die individuellen Möglichkeiten und Anforderungen zu beraten. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Verhinderungspflege eine Ersatzpflegeperson zu benennen, die sich während der Abwesenheit um die pflegebedürftige Person kümmert. In diesem Fall können der Ersatzpflegeperson Fahrtkosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstehen. Es ist empfehlenswert, sich bei der Pflegekasse nach den genauen Voraussetzungen und Bedingungen der Fahrtkostenerstattung im Rahmen der Verhinderungspflege zu erkundigen.
Feature Fragen
Welche Fahrtkosten übernimmt die Pflegekasse?
Eine Erstattung von Fahrtkosten über die Pflegekasse für pflegende Angehörige besteht nicht. Allerdings kannst Du dir die entstandenen Kosten über die Steuererklärung geltend machen und Dir so eine Rückerstattung sichern. Darüber hinaus können stellt die Verhinderungspflege eine Möglichkeit dar, sich entstandene Fahrtkosten zurückzuholen.
Fahrtkostenübernahme ab wie viel km?
Bei medizinisch notwendigen Fahrten kannst Du die Kosten in Deiner Steuererklärung ab dem ersten Kilometer geltend machen. Dabei hast Du die Möglichkeit, entweder Kilometerpauschalen zu verwenden oder die tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel anzugeben.
Bekomme ich als pflegender Angehöriger Fahrtkosten erstattet?
Die Pflegekasse erstattet keine Fahrtkosten für die Pflege. Jedoch kannst Du über die Steuererklärung eine Entschädigung für Fahrten erhalten, entweder über den Pflegepauschbetrag oder als außergewöhnliche Belastungen bei medizinisch notwendigen Fahrten. Bei Reha-Maßnahmen kannst Du die Fahrtkosten als Reisekosten beim entsprechenden Kostenträger geltend machen.
Gehören die Fahrtkosten zu den außergewöhnlichen Belastungen?
Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Pflege entstehen, können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern sie medizinisch notwendig sind. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass rein unterhaltende Besuchsfahrten nicht berücksichtigt werden können.
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