Häufig reichen die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht aus, um anfallende Pflegekosten zu decken, weshalb pflegebedürftige Personen oft einen Eigenanteil zahlen müssen. Die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“ unterstützt pflegebedürftige Personen mit geringem Einkommen und Vermögen dabei, die für sie notwendigen Pflegeleistungen zu erhalten. Dieser Beitrag klärt Sie darüber auf, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie Sie die „Hilfe zur Pflege“ beantragen können. 

Inhalt

Was ist die „Hilfe zur Pflege“?

Voraussetzungen für den Leistungserhalt durch die „Hilfe zur Pflege“

Einkommensgrenzen der „Hilfe zur Pflege“ 

„Hilfe zur Pflege“ beantragen 

Leistungen der „Hilfe zur Pflege“

Formen der Pflege zum Erhalt der „Hilfe zur Pflege“

Hilfe zur Pflege in der häuslichen Pflege

Hilfe zur Pflege in der stationären Pflege 

Was ist die „Hilfe zur Pflege“?

Die “Hilfe zur Pflege“ ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen benötigen.

Die „Hilfe zur Pflege“ fällt unter die Sozialhilfe und richtet sich vor allem an pflegebedürftige Personen, die ihre Pflegekosten mit ihrem eigenen Vermögen und Einkommen nicht mehr decken können. Das bedeutet auch, dass das Sozialamt bzw. der Sozialhilfeträger die Kosten für die Pflegeleistungen übernimmt, wenn die hilfebedürftige Person die Voraussetzungen dafür erfüllt. 

Voraussetzungen für den Leistungserhalt durch die „Hilfe zur Pflege“

Um Hilfe zur Pflege zu erhalten, muss ein Antrag beim Sozialamt bzw. beim Sozialhilfeträger gestellt werden. Das Sozialamt prüft dann den Anspruch auf Leistungen und berät zu den möglichen Leistungen und Finanzierungen.

Hierfür müssen pflegebedürftige Personen folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  1. Festgestellte Pflegebedürftigkeit – Die hilfsbedürftige Person muss einen anerkannten Pflegegrad besitzen. Die Pflegeleistungen unterscheiden sich dabei je nach Pflegegrad. 
  2. Geringes Einkommen und Vermögen – Die hilfebedürftige Person und ihr Ehepartner bzw. Lebenspartner besitzen kein ausreichendes Einkommen und Vermögen, um die Pflegeleistungen eigenständig zu finanzieren. Hierfür müssen dem zuständigen Sozialamt die Einkünfte offengelegt werden. Überschreitet das Einkommen die festgelegte Einkommensgrenze nicht, beteiligt sich das Sozialamt an den anfallenden Kosten für die Pflegeleistungen. 
  3. Keine Kostendeckung durch andere Versicherung – Die anfallenden Kosten für die Pflegeleistungen (z.B. Unterbringung und Verpflegung im Pflegeheim) können durch andere Versicherungen (z.B. soziale Pflegeversicherung) nicht vollständig gedeckt werden. 
  4. Kein Anspruch gegenüber Leistungen der Pflegeversicherung – Sind pflegebedürftige Personen nicht pflegeversichert oder besteht ihr Pflegebedarf nach Einschätzungen des Medizinischen Dienstes für weniger als sechs Monate, haben sie keinen Anspruch auf Pflegeleistungen durch die Pflegeversicherung, weshalb die “Hilfe zur Pflege” entsprechende Unterstützungen leisten kann. 

Einkommensgrenzen 

Um die „Hilfe zur Pflege“ zu erhalten, wird bei der Berechnung jede Art des Einkommens und Vermögens der pflegebedürftigen Person und ihres Ehepartners bzw. Lebenspartners berücksichtigt. Dabei wird allerdings nicht das gesamte Einkommen und Vermögen angerechnet, sondern nur der Anteil, der über der individuellen Einkommensgrenze liegt. Dieser Anteil wird schließlich von den zu erwartenden Pflegeleistungen abgezogen. 

Folgende Einkommen der pflegebedürftigen Person und ihres Ehepartners bzw. Lebenspartners werden bei der Berechnung berücksichtigt: 

  1. Regelmäßige Einkünfte der pflegebedürftigen Person und ihres Ehepartners bzw. Lebenspartners 
  2. Renten und Pensionen 
  3. Unterhaltszahlungen 
  4. Einkünfte aus Kapitalvermögen 
  5. Miet- und Pachteinnahmen 
  6. Freiwillige Zuwendungen 
  7. Nießbrauchrecht 

Für den Bezug der „Hilfe zur Pflege“ gelten entsprechende Einkommensgrenzen. Diese werden individuell berechnet und sind von der Leistungsart und der persönlichen Lebenssituation der pflegebedürftigen Person abhängig. 

Bei der Berechnung der individuellen Einkommensgrenzen gilt: 

  • Der Grundbetrag in Höhe des zweifachen Satzes der Regelbedarfsstufe 1 – Die Regelbedarfsstufe wird im §28 SGB XII festgelegt und beträgt 502 Euro (Stand: 2023). Demnach werden bei einem zweifachen Satz der Regelbedarfsstufe 1 insgesamt 1004 Euro berechnet. 
  • Angemessene Kosten der Unterkunft ohne Heizung – Die angemessenen Unterkunftskosten sind vom jeweiligen Bundesland abhängig und werden regional unterschieden. 
  • Familienzuschlag in Höhe von 70% des Regelsatzes – Der Familienzuschlag gilt für den nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner und für jeden unterhaltsbedürftigen Familienangehörigen. Dies können auch minderjährige Kinder sein oder Kinder, die sich in der Ausbildung befinden. 

Sind allerdings minderjährige Kinder pflegebedürftig, erhalten sie 70% der Regelbedarfsstufe für ein Elternteil und für weitere minderjährige Kinder, die von den Eltern unterhalten werden. Diese Abweichung gilt, wenn die Eltern zusammenleben. Leben die Eltern nicht zusammen, wird die Einkommensgrenze auf Grundlage des Einkommens des Elternteils bestimmt, bei dem das Kind vorrangig lebt. 

Bevor Sozialleistungen bezogen werden können, muss zunächst das eigene Vermögen zur Deckung der Kosten eingesetzt werden. Wenn die anfallenden Pflegekosten nicht über das eigene Einkommen finanziert werden können, wird auch das Vermögen von pflegebedürftigen Personen und ihren Ehepartnern bzw. Lebenspartnern herangezogen. Zum verwertbaren 

Vermögen zählen vor allem Ersparnisse, Wertpapiere, Schmuck, Kraftfahrzeuge, Lebensversicherungen und auch Immobilien, wenn diese nicht eigenständig bewohnt sind. 

Seit dem 01. Januar 2023 wurde die Vermögensfreigrenze auf 10.000 pro Person und auf 20.000 Euro bei Ehepaaren angehoben. Für jede weitere Person, die im selben Haushalt lebt, wird ebenso ein Freibetrag in Höhe von 500 Euro abgezogen.  Diese Vermögensfreigrenze wird auch als Schonvermögen bezeichnet und wird beim Bezug der „Hilfe zur Pflege“ nicht berücksichtigt. 

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„Hilfe zur Pflege“ beantragen 

Die „Hilfe zur Pflege“ wird nur nach Antragstellung beim zuständigen Sozialamt bzw. beim zuständigen Sozialhilfeträger genehmigt. Die notwendigen Formulare sind direkt beim Sozialamt erhältlich. Oft werden diese mittlerweile auch digital in Form von PDF-Dateien zum Download angeboten. Dabei gelten die Pflegeleistungen nicht rückwirkend und können erst ab Antragsstellung beansprucht werden. 

Folgende Unterlagen sind zusätzlich zur Beantragung erforderlich: 

  • Personalausweis 
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate 
  • Nachweis über die Höhe des Einkommens (z.B. Rentenbescheid, Lohnabrechnungen)
  • Nachweis über die Höhe des Vermögens (z.B. Sparbücher, Kraftfahrzeug, Grundbesitz)
  • Letzter Bescheid über Leistungen der Pflegekasse 
  • Nachweis über zu zahlende Unterkunftskosten (z.B. Mietvertrag)

Leistungen

Der zuständige Sozialhilfeträger übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Leistungen der häuslichen, ambulanten und stationären Pflege. 

Im Sinne der häuslichen Pflege werden auch Pflegesachleistungen, finanzielle Unterstützungen (z.B. Pflegegeld), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Verhinderungspflege oder auch Maßnahmen zur Umgestaltung des Wohnumfeldes gewährt. 

Auch Leistungen für Hilfsmittel, teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege kann das Sozialamt finanzieren. Dabei ist zu beachten, dass das Sozialamt dieselben Kosten wie die Pflegeversicherung erstattet. Dies gilt besonders für den Bezug von Pflegegeld und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Hierbei ist es auch erforderlich, dass die pflegebedürftige Person zusätzlich privat gepflegt wird. Dies geschieht in der Regel durch Angehörige, Bekannte oder Freunde. 

Insgesamt zahlt die „Hilfe zur Pflege“ alle Leistungen, die auch die gesetzliche Pflegeversicherung übernehmen würde. Um die Leistungen zu erhalten, ist allerdings ein anerkannter Pflegegrad erforderlich. Beim Pflegegrad 1 werden sowohl durch die gesetzliche Pflegeversicherung als auch durch die „Hilfe zur Pflege“ nur wenige Pflegeleistungen gewährt. Diese umfassen beim Pflegegrad 1 lediglich die Bereitstellung des Entlastungsbetrags, der Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung. 

Es ist wichtig zu beachten, dass die Hilfe zur Pflege oft nicht ausreicht, um die gesamten Kosten der Pflege zu decken. Es kann daher sinnvoll sein, sich auch über weitere Möglichkeiten, wie zum Beispiel ergänzende private Pflegeversicherungen, zu informieren.

Formen der Pflege zum Erhalt der „Hilfe zur Pflege“

Die Hilfe zur Pflege kann unterschiedliche Formen annehmen, je nachdem, welche Pflegebedürftigkeit vorliegt. Zum Beispiel kann es sich um eine Unterstützung im Bereich der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität handeln. Auch die Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, wie zum Beispiel beim Einkaufen oder Putzen, kann Teil der Hilfe zur Pflege sein.

Hilfe zur Pflege in der häuslichen Pflege

Die häusliche Pflege kann durch Angehörige, den Pflegedienst oder durch angestellte Privatpersonen erfolgen. In erster Linie wird vorgesehen, dass pflegebedürftige Personen durch Angehörige oder Bekannte gepflegt und versorgt werden. Auch die häusliche Pflege durch angestellte Privatpersonen ist dabei möglich. Diese werden durch das Pflegegeld vergütet, die die pflegebedürftige Person in der Regel durch die Pflegeversicherung erhält. Bei der „Hilfe zur Pflege“ wird das Pflegegeld durch das zuständige Sozialamt bzw. den zuständigen Sozialhilfeträger gezahlt. Ist die private Pflegeperson durch keine andere Institution abgesichert, kommt die Pflegeversicherung bzw. das Sozialamt auch für die Alterssicherung auf. Auch die Kosten für pflegerische Beratungen der privaten Pflegeperson können übernommen werden. 

Ist die Pflege durch Angehörige oder angestellte Privatpersonen allerdings nicht möglich, kann ein ambulanter Pflegedienst genutzt werden. Dieser unterstützt die pflegebedürftigen Personen und ihre Angehörigen in der Pflege zuhause und ermöglicht es ihnen, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben. Pflegebedürftige Personen können ab dem Pflegegrad 2 einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. 

Beispiele für Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstes: 

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen (z.B. Körperpflege) 
  • Betreuungsmaßnahmen (z.B. Hilfe bei der Alltagsgestaltung) 
  • Beratung der pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen (z.B. bei pflegerischen Fragen) 
  • Unterstützung in der Haushaltsführung (z.B. Kochen) 

Hilfe zur Pflege in der stationären Pflege 

Kann die pflegebedürftige Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr zuhause durch Angehörige, private Pflegepersonen oder durch den ambulanten Pflegedienst gepflegt werden, wird der Umzug in eine stationäre Einrichtung empfohlen. 

Stationäre Einrichtungen können Pflegeheime, Altenwohnheime oder Altenheime sein. In der Regel kommt die Pflegeversicherung bei einer vollstationären Pflege für die Leistungen in entsprechenden Pflegeeinrichtungen auf. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung einen monatlichen Beitrag, der vom jeweiligen Pflegegrad abhängig ist. Derzeit beträgt der monatliche Zuschuss bei einer vollstationären Versorgung einer pflegebedürftigen Person mit dem Pflegegrad 2 770 Euro (Stand: 2023). 

Auch durch die „Hilfe zur Pflege“ erhalten pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 2,3,4 oder 5 einen monatlichen Zuschuss, um die anfallenden Heimkosten zu decken. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 erhalten allerdings keine Leistungen durch die „Hilfe zur Pflege“, um die Aufwendungen in stationären Pflegeeinrichtungen zu bezahlen.